6B_1348/2023 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1348/2023
Urteil vom 20. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2023 (SST.2023.27).
Sachverhalt:
A.
B.________ wird in der Anklageschrift vom 2. Mai 2022 zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Rahmen eines Polizeieinsatzes A.________ zuerst wissentlich und willentlich an die Wand gedrückt. Er habe dann versucht, den rechten Arm von A.________ mittels eines Griffes zu fixieren, indem er den Arm hinter dessen Rücken nach oben gedrückt habe. Im Anschluss habe er A.________ ohne ersichtlichen Grund nach hinten zu Boden geworfen, während er immer noch seinen Arm festgehalten habe. A.________ sei im Eingangsbereich seiner Wohnung auf den Rücken gefallen. Anschliessend habe sich B.________ wissentlich und willentlich auf A.________ geworfen, der laut zu schreien begonnen habe. Durch dieses Vorgehen habe er A.________ eine Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens zugefügt, verbunden mit einem Knochenmarksödem des Olekranons sowie des Radiusköpfchens und einem freien intraartikulären Gelenkskörper.
B.
Mit Urteil vom 19. September 2022 sprach das Bezirksgericht Baden B.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei. Es verwies die "Schadenersatzansprüche" von A.________ auf den Zivilweg. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Oktober 2023 das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 17. Oktober 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz zur Sachverhaltsaufarbeitung entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz und der Beweiswürdigung sowie zur Neuentscheidung in der Sache zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nicht als solche gelten Ansprüche aus öffentlichem Recht. Die vorliegend streitigen Handlungen wurden von einem Polizeibeamten im Dienst begangen. Allfällige daraus resultierende Ansprüche des Beschwerdeführers stützen sich somit auf Staatshaftungsrecht (BGE 128 IV 188 E. 2.2). Solche kann er nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen und sie berechtigen ihn nicht zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
1.2. Dagegen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, kann sich folglich gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
1.3. In der Beschwerde fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer äussert sich vielmehr überhaupt nicht zu seiner Legitimation, auch nicht mit Bezugnahme auf die soeben dargelegte Rechtsprechung. Es kann indes vorliegend offenbleiben, ob bei dieser Ausgangslage auf die Beschwerde einzutreten wäre.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geltend. Insbesondere wendet er sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und Würdigung des medizinischen Gutachtens vom 28. Februar 2022 sowie des von ihm eingereichten Privatgutachtens vom 17. Mai 2022. Zudem stelle die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf verschiedene Zeugenaussagen ab. Sie verletze auch sein rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz.
2.2 Gemäss Beweiswürdigung der Vorinstanz - sie setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdegegners, des Polizisten C.________, des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen auseinander - stehe fest, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Boden gestossen habe. Jedoch sei nicht erstellt, dass er den Arm des Beschwerdeführers fixiert oder zu fixieren versucht habe. Gestützt darauf prüft die Vorinstanz, ob sich der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten die Verletzungen am Ellenbogen zugezogen hat. Dabei würdigt sie das vom Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedizin (IRM), erstattete medizinische Gutachten vom 28. Februar 2022 betreffend die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Befunde am rechten Arm. Nachdem sie dieses als umfassend und schlüssig erachtet, hält es die Vorinstanz nicht für erstellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 verletzt habe.
Weiter führt die Vorinstanz aus, selbst wenn von einer Verletzung durch den Beschwerdegegner ausgegangen würde, wäre sein Verhalten gestützt auf kantonales Polizeirecht als rechtmässig zu qualifizieren. Ein Stossen mit Sturz sei als verhältnismässiges Mittel anzusehen, wenn zugunsten des Beschwerdegegners davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer immer lauter werdend, mithin in aufgebrachter Stimmung, den Beschwerdegegner mehrfach am Arm angefasst habe und sich dieser von der Anweisung des Beschwerdegegners, er solle ihn nicht anfassen, davon nicht habe abhalten lassen.
2.3
2.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.3; 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.2 f.; je mit Hinweisen).
Ein Privatgutachten hat indes nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer belässt es grösstenteils dabei, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte zu wiederholen, ohne sich indes mit der konkreten Urteilsbegründung durch die Vorinstanz auseinanderzusetzen. Zudem legt er in weiten Teilen lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.4.2 Mit Bezug auf die Zeugenaussage von D.________ macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei einfach und bestimmt hinsichtlich der Anwesenheit von Personen an einem bestimmten Ort. Was daran inkonsistent sein soll, sei nicht feststellbar. Mit dieser appellatorischen Kritik vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung mitnichten als willkürlich auszuweisen. Ähnliches gilt bezüglich seiner Ausführungen zu den Aussagen der Zeugin E.________. Er bringt lediglich vor, ihre Aussage würde sich darauf beziehen, wie viele Personen am Vorgang anwesend hätten sein können. In keiner Weise geht er dabei auf die vorinstanzliche Würdigung ein. Sowohl mit den Aussagen von D.________ als auch mit denjenigen von E.________ setzt sich die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründet dargetan, inwieweit die Beweiswürdigung diesbezüglich offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll.
2.4.3 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür zu begründen, soweit er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bezug auf seine Verletzung wendet. Die Vorinstanz geht ausführlich sowohl auf das Gutachten des IRM vom 28. Februar 2022 als auch auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ vom 17. Mai 2022 ein. Sie erwägt, die gutachterlichen Feststellungen zu vorbestehenden degenerativen Veränderungen am Ellenbogengelenk, die in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Aussagen der Beteiligten zu den Einwirkungen an diesem Tag auf den Ellenbogen des Beschwerdeführers erstattet worden seien, würden überzeugen. Diesbezüglich könne auch auf die damit übereinstimmende Einschätzung der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Baden im Bericht vom 14. Dezember 2020 verwiesen werden, die zudem nachvollziehbar darlegen würden, bei Knorpelschäden handle es sich um eine über einen langen Zeitraum entstehende degenerative Veränderung. Vor diesem Hintergrund würden die gutachterlichen Feststellungen durch die andere Beurteilung von Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ im Bericht vom 17. Mai 2022 nicht in Frage gestellt. Denn ihre Aussage, das Röntgenbild habe noch keine Arthrosezeichen gezeigt, erscheine mit Blick auf den Röntgenbefund und die gutachterlichen Ausführungen, dass die im Röntgen zur Darstellung gebrachten Knochenfragmente unterschiedliche Ursachen haben könnten, nicht schlüssig. Entsprechend sei auch ihre auf dieser Annahme basierende Kausalitätsbeurteilung nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass in diesem Bericht auch kein einleuchtender Krankheitsverlauf in zeitlicher Hinsicht dargelegt werde, zeige doch das gerade einmal einen Monat nach dem Ereignistag gemachte MRI bereits schwere Veränderungen im Sinne einer Arthrose vierten Grades, obwohl sich ein solcher Befund gemäss den Ärzten des Kantonsspitals Baden über einen längeren Zeitraum entwickle. Als ebenso nachvollziehbar erachtet die Vorinstanz die gutachterliche Schlussfolgerung, selbst bei Annahme einer traumatischen Entstehungsgeschichte am Ereignistag hätte es zahlreiche mögliche Auslöser gegeben. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Polizei bereits eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Untermieter gehabt habe, bei welcher er auf die Treppe gestürzt sei.
Der Beschwerdeführer hält diesen schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz bloss entgegen, im von ihm eingereichten Privatgutachten werde festgehalten, dass ihm ein Band abgerissen worden sei. Erneut setzt er sich nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander - insbesondere mit der Frage der Kausalität. Die Vorinstanz führt diesbezüglich denn auch aus, gewisse Umstände würden in den Berichten der behandelnden Ärzte ausser Acht gelassen, weshalb ihre Kausalitätsbeurteilungen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Überzeugend erwägt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, die behandelnden Ärzte würden sich ebenso wenig mit der von den Gutachtern erwogenen Möglichkeit auseinandersetzen, dass die erst einen Monat später im MRI dargestellten Befunde, namentlich das Knochenmarksödem und die partielle Sehnenruptur, Folgen des chronisch-degenerativen Prozesses sein könnten. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, vorzubringen, die Vorinstanz bekunde das Fehlen der eigenen Kompetenz zur Beurteilung der medizinischen Streitfrage. Inwieweit sie zu Unrecht und in willkürlicher Weise auf das eingeholte Gutachten des IRM abstellt, tut er nicht ansatzweise dar. Ebenso wenig ist bei Betrachtung der schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich, inwieweit sie - wie der Beschwerdeführer geltend macht - verpflichtet gewesen wäre, "die medizinische Fachfrage durch einen Obergutachter klären zu lassen". Soweit er überdies behauptet, der Beschwerdegegner habe ihn in den Polizeigriff genommen und ihm dabei ein Sehnenband am Ellbogen abgerissen, so legt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar und weicht vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab.
2.4.4 Schliesslich ist auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen der beiden Polizeibeamten keine Willkür erkennbar. Der Beschwerdeführer rügt, der Feststellung der übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten könne kein erhöhter Beweiswert zukommen. Damit vermag er indes nicht zu begründen, inwieweit die Vorinstanz offensichtlich zu Unrecht von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ausgeht. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschwerdegegners seien in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar und es bestünden keine relevanten Widersprüche zwischen seinen verschiedenen Aussagen. Zudem würden seine Angaben weitgehend mit denjenigen von C.________ übereinstimmen. Hinweise darauf, dass die beiden ihre Aussagen miteinander abgesprochen hätten, würden keine vorliegen. Die Aussagen seien grundsätzlich schlüssig und glaubhaft. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz sieht in den Aussagen des Beschwerdeführers diverse Unsicherheiten und Diskrepanzen. Unstimmigkeiten gäbe es auch zwischen dem von ihm geschilderten Befund am rechten Ellenbogen und dem Bericht des Kantonsspitals Baden vom 12. Mai 2020. Sie hegt - insbesondere aufgrund des von ihm gezeigten Belastungseifers - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
2.4.5 Insgesamt vermögen die Rügen des Beschwerdeführers weder mit Bezug auf eine willkürliche Beweiswürdigung noch auf die Verletzung seines Beweisantragsrechts oder seines rechtlichen Gehörs zu überzeugen, soweit angesichts der sehr dürftigen Begründung und der grösstenteils rein appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb