6B_882/2024 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_882/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Davide Scardanzan,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2024 (SST.2024.64).
Sachverhalt:
A.
A.________, Jahrgang 1988, ist Staatsangehöriger von Italien. Er kam 2020 in die Schweiz, wo seine beiden Schwestern leben. Bei einer dieser Schwestern wohnt er seit seiner Haftentlassung am 17. Juli 2024. Ihm wird u.a. vorgeworfen, ein E-Bike im Wert von Fr. 3'500.-- und aus einem unverschlossenen Personenwagen verschiedene Elektronikgeräte, eine Sonnenbrille sowie den Fahrzeugausweis gestohlen zu haben (Ziff. 1.5 und 1.8 der Anklageschrift vom 6. Oktober 2023).
B.
Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Zurzach A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Personenbeförderungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt, und zu einer Busse von Fr. 100.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren an.
C.
Auf Berufung von A.________, welche sich u.a. auf die Schuldsprüche gemäss Anklageziff. 1.5 (E-Bike-Diebstahl) und 1.8 (Diebstahl aus dem Personenwagen) sowie die Strafzumessung und Landesverweisung beschränkte, bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. September 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es wiederum 15 Monate für vollziehbar erklärte, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren an.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen gemäss Ziff. 1.5 und 1.8 der Anklageschrift vom 6. Oktober 2023 freizusprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer demzufolge mit seinen Rügen, die sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Im Wesentlichen bringt er vor, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft. Für den E-Bike-Diebstahl (Anklageziff. 1.5) kämen zahlreiche andere Personen als Täter in Frage. Was den Diebstahl aus dem Personenwagen (Anklageziff. 1.8) anbelange, habe er eine plausible und glaubhafte Erklärung dafür gegeben, warum sein Schuhabdruck am Tatort gefunden worden sei. Für seine Glaubwürdigkeit spreche, dass er selbst Taten gestanden habe, welche ihm nicht nachgewiesen worden seien. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
2.2. Die Vorinstanz erachtet beide Anklagesachverhalte als erstellt. Das E-Bike (Anklageziff. 1.5) sei am Bahnhof U.________, nur 5 km vom damaligen Wohnort des Beschwerdeführers entfernt, entwendet und am Wohnort seiner damaligen Freundin wieder aufgefunden worden. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er das E-Bike lediglich aufgehoben und weggestellt haben wolle, zumal er ausgesagt habe, auf dem Weg zu seiner Freundin eine Runde "gefahren" zu sein. Damit im Einklang stünden auch die Aussagen seiner damaligen Freundin und einer Nachbarin. Dass es sich dabei um einen Versprecher gehandelt haben solle, sei ebenso als Schutzbehauptung zu werten wie die Darstellung, B.________ habe das E-Bike gestohlen. Auch in Bezug auf den Diebstahl aus dem Personenwagen (Anklageziff. 1.8) bestünden keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Als starkes Indiz sei das auf einem Blatt Papier unmittelbar vor dem Personenwagen sichergestellte Schuhspurenmuster zu werten, das auch im Zusammenhang mit einem anderen vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchdiebstahl ermittelt worden sei. Das Blatt mit den Schuhspuren habe sich zuvor in der aus dem Fahrzeug entwendeten Laptoptasche befunden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, sich in der fraglichen Tiefgarage aufgehalten zu haben. Dass eine andere Täterschaft, für welche es keinerlei Hinweise gebe, den Diebstahl begangen und dabei Schuhe mit identischem Muster getragen haben solle, liege komplett ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise.
2.3.
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. So vermag er mit seiner pauschalen Behauptung, in Bezug auf den E-Bike-Diebstahl (Anklageziff. 1.5) sei die Täterschaft irgendwelcher von B.________ abhängiger Personen "mehr als nur plausibel", keine Willkür zu begründen. Auch wurde er in diesem Anklagepunkt entgegen seiner Darstellung nicht deshalb verurteilt, weil er in anderen Fällen Velodiebstähle begangen hat. Vielmehr stützt sich der vorinstanzliche Schuldspruch auf verschiedene Aussagen und konkrete Indizien wie den Tat- (5 km von seinem damaligen Wohnort) und Fundort (Wohnort seiner damaligen Freundin), womit er sich nicht auseinandersetzt. Was sodann den Diebstahl aus dem Personenwagen (Anklageziff. 1.8) anbelangt, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb seine Erklärung, er sei in der Garage gewesen, um Geld abzuholen, zutreffend sein möge, aber seine Täterschaft nicht ausschliesse. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, es mache wenig Sinn, dass er rückwärts gelaufen sein solle, um auf das aus der gestohlenen Laptoptasche gefallene Blatt zu stehen, ist unbehelflich. Schliesslich zielt er mit seiner Rüge, "beide Vorinstanzen" seien auf sein Vorbringen nicht eingegangen, dass er auch Taten gestanden habe, bei denen ihm nichts nachgewiesen worden sei, auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei übersieht er jedoch, dass nicht erforderlich ist, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz befasst sich durchaus mit seinen Aussagen und begründet nachvollziehbar, warum sie diese als unglaubhaft einstuft respektive trotzdem seine Täterschaft bejaht. An anderer Stelle des Urteils - im Rahmen der Strafzumessung (vgl. dazu E. 3.3.2) - wird zudem deutlich, dass sie davon ausgeht, er habe lediglich Taten gestanden, bei denen die Beweislage klar gewesen sei, was unbeanstandet bleibt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, soweit überhaupt darauf eingegangen werden kann, als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Zusammengefasst macht er geltend, diese habe übersehen, dass es vorliegend ausschliesslich um Beschaffungskriminalität gegangen sei. Allein die Betäubungsmittelsucht habe ihn in die Arbeitslosigkeit und damit in die Abhängigkeit von B.________ und in die Kriminalität geführt. Ausserdem sei ihm der Strafrabatt aufgrund des Geständnisses zu Unrecht verweigert worden, und auch die darin erkennbare Reue sei im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen Einsatzstrafe von 2.5 Jahren sei eine solche von 12 Monaten zu verhängen.
3.2. Die Vorinstanz legt die Einsatzstrafe für den als schwerste Straftat bewerteten gewerbsmässigen Diebstahl auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe fest. Dabei geht sie von einem "nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden" des Beschwerdeführers aus. Von einer Erhöhung der Einsatzstrafe für die anderen Taten sieht sie wegen des Verschlechterungsverbots ab, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren verbleibt.
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn es sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
3.3.2. Inwiefern die Vorinstanz die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens festgesetzt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Die Deliktssumme von Fr. 60'000.-- stuft sie für den als kurz bewerteten Deliktszeitraum als erheblich ein und geht von einem "mittelschweren Taterfolg" aus. Sie berücksichtigt sowohl das vom Beschwerdeführer angerufene Motiv der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums als auch den geltend gemachten Einfluss der Betäubungsmittelabhängigkeit auf seine Entscheidungsfreiheit. Dabei geht sie davon aus, der Beschwerdeführer habe zwar mit den Diebstählen teilweise auch den eigenen Betäubungsmittelkonsum finanziert und seine Sucht habe einen gewissen Einfluss auf seine Entscheidungsfreiheit gehabt. Sein Verhalten sei jedoch über eine eigentliche Beschaffungskriminalität hinausgegangen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich mit seinen abgeschlossenen Ausbildungen nicht um ein legales Erwerbseinkommen bemüht habe. Die teilweise Geständigkeit wertet sie aufgrund der klaren Beweislage nicht strafmindernd; eine über blosse Tatfolgenreue hinausgehende Reue kann sie nicht ausmachen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, es sei ausschliesslich um Beschaffungskriminalität gegangen und er habe aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit seinen Job verloren, sodass es "nicht einfach so" gewesen sei, dass er seine erlernten Berufe hätte ausüben können, ist er damit nicht zu hören. Gleiches gilt für sein Vorbringen, ohne sein Geständnis, das auf Reue schliessen lasse, wäre es bei bestimmten Taten kaum zu einer Verurteilung gekommen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG auch bei der Strafzumessung den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3.3; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerdeschrift nicht, sodass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Strafzumessung nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die angeordnete Landesverweisung von 8 Jahren. Zusammengefasst führt er an, es liege ein persönlicher Härtefall vor und seine Interessen überwögen jene der Öffentlichkeit. Zudem sei eine Landesverweisung nicht mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre zu reduzieren.
4.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und geht davon aus, auch das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Deren Dauer setzt sie auf 8 Jahre fest.
4.3.
4.3.1. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls (lit. c) oder Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung), teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB grundsätzlich erfüllt.
4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.3.3. Die Vorinstanz sieht in den beiden in der Ostschweiz lebenden Schwestern den einzigen Bezugspunkt des im Jahr 2020 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers zur Schweiz, was von diesem nicht beanstandet wird. Bei einer der Schwestern lebt der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 17. Juli 2024. Zwar fallen Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten bei hinreichender Intensität auch in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt allein genügt nicht. Wohl bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von seiner Schwester abhängig, um "clean" zu bleiben, und diese brauche ihn für die Mitbetreuung ihres Kindes und die Bezahlung der Miete. Darauf kann jedoch nicht weiter eingegangen werden, weil weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass er dies bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte oder es sich dabei um ein zulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG) handeln soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus der festgestellten hauptsächlichen Arbeitslosigkeit schliesst die Vorinstanz sodann zu Recht auf eine mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Haftentlassung nicht nur eine Temporäranstellung gefunden, sondern sei mittlerweile sogar wieder festangestellt, muss als echtes Novum unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 99 BGG). Schliesslich hat er weder die prägenden Kindheits- bzw. Jugendjahre hier verbracht noch liegt eine lange Aufenthaltsdauer vor. Entsprechend fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass er, wie geltend gemacht, während des grössten Teils seines Aufenthalts in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dass eine Rückkehr nach Italien (ins Südtirol), wo seine Eltern wohnen, bei welchen er gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz lebte und wo er verschiedene Ausbildungen absolvierte, unzumutbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dies werde ihn mit Sicherheit wieder "in den Drogensumpf abdriften lassen", nicht darzulegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Damit erübrigt sich auch eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.
4.4.
4.4.1. Zu prüfen ist jedoch, ob das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
4.4.2. Die Vorinstanz geht von der Anwendbarkeit des FZA auf den (italienischen) Beschwerdeführer aus, sieht darin allerdings aufgrund der begangenen "erheblichen Straftat" und des als hoch bewerteten Rückfallrisikos keinen Hinderungsgrund für die Landesverweisung.
Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass vorliegend keine hohen Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit betroffen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass Vermögensdelikte keine einschränkenden Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können, zumal es vorliegend um einen Deliktsbetrag von Fr. 60'000.-- geht. An die Wiederholungsgefahr bzw. die Legalprognose sind jedoch entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewährung des teilbedingten Vollzugs spreche für eine positive Legalprognose. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist allerdings nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der teilbedingte Vollzug kann gerade auch dann gewährt werden, wenn erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass sie aufgrund der Suchtproblematik und der instabilen beruflichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers "ganz erhebliche Bedenken" an seiner Legalbewährung hegt; im Zusammenhang mit der Dauer der Landesverweisung spricht sie sogar ausdrücklich von einer "ungünstigen" Prognose. Auf die Gewährung des Strafaufschubs als solche konnte sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückkommen. Sie hat aber den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe - wie sie zu Recht hervorhebt - auf dem gesetzlichen Maximum (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB) belassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte es ihr durchaus freigestanden, den vollziehbaren Anteil zu reduzieren. Es trifft also nicht zu, dass die Vorinstanz von einer günstigen Prognose ausgehen würde. Ohnehin gilt im ausländerrechtlichen Bereich - die FZA-Prüfung ist letztlich nicht strafrechtlicher Natur - aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 [nicht publ. in BGE 145 IV 364] mit Verweis auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch Urteile 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Die ausgesprochene Landesverweisung erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als rechtmässig.
4.5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Dauer der Landesverweisung sei von den ausgesprochenen 8 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren. Mit seinem Vorbringen, die Strafe liege derart tief, dass man die gesetzliche Minimaldauer unterschreiten müsste, zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung zustehende weite Ermessen (vgl. Urteile 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1; 6B_500/2023 vom 10. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.2.2 E. 4.2.1; je mit Hinweisen) überschritten oder missbraucht haben soll.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Fildir