2C_372/2023 23.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_372/2023
Urteil vom 23. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2023 (100.2021.9U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1985), Staatsbürgerin von Nigeria, heiratete am 2. April 2004 in Nigeria den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1960) und reiste am 2. November 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Oktober 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. Februar 2013 wurde die Ehe geschieden.
Mit Urteil vom 22. März 2016 wurde A.________ im Kanton Genf wegen schweren Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste) die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingaben vom 9. und 11. Mai 2019 ersuchte A.________ persönlich bzw. durch ihre Rechtsvertreterin erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und machte veränderte Umstände (Verschlechterung ihres Gesundheitszustands) geltend. Am 25. Juni 2019 wurde sie nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies das Amt das Gesuch ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. Dezember 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion). Am 4. Februar 2020 wurden sie und ihr früherer Ehemann B.________ Eltern einer Tochter. Die Tochter verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge, wobei die Obhut bzw. die hauptsächliche Betreuung der Beschwerdeführerin obliegt. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 wies die Direktion die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist.
Dagegen erhob A.________ am 6. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2023 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat, und wies A.________ mit Ausreisefrist bis am 14. Juli 2023 aus der Schweiz weg.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen je auf das angefochtene Urteil.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Insoweit ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auf die angestrebte Bewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird wie hier nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung gestellt, müssen im Zeitpunkt von deren Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein (Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass aktuell ein potenzieller Rechtsanspruch auf die neue Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter, die nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geboren wurde. Sie macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 1.2.4).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Urteil 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 282; vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Eine entsprechende Rüge ist explizit vorzubringen und detailliert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung bezieht sich nur auf unechte Noven, d.h. auf Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem angefochtenen Entscheid ereigneten bzw. vor diesem entstanden. Nach dem angefochtenen Entscheid entstandene (echte) Noven sind vor Bundesgericht generell unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG sind in der Beschwerde näher darzulegen. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.________ vom 20. Juni 2023, einen Bericht der Heilpädagogischen Früherziehung vom 27. Juni 2023 und einen Bericht der D.________ AG vom 30. Juni 2023 ein. Diese nach dem vorinstanzlichen Urteil (31. Mai 2023) ausgestellten Urkunden haben als echte Noven von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals ein Schreiben von Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2022 und einen Operationsbericht von Dr. med. F.________ vom 8. Mai 2023 ein. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass ihre Tochter an schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ihrer Frühgeburt leide und auf besondere Massnahmen angewiesen sei. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Einreichung dieser unechten Noven erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden und nicht schon vorher möglich und angezeigt gewesen sein soll. Gleich verhält es sich in Bezug auf die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Tatsachen, dass die Tochter an einer - Ende 2022 festgestellten - Vulvasynechie sowie an immer wieder auftretenden Mittelohrentzündungen leide und dass ihr in Nigeria eine Beschneidung drohe. Auch diese unechten Noven sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie einfach festhalte, dass es in Nigeria medizinische Versorgung gebe, ohne sich damit zu beschäftigen, ob die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen in der Lage wäre, effektiv medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang kritisiert sie, dass die Vorinstanz ein von ihr beantragtes medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand nicht eingeholt habe.
4.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist nur willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
4.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie auch mit dem Gesundheitssystem in Nigeria auseinander. Sie stellte zusammengefasst fest, dass bei der Beschwerdeführerin Ende Februar 2019 - als Folge eines Tumors - die rechte Niere operativ entfernt werden musste. Zu diesem Zeitpunkt litt die Beschwerdeführerin ausserdem u.a. an Tuberkulose, Adipositas und Bluthochdruck (angefochtenes Urteil E. 3.2). Im Jahr 2022 folgte eine Magenverkleinerung mit Magenbypass. Die Beschwerdeführerin muss seither lebenslang Vitamine und Calcium substituieren. Eine im November 2022 durchgeführte Myomentfernung verlief gemäss Feststellungen der Vorinstanz problemlos. Der Allgemeinzustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin haben sich seither verbessert (angefochtenes Urteil E. 6.4.2). Sodann hielt die Vorinstanz fest, in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, Benin City, befinde sich ein Universitätsspital (angefochtenes Urteil E. 6.4.1). Sie schloss auf dieser Grundlage, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sei in Nigeria gewährleistet, zumal weitere Eingriffe nicht absehbar seien (angefochtenes Urteil E. 6.4.3).
4.4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellungen und Schlussfolgerungen unhaltbar sein sollen. Sie hält ihnen keine abweichende Tatsachenschilderung entgegen, womit sich in Bezug auf ihren Gesundheitszustand auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens erübrigt. Der Einwand bezüglich Finanzierbarkeit medizinischer Hilfe ist zudem angesichts der rechtlichen Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer Wegweisung (E. 7.3 hiernach) nicht geeignet, den Verfahrensausgang zu ändern. Massgeblich ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehören u.a. die Rechte, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie das Recht auf Begründung des Entscheids (BGE 147 I 433 E. 5.1; 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
5.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge damit, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Folgen einer Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter keine eigentliche Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe. Diese Vorwürfe betreffen die Gewichtung einzelner Elemente der Interessenabwägung und nicht das rechtliche Gehör. Im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess, was genügt. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
6.
6.1. Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.2.1) dar, dass die Voraussetzungen einer materiellen Neubeurteilung erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung (17. Oktober 2017) neue, potenziell anspruchsbegründende Tatsachen geltend macht (Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, Geburt ihrer Tochter). Dies blieb unbestritten und bedarf keiner Ergänzung. Der Aufenthaltsanspruch ist neu zu prüfen.
6.2. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV). Hingegen beruft sie sich nicht auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens. In der Begründung kritisiert sie die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung. In diesem Rahmen macht sie zudem eine Verletzung von Art. 24 und Art. 25 BV sowie von Art. 3, Art. 9 und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend.
7.
7.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein derartiger Eingriff in das Familienleben bedarf der Rechtfertigung aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Diese deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bzw. Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) (Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 6).
Bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen infolge Straffälligkeit sind die individuellen Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen, im Land zu bleiben bzw. ihre Beziehung weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlassen, gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftat, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die bisherige Aufenthaltsdauer im Land und der Grad der Integration, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Herkunftsland, der Gesundheitszustand sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie bei einer Ausreise drohenden Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
7.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schwere der begangenen Straftat ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; Urteile 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.2.1; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.4.2). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) ausländerrechtlich nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.2.1). Bei ausländischen Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3; 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5).
7.3. Gesundheitliche Probleme stehen der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nur entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führt. Die Wegweisung ist jedenfalls nicht schon dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.6).
7.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl - als einem (wesentlichen) Element unter anderen - Rechnung zu tragen (Art. 3 Ziff. 1 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
7.4.1. Nach Art. 9 Ziff. 3 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Nach Art. 18 Ziff. 1 KRK bemühen sie sich, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. In ausländerrechtlichen Verfahren sind die Kindesinteressen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen; einen über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsanspruch verschafft die KRK jedoch nicht (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.5).
7.4.2. Bei getrennten Eltern ist entscheidend, wer die Sorge und Obhut über das Kind hat. Der weder sorge- noch obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind grundsätzlich nur im beschränkten Rahmen des Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) ausüben, etwa durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder über moderne Kommunikationsmittel. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch setzt neben einer besonders engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zum Kind voraus, dass dieser Elternteil sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 f.; 139 I 315 E. 2.2; Urteil 2C_276/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1).
Strenger sind die Voraussetzungen einer Entfernungsmassnahme, wenn der davon betroffene ausländische Elternteil die alleinige Obhut und die - alleinige oder geteilte (vgl. BGE 150 I 93 Sachverhalt lit. A i.V.m. E. 6.3; 144 I 91 E. 5.2.4) - elterliche Sorge über das Kind hat. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils und haben das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Im Falle eines Schweizer Kindes berührt dies dessen Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und indirekt dessen Recht auf Schutz vor Ausweisung (Art. 25 Abs. 1 BV), wobei auch diese Rechte der Einschränkung nach Art. 36 BV unterliegen (Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). In einer solchen Konstellation kann im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes überwiegen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; 137 I 247 E. 4.2.1 f.).
7.4.3. Auf der Seite der Kindesinteressen ist zudem das Alter des Kindes zu berücksichtigen. Kindern in einem anpassungsfähigen Alter ist der Wegzug mit dem obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland in der Regel zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_714/2022 vom 29. August 2023 E. 1.3.3.2).
8.
Mit der effektiv gelebten Beziehung zu ihrer Tochter erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an ein Familienleben, das dem Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK untersteht und nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 2 dieser Bestimmung eingeschränkt werden darf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 [Kernfamilie]). Zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbeendigung aufgrund ihrer Straffälligkeit im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.
8.1. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden der Beschwerdeführerin als sehr schwer, was diese auch gar nicht in Abrede stellt. Sie stellte dabei auf das ausgesprochene Strafmass (Freiheitsstrafe von acht Jahren) sowie auf die konkreten Umstände ab (Beteiligung an einem Netzwerk zur Einfuhr grosser Mengen Kokain, Umsatz von über 13 kg Kokain mit Reinheitsgrad von 45 %, Handeln aus rein finanziellen Motiven, Inkaufnahme der Gesundheitsgefährdung bei einer Vielzahl von Personen). Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass qualifizierte Drogendelikte zu den Anlasstaten gehören, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung bzw. nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen, und dass den Wertungen, die diesen Bestimmungen zugrunde liegen, im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist, soweit dies nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht (dazu BGE 139 I 145 E. 2.5; 139 I 31 E. 2.3.2; vgl. Urteile 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Zu ergänzen ist, dass bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven - in Abgrenzung zu Drogendelikten aufgrund einer Sucht (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2) - das öffentliche Interesse an der Wegweisung nach der Rechtsprechung regelmässig das private Aufenthaltsinteresse überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil 2C_1195/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem sehr schweren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.
8.2.
8.2.1. Zur Rückfallgefahr erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei, soweit aktenkundig, seit der Tatbegehung nicht mehr straffällig geworden. Dieses Wohlverhalten sei zwar wegen der Zeit in Unfreiheit, der Probezeit und dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren, doch hätten sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung positiv entwickelt. Mit Verweis auf die Rechtsprechung und die Bedeutung von generalpräventiven Überlegungen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Rückfallgefahr zwar eher gering, jedoch angesichts der sehr schweren Delinquenz in einem sensiblen Bereich dennoch nicht hinnehmbar sei.
8.2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz habe ihre positive Entwicklung seit der Tat zu wenig gewichtet. Als Beispiele dafür nennt sie die Geburt ihrer Tochter und ihre Bereitschaft, nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung eine Ausbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz zur Pflegehelferin zu starten. Zudem erklärt sie, ihre Straftaten sehr zu bereuen. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe zwar erwähnt, dass das Rückfallrisiko sehr gering sei, diesen Umstand aber letztlich nicht berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung werde durch das äusserst geringe Rückfallrisiko relativiert.
8.2.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Geringfügigkeit des Rückfallrisikos in ihre Abwägung einbezogen. Diese steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei derartigen Delikten auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch generalpräventive Gesichtspunkte ausschlaggebend sind (E. 7.2 hiervor). Ebenso entspricht die vorinstanzliche Abwägung der hier mitzuberücksichtigenden gesetzgeberischen Wertung hinter den Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (E. 8.1 hiervor) : Danach kann von einer solchen nur im Falle eines schweren persönlichen Härtefalles ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein solcher Härtefall ergibt sich nicht bereits aus einem geringen Rückfallrisiko (im vorliegenden Fall hängt die Frage primär von der Beziehung zum Kind ab, vgl. dazu E. 9.4 hiernach). Nichts anderes ergibt die Wertung hinter Art. 33 Abs. 3 AIG, wonach eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nur verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe klarerweise den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gesetzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1). In zeitlicher Hinsicht kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens, während dem Strafvollzug und seit der bedingten Entlassung während laufender Probezeit manifestierte. Rechtsprechungsgemäss kann der Zeitablauf unter diesen Umständen nur sehr zurückhaltend zu ihren Gunsten gewertet werden (Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte positive Entwicklung, und ebenso die seit der Tat vergangene Zeit, das öffentliche Interesse an der Wegweisung nur sehr geringfügig zu relativieren.
8.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin als nach wie vor sehr gewichtig zu bewerten. Es kann deshalb nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Dies erfordert, dass aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteile 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6; 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.1.3).
9.
Zu prüfen ist, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer mitbetroffenen Tochter dazu ausreichen.
9.1. Die Vorinstanz ging von einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von etwas mehr als neun Jahren (von November 2004 bis zur Festnahme im Februar 2014) aus. Zur Integration erwog sie, die Beschwerdeführerin sei während ihrer acht Jahre dauernden ersten Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Landessprache erlernt, ihr damaliger Ehemann und sie hätten wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Erst im Strafvollzug habe sie sich Deutschkenntnisse angeeignet und inzwischen einen Deutschtest auf dem Niveau B1 bestanden. In sozialer Hinsicht pflege die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer Bekannten aus ihrem Heimatland, hingegen habe sie - nebst dem Kontakt zu ihrem Exmann und Vater ihrer Tochter - keine besonders gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung.
Daraus schloss die Vorinstanz mit Blick auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG und die Rechtsprechung (vgl. Urteile 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4.1; 2C_175/2020 vom 24. November 2020 E. 5.3.2 f.) zu Recht auf eine nicht erfolgreiche Integration. So missachtete die Beschwerdeführerin mit ihrer Straftat die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zwar wurde sie soweit aktenkundig nur einmal verurteilt, doch wiegt das begangene Unrecht sehr schwer (E. 8.1 hiervor) und erfolgte über eine Dauer von fast drei Monaten, nämlich von Anfang Dezember 2013 bis am 24. Februar 2014 (angefochtenes Urteil E. 3.2). Trotz langer Aufenthaltsdauer bemühte sie sich erst spät um den Erwerb von Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und nahm während ihrer ersten Ehe weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), obwohl ihr dies angesichts ihres damaligen Aufenthaltsstatus möglich gewesen sein müsste (vgl. Art. 46 AIG). Konkrete Umstände, die ihr eine frühere Integrationsbemühung verunmöglicht oder erschwert hätten (dazu Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE), nennt die Beschwerdeführerin nicht.
9.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 4 hiervor). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden unter Kontrolle; zukünftige Eingriffe erscheinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Mit Ausnahme einer Vitamin- und Calciumsubstitution und eines blutdrucksenkenden Medikaments ist die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft auf Medikamente angewiesen. Die Beschwerdeführerin hält dem nichts Abweichendes entgegen, sondern weist lediglich darauf hin, dass ihre Beschwerden einzig wegen der guten medizinischen Versorgung in der Schweiz unter Kontrolle seien. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Gesundheitswesen in Nigeria auseinander. Jedenfalls in ihrer Heimatstadt ist die medizinische Versorgung dank eines Universitätsspitals gewährleistet (E. 4.3 hiervor; vgl. Urteil 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.5 f.). Der Beschwerdeführerin droht somit bei einer Rückkehr keine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit, sodass ihr die Wegweisung nach der Rechtsprechung aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre (vgl. E. 7.3 hiervor).
9.3. Zur Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Kindheit und Jugend in Nigeria verbracht. Zudem sei sie vor ihrer Festnahme mehrmals nach Nigeria gereist, allein im Jahr 2013 habe sie dort dreimal ihren zweiten Ehemann besucht. Während des Strafvollzugs habe sie den Kontakt zu ihrer Mutter in Nigeria aufrechterhalten. Sie habe in Nigeria den Coiffeurberuf erlernt und ein Wiedereinstieg in diese Tätigkeit sei denkbar. Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht, dass eine Rückkehr nach Nigeria der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Zwar ist die Wiedereingliederung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, was die Beschwerdeführerin auch mit den Einwänden unterstreicht, ihr Vater sei sehr nachtragend und könne nicht akzeptieren, dass sie im Gefängnis war, und als geschiedene Frau mit einem Kleinkind würde sie in Nigeria wirtschaftlich nicht Fuss fassen können. Trotz diesen Schwierigkeiten erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin angesichts ihrer dort verbrachten Kindheit und Jugend und der zweifellos noch vorhandenen Verbindungen zum Heimatland nicht unzumutbar.
9.4.
9.4.1. Zu den Auswirkungen auf die Tochter erwog die Vorinstanz, eine Wegweisung der Beschwerdeführerin, die ihre Tochter faktisch zur Mitausreise zwinge, setze besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe voraus. Solche seien mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Drogendelinquenz jedoch gegeben. Dieser Beurteilung, die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen wird, ist zuzustimmen. Die begangene Straftat stellt eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die aufgrund ihrer Schwere das Interesse eines Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann (vgl. E. 7.4.2 hiervor).
9.4.2. Sodann erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die gesundheitliche Situation der Tochter einer Ausreise nach Nigeria nicht entgegensteht. Gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen leidet die Tochter aktuell nicht mehr unter den Folgen ihrer Frühgeburt und ist nicht auf besondere Massnahmen angewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände bezüglich der Nachteile einer Ausreise sind, soweit sie überhaupt berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
9.4.3. Unzutreffend ist weiter die Behauptung, die Vorinstanz habe bezüglich der Folgen einer Ausreise für die Tochter-Vater-Beziehung keine (umfassende) Interessenabwägung vorgenommen bzw. dabei das Kindeswohl nicht einbezogen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Ausreise der Tochter zwar einschneidende Konsequenzen für die Tochter-Vater-Beziehung hat, der Vater jedoch die Beziehung mit den üblichen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen in beschränktem Mass weiterhin pflegen kann. Dass die Kontaktmöglichkeiten zwischen der Tochter und dem nicht obhutsberechtigten Vater in einer solchen Konstellation auf Besuche und technische Kommunikationsmittel beschränkt sind, entspricht der Rechtsprechung (vgl. E. 7.4.2 hiervor).
9.4.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich die 2020 geborene Tochter in einem anpassungsfähigen Alter befindet, aufgrund dessen ihr der Wegzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 7.4.3 hiervor). Dass dies im konkreten Fall aus gesundheitlichen oder sonstigen speziellen Gründen anders sein sollte, ist nicht zu erkennen.
9.4.5. Demnach hat die Vorinstanz die Kindesinteressen korrekt in ihre Abwägung einbezogen. Für die Tochter der Beschwerdeführerin bewirkt ein Wegzug nach Nigeria und die fehlende Möglichkeit, in der Schweiz aufzuwachsen, zwar eine gewisse Härte, auch was die möglichen Integrationsschwierigkeiten im Falle einer späteren Rückkehr in die Schweiz betrifft (vgl. dazu BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Sie ist ihr jedoch, insbesondere aufgrund ihres Alters, zumutbar.
9.5. Insgesamt liegen auf der Seite der privaten Interessen keine aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände vor, die gegen eine Wegweisung sprechen. Weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter ist eine Rückkehr nach Nigeria aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist aufgrund der Schwere der begangenen Straftat - ungeachtet der konkreten Rückfallgefahr - nach wie vor sehr gewichtig und überwiegt die privaten Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat somit durch ihre Interessenabwägung weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt.
10.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist einer prozessarmen Partei nur zu gewähren, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 140 V 521 E. 9.1). Da bereits die Vorinstanz eine sorgfältige, umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, das angefochtene Urteil in sämtlichen wesentlichen Punkten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und die Beschwerdeführerin lediglich mit derselben Argumentation wie vor dem Verwaltungsgericht die Interessenabwägung kritisierte, ist ihre Beschwerde vor Bundesgericht als zum vornherein aussichtslos zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_281/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen. Damit hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, wobei auf ihre finanziellen Verhältnisse Rücksicht genommen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: M. Müller