8C_117/2025 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_117/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission Sense-Unterland,
Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2024
(605 2024 34, 605 2024 201, 605 2024 202, 605 2024 203).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das Bundesgericht hatte mit Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 das erste Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Juli 2023 in der vorliegenden Streitsache aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Urteil vom 23. Dezember 2024 legte das Kantonsgericht dar, dass sich der Beschwerdeführer auf das ihm am 9. März 2024 per A-Post Plus (erneut) zugestellte Schreiben der Sozialkommission Sense-Unterland vom 3. Juli 2023 auch innert erstreckter Frist nicht vernehmen liess und damit auf die Ausübung seines Replikrechts verzichtete. In Würdigung der Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erwog die Vorinstanz sodann, dass die verfügte Rückerstattung von zu viel erhaltener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 2'704.- rechtmässig sei, da dem Beschwerdeführer infolge Nichteinreichung der Verfügung zur Individuellen Prämienverbilligung (IPV) zu viel Unterstützung für die Krankenkasse gewährt worden sei. In Bezug auf den Unterhalt für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder legte das kantonale Gericht dar, dass die beiden Kinder gemäss den Entscheiden des Friedensgerichts vom Februar/März 2022 seit März 2022 nicht (mehr) in der Obhut des Beschwerdeführers standen und das Besuchsrecht sistiert worden sei, weshalb dieser die diesbezügliche Unterstützung im Betrag von Fr. 5'904.75 zu Unrecht bezogen habe. Es reduzierte jedoch den zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt Fr. 9'204.75 um den Betrag von Fr. 3'300.- für die Mietkosten; dies weil die alternierende Obhut und das Besuchsrecht im massgebenden Zeitpunkt erst mit superprovisorischem bzw. vorsorglichem Entscheid sistiert worden und es dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar gewesen sei, seine Wohnung bereits gestützt darauf zu kündigen.
3.
Mit seinen grossteils an der Sache vorbeizielenden Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein sollen. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen. Allein die eigene Sicht der Dinge zu schildern, auf schwierige Lebensumstände hinzuweisen und verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne diese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, reicht dazu nicht aus. Nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist namentlich eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ebenfalls ist weder aufgezeigt noch auszumachen, inwieweit die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV tangiert sein soll, indem die Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der Rückerstattung zuviel bezogener Unterstützung für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder entschieden hat. Den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung ist daher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise Genüge getan.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch