5A_109/2025 28.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_109/2025
Urteil vom 28. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn,
C.________ AG.
Gegenstand
Lastenverzeichnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Dezember 2024 (BS.2024.15).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer waren je hälftige Miteigentümer der Grundstücke Nrn. xxx, yyy und zzz, Grundbuch U.________. Die C.________ AG war Gläubigerin einer mit diesen Grundstücken pfandgesicherten Forderung und ersuchte um Pfandverwertung. Die Steigerung erfolgte am 5. Mai 2023. Mit Schreiben des Betreibungsamtes Bezirk Arbon vom 22. Juli 2024 wurden den Beschwerdeführern die Auflage des Verteilungsplanes angezeigt. Der Verteilungsplan lag vom 5. bis 14. August 2024 auf.
Mit einer auf den 29. August 2023 datierten Eingabe (Eingang beim Bezirksgericht Arbon am 2. September 2024) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten die Feststellung der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses. Mit Entscheid vom 13. November 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 25. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 29. November 2024 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eine zweite Beschwerde auf Feststellung der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses ein. Das Bezirksgericht leitete die Beschwerde ans Obergericht weiter. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerde ist einzig vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, und zwar auch im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2). Der Beschwerdeführer 1 kann seine Ehefrau vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Entscheid des Obergerichts sei verzögert versandt worden, nämlich erst am 20. Januar 2025. Es handle sich schon um den zweiten Entscheid, der verspätet zugestellt worden sei. Dies werfe den Verdacht auf, dass eine systematische Strategie zur Verzögerung und Beeinflussung der Verfahrensführung vorliege, die darauf abziele, ihre Rechte zu untergraben. Es stelle sich die Frage, ob unzulässige Absprachen zwischen dem Bezirks- und dem Obergericht getroffen worden seien und ob gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen worden sei.
Laut Versandstempel hat das Obergericht den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2025 verschickt. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwiefern dadurch ihre Rechte untergraben worden sein sollen. Soweit sie eine systematische Verzögerungsstrategie, eine Beeinflussung der Verfahrensführung und unzulässige Absprachen vermuten, handelt es sich um unsubstantiierte Behauptungen.
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Lastenverzeichnis habe überhöhte Schuldzinsen enthalten. Das Bezirksgericht selbst habe sie im Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Februar 2021 als rechtswidrig bezeichnet. Die Beschwerdeführer setzen sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach der Rechtsöffnungsentscheid für das Lastenverzeichnis nicht massgebend sei.
Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, das Lastenverzeichnis sei nicht datiert und unterschrieben. Soweit ersichtlich ist diese Behauptung neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für die Behauptung, die C.________ AG habe ihrem Verwertungsbegehren eine falsche Rechtskraftbescheinigung beigelegt.
4.3. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von den Beschwerdeführern von der C.________ AG und dem Betreibungsamt verlangte Schadenersatz.
4.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg