4F_34/2024 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_34/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ B.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhard,
Gesuchsgegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Revision (Art. 121 lit. d BGG),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. November 2024 (4F_29/2024 (Urteil 4D_114/2024 [Urteil PP230054-O/U])).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer, Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 17. Juli 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024. Darin beantragte er dem Bundesgericht, es sei dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht trat am 29. August 2024 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf diese subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe die Höhe seiner Forderung weder in seinen Anträgen noch in seiner Rechtsmittelbegründung beziffert. Zudem habe er sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht, sein Urteil vom 29. August 2024 in "Wiedererwägung" zu ziehen.
In einer weiteren Eingabe vom 27. September 2024 beantragte er dem Bundesgericht, diesbezüglich einen "Ergänzungsentscheid" gemäss Art. 129 BGG zu erlassen. Darin habe das Bundesgericht zu begründen, weshalb er sich in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht mit einem blossen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz habe begnügen dürfen.
Das Bundesgericht wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 darauf hin, dass eine Wiedererwägung von Bundesgerichtsentscheiden ausgeschlossen sei. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 21. Oktober 2024 an, um gegebenenfalls ein begründetes Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 BGG zu stellen.
Schliesslich sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein drittes, vom 20. Oktober 2024 datierendes Schreiben. Darin warf er dem Bundesgericht vor, es habe analog zu Art. 121 lit. d BGG versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ersuche er das Bundesgericht, auf sein Urteil vom 29. August 2024 zurückzukommen, "sei es durch Wiedererwägung, Revision etc., wie immer dies dem obersten Gericht geeignet erscheinen möge".
Das Bundesgericht behandelte die dritte Eingabe vom 20. Oktober 2024 als Revisionsgesuch und trat mit Urteil vom 5. November 2024 darauf nicht ein. Es erwog, das Urteil vom 29. August 2024 sei dem Gesuchsteller am 16. September 2024 zugestellt worden. Der Gesuchsteller habe sich erstmals in seiner dritten Eingabe und damit nach Ablauf der dreissigtägigen Revisionsfrist auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von erheblichen Aktentatsachen berufen (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
C.
Am 16. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Darin beantragt er, es sei das Revisionsurteil vom 5. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass er die Revisionsfrist bereits mit seiner Eingabe vom 16. September 2024 gewahrt habe. Anschliessend sei sein erstes Revisionsgesuch durch das Bundesgericht materiell zu behandeln.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Revisionsurteils 4F_29/2024 vom 5. November 2024.
1.1. Der Gesuchsteller bestreitet, im ersten Revisionsverfahren die Revisionsfrist verpasst zu haben. Er macht geltend, sein erstes Revisionsgesuch bestehe aus drei Eingaben, wobei die ersten beiden vom 16. und 27. September 2024 datierten. Er habe sie während laufender Revisionsfrist dem Bundesgericht zugesandt. Darin habe er aufgezeigt, weshalb er in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde kein beziffertes Rechtsbegehren habe stellen müssen. Das Obergericht habe eine ganz andere Angelegenheit beurteilt. Aufgrund der dadurch fehlenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen könne das Bundesgericht in der Sache gar nicht selbst entscheiden. Dies habe er rechtzeitig in seinen beiden Eingaben gerügt. Das Bundesgericht habe diesen Umstand übersehen und so in den Akten liegende erhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen (Art. 121 lit. d BGG). Auch das Revisionsurteil vom 5. November 2024 missachte dies und lasse damit ebenfalls aktenkundige Tatsachen ausser Acht.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Dazu muss das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Mit "Akten" sind die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemeint (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1).
2.3. Davon zu unterscheiden ist die unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt genauso wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte (Urteile 4F_25/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2).
2.4. Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Anforderungen. Danach sind die gestellten Begehren zu begründen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller hat mithin in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Urteil 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3). Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Gesuchsteller ersuchte am 16. September 2024 um "Wiedererwägung" und am 27. September 2024 um Erlass eines "Ergänzungsentscheides". Er meint, da seine falschen Rechtsmittelbezeichnungen nicht schaden würden, müsse das Bundesgericht die beiden Eingaben von Amtes wegen als Revisionsgesuche behandeln.
3.2. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, reichte er die fraglichen beiden Eingaben während laufender Revisionsfrist ein. Gleichwohl sind sie revisionsrechtlich unbeachtlich, wie im Folgenden aufzuzeigen ist:
Im Schreiben vom 16. September 2024 führte der Gesuchsteller nur aus, das Zürcher Obergericht habe über eine ganz andere, gar nicht strittige Sache befunden, wobei es die tatsächliche Streitfrage vernachlässigt habe. Bei dieser Ausgangslage würden dem Bundesgericht die nötigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, um selbst entscheiden zu können.
Im Schreiben vom 27. September 2024 gab der Gesuchsteller auszugsweise einen früheren Bundesgerichtsentscheid wieder. Zudem betonte er erneut, das Obergericht habe über eine nicht einschlägige Sache befunden. Er habe daher in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde einen blossen Rückweisungsantrag stellen dürfen.
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht in keinem dieser beiden Schreiben konkret vor, eine bestimmte Aktenstelle übersehen zu haben. Wer sich auf Art. 121 lit. d BGG berufen möchte, muss genau aufzeigen, welche Tatsache in den Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens das Bundesgericht nicht berücksichtigt hat. Dies tat der Gesuchsteller in seinen beiden Schreiben nicht. Vielmehr äusserte er bloss pauschale Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, indem er ohne nähere Begründung behauptete, das Obergericht habe seinen Entscheid auf eine falsche Tatsachengrundlage abgestützt. Der Gesuchsteller rügte damit eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts bildet jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Die beiden Schreiben konnten daher nicht als Revisionsgesuche qualifiziert werden.
4.
4.1. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, das Bundesgericht habe sich in der Eingangsanzeige vom 24. Oktober 2024 bereit erklärt, seine Eingabe vom 16. September 2024 als "Revisionsgesuch" entgegenzunehmen. Diese Eingangsanzeige habe bei ihm den Eindruck erweckt, das Bundesgericht akzeptiere sein Revisionsgesuch. Folglich hätte das Bundesgericht sein Gesuch nicht kurz danach am 5. November 2024 für verspätet erklären dürfen. Das bundesgerichtliche Vorgehen sei treuwidrig.
4.2. Der Vorwurf des Gesuchstellers trifft nicht zu. Am 24. Oktober 2024 stellte die Kanzlei der I. zivilrechtlichen Abteilung - wie es der Praxis in jedem bundesgerichtlichen Verfahren entspricht - eine Eingangsanzeige aus. Darin teilte sie den Parteien mit, der Gesuchsteller habe gegen das Urteil 4D_114/2024 vom 29. August 2024 ein Revisionsgesuch eingelegt. Zusätzlich machte sie allgemeine administrative Hinweise. Diese Eingangsanzeige äussert sich mit keinem Wort zum Ausgang des Verfahrens. Folglich konnte der Gesuchsteller nicht darauf vertrauen, dass das Bundesgericht sein erstes Revisionsgesuch gutheissen würde.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hielt der Gesuchsteller Folgendes fest: "Selbstverständlich ist mir bewusst, dass damit [gemeint ist mit der Eingangsanzeige] seitens des Bundesgerichts lediglich ein nochmaliges Überdenken in Aussicht gestellt wird - mehr nicht." Der Gesuchsteller wusste folglich, dass er die Eingangsanzeige nicht als ein gerichtliches Inaussichtstellen eines gutheissenden Revisionsentscheides verstehen durfte, und ebensowenig, dass das Bundesgericht seine erste Eingabe vom 16. September 2024 als rechtzeitiges und formgültiges Revisionsgesuch qualifizieren werde.
5.
5.1. Der Gesuchsteller wiederholt schliesslich, er habe seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde schlüssig und ausführlich begründet. Er habe sich eingehend mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Es sei vollkommen rätselhaft, wieso das Bundesgericht trotz seiner klaren Begründung am 29. August 2024 wegen angeblich ungenügender Begründung einen Nichteintretensentscheid gefällt habe.
5.2. Gegenstand des vorliegenden zweiten Revisionsgesuchs ist einzig das Revisionsurteil vom 5. November 2024. Entsprechend kann der Gesuchsteller in diesem Verfahren keine Revisionsgründe nachschieben, die sich gegen das Urteil vom 29. August 2024 richten. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen der bundesgerichtlichen Beurteilung vom 29. August 2024 ausreichend begründet, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten.
Abgesehen davon beruft sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge ohnehin nicht auf einen gesetzlichen Revisionsgrund: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften eine Begründung enthalten. In dieser Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wenn der Gesuchsteller behauptet, er habe seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet, wirft er dem Bundesgericht eine falsche Anwendung dieser Norm vor. Wie oben dargelegt (E. 2.4), bilden (angebliche) Rechtsanwendungsfehler keine Revisionsgründe.
6.
Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner