4A_16/2025 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_16/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Michael Oeschger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 (ZB.2024.33).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Juli 2024 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, es obliege ihr, soweit sie es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Gleichzeitig machte es die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) aufmerksam.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf weitere Eingaben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann