2C_50/2024 23.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_50/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Aufhebung eines Schutzraumes,
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. Dezember 2023 (A-1370/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ stellte im Frühjahr 2019 ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraumes Nr. 80667 in seinem Wohnhaus. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern wies das Gesuch am 18. September 2019 ab und ordnete die Wiederherstellung des Schutzraumes an. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2020 ab. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Hinblick auf die Bewilligung der Aufhebung des Schutzraums ab, während es die Beschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Schutzraumes guthiess und die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückwies.
A.b. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies die Beschwerde am 6. Februar 2023 auch im zweiten Rechtsgang ab und wies A.________ an, den Schutzraum Nr. 80667 innert eines Jahres ab Rechtskraft wiederherzustellen.
B.
Dagegen erhob A.________ am 8. März 2023 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, den Entscheid vom 6. Februar 2023 aufzuheben und auf eine Wiederherstellung des Schutzraums Nr. 80667 zu verzichten. Am 20. Juli 2023 teilte A.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe ein Baugesuch eingereicht, in dem er unter anderem um Bewilligung des Baus eines neuen Schutzraumes ersuche. Am 30. November 2023 teilte A.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Gesuch mit Bauentscheid vom 25. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und dieser rechtskräftig ist. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Abschreibungsentscheid vom 6. Dezember 2023 als gegenstandslos geworden ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.-- und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Januar 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt in der Sache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Dezember 2023 und den Verzicht auf die Wiederherstellung des Schutzraumes Nr. 80667, eventualiter die Abschreibung des gesamten Verfahrens einschliesslich der kantonalen Verfahren, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren beantragt er die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und das Zusprechen einer Parteientschädigung.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern geht in ihrer Vernehmlassung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz aus, erachtet die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit aber als vertretbar. Sie stellt keinen Antrag in der Sache, beantragt jedoch für den Fall der Gutheissung der Beschwerde, dass die Parteientschädigung der Vorinstanz aufzuerlegen sei. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest und legt mit Eingabe vom 15. August 2024 neue Unterlagen ins Recht. Mit Eingabe vom 30. August 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Verfügung des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern vom 20. August 2024 ein, mit der die Aufhebung des alten Schutzraumes Nr. 80667 verfügt wurde, nachdem ein neuer Schutzraum Nr. 85393 errichtet und abgenommen worden war.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.2. Angefochten ist der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2023, mit dem das vorinstanzliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 1). In der Sache ging es um die Pflicht zur Wiederherstellung eines Schutzraums. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG) offen.
1.3. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch die Gegenstandslosigkeit beschwert, da das Schicksal der Pflicht zur Wiederherstellung des Schutzraums unklar bleibt. Gleichermassen ist der Beschwerdeführer durch die Kostenauflage und die Verweigerung der vor Vorinstanz beantragten Parteientschädigung beschwert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben die von den Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz vorgebrachten Tatsachen und ins Recht gelegten Unterlagen, die sich auf die Zeit nach dem angefochtenen Entscheid beziehen, unberücksichtigt.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung der Beschwerde durch die Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit und die gestützt darauf verfügte Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich vor Erlass des Entscheids zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 3). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.
4.
4.1.
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern (BGE 148 II 73 E. 7.3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteile 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.1; 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1; vgl. zum Überraschungsverbot in Bezug auf die Rechtsanwendung Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 4.1). Aus dieser verfassungsmässigen Garantie kann das Recht fliessen, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zur Kosten- und Entschädigungsregelung angehört zu werden (vgl. betreffend zivilrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit BGE 142 III 284 E. 4.2). Weder das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) noch das vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbare Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG) sehen hierfür eine spezielle Regelung vor.
4.1.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. Dieselbe Kompetenz kommt der Instruktionsrichterin im Verfahren vor Bundesgericht zu (Art. 32 Abs. 2 BGG). Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Beschwerde, mithin im Laufe des Verfahrens, dahinfällt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 2C_1014/2022 vom 18. September 2024 E 1.4.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024, zur Publ. vorgesehen, E. 1.2). Das Verfahren darf dann von der Instruktionsrichterin als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn der Wegfall des Rechtsschutzinteresses relativ offensichtlich ( relativement évidente) ist (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 13 zu Art. 32 BGG mit Hinweis auf BGE 137 I 161 E. 4.4).
4.1.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Parteien nicht in jedem Fall, in dem das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden soll, anzuhören sind. Sie sind nur dann anzuhören, wenn der Grund, aus dem der Instruktionsrichter das Verfahren als gegenstandslos abschreiben möchte, für sie nicht offensichtlich ist. In diesem Fall gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Parteien über das Ereignis, das nach Auffassung des Gerichts zur Gegenstandslosigkeit führt, zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
4.2. Vorliegend schrieb die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers ab, nachdem dieser sie darüber informiert hatte, dass ihm rechtskräftig bewilligt worden sei, einen neuen Schutzraum zu bauen. Nach Auffassung der Vorinstanz entfiel mit der Baubewillligung für einen neuen Schutzraum das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beschwerde. Dass mit der Bewilligung zum Bau eines neuen Schutzraums das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verfahren dahingefallen sein soll, liegt indes nicht auf der Hand. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob den Beschwerdeführer die Pflicht trifft, den alten Schutzraum wiederherzustellen. Die Baubewilligung hingegen verschaffte dem Beschwerdeführer lediglich das Recht, einen neuen Schutzraum zu bauen. Auf die Pflicht zur Wiederherstellung des alten Schutzraums und damit auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hatte die Baubewilligung vorderhand keinen Einfluss. Da der neue Schutzraum im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht gebaut war, der Beschwerdeführer sich mithin keiner entsprechenden Pflicht unterworfen hat, ist nicht offensichtlich, dass er kein Interesse mehr an der Aufhebung bzw. Änderung des bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheids betreffend Wiederherstellung des alten Schutzraums haben sollte. Hiesse das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gut, träfe ihn keine Pflicht zur Wiederherstellung des Schutzraums. Ob er in diesem Fall von seinem Recht, einen neuen Schutzraum zu bauen, Gebrauch machen würde, ist ungewiss. Nach dem Gesagten war es für den Beschwerdeführer nicht offensichtlich, dass die Baubewilligung zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend Wiederherstellungspflicht führen würde. Folglich hätte er sich vor dem Entscheid dazu äussern dürfen.
4.3. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer weder über die Absicht in Kenntnis setzte, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, noch ihm Gelegenheit gab, sich zu dieser Frage und deren Folgen zu äussern, beschnitt sie sein Äusserungsrecht. Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.4. Das Verfahren ohne Information und Mitwirkungsmöglichkeit der Parteien zu beenden, stellt einen schwerwiegenden Mangel dar. Eine Heilung kommt daher nicht in Frage (Urteile 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.6; 2D_46/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4.2). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 6 mit Hinweisen). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Da das Bundesverwaltungsgericht die unnötigen Kosten des Beschwerdeführers verursacht hat, hat es ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 471 E. 7; 133 I 234 E. 3; Urteile 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5; 2C_1093/2012 vom 26. April 2013 E. 3; BOVEY GRÉGORY, a.a.O., N 21 zu Art. 66, N 23 zu Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha