8C_36/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_36/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung
(Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2024 (II 2024 111).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2024,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 23. Januar 2025 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2025, mit welcher sie zur Einreichung des vollständigen angefochtenen Entscheids bis längstens am 7. Februar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 22. Januar 2025 der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihr als am 30. Januar 2025 zur Kenntnis genommen gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende, teils ungebührlich abgefasste Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Frage steht,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel