4F_32/2024 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_32/2024
Urteil vom 24. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Gegenstand
Revision; verspätete Leistung des Kostenvorschusses,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2024 (4A_628/2024).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 4A_628/2024 vom 29. November 2024 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 29. November 2024 ein.
2.
Der Gesuchsteller wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 aufgefordert, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen.
Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann