2G_3/2024 28.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2G_3/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 15,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte,
2. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Ablehnung der Zurverfügungstellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz,
Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. September 2024 (2C_248/2023).
Sachverhalt:
A.
Am 1. Oktober 2019 stellte A.________ bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienen.
Die ETH Zürich wies das Gesuch vom 1. Oktober 2019 in Bezug auf die persönliche Assistenz mit Verfügung vom 20. November 2019 ab. Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde blieb erfolglos. Die ETH-Beschwerdekommission wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das von A.________ daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2024 gelangt A.________ mit einem Gesuch um Berichtigung und Erläuterung ans Bundesgericht. Er beantragt zum einen, in den Erwägungen des Urteils 2C_248/2023 vom 20. September 2024 sei ein unklarer Verweis auf das Studienreglement (Art. 10 Abs. 2Studienreglement anstatt Art. 10 Abs. 4Studienreglement) zu berichtigen. Zum anderen stellt er folgende Fragen zum bundesgerichtlichen Urteil: "Was ist der gesetzliche Zusammenhang zwischen einem Kerngehalt der Ausbildung und dessen Überprüfung durch die Lehranstalt?"; "Ist die Überprüfung des Lernerfolges der Studenten die Voraussetzung, damit eine Lehranstalt einen Ausbildungsinhalt als Kerngehalt des Studiums anbieten darf?"
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Auf ein rechtskräftiges Urteil kann grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden. Das Bundesgerichtsgesetz ermöglicht eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit einem rechtskräftigen Urteil lediglich dann, wenn Revisionsgründe vorliegen (Art. 121 ff. BGG). Zudem kann eine Partei die Erläuterung und Berichtigung des Urteils verlangen (Art. 129 BGG).
Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um inhaltliche Änderungen bzw. Präzisierungen eines rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids. Er macht keinen Revisionsgrund geltend. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen einer Erläuterung und Berichtigung gegeben sind.
2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2).
Unzulässig sind dagegen Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg eines solchen Gesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat (vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil 2G_3/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.1.2).
3.
Der Hinweis des Gesuchstellers, wonach in E. 5.4.3 des Urteils 2C_248/2023 irrtümlicherweise auf Art. 10 Abs. 2anstatt auf Abs. 4des Studienreglements der Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich verwiesen wurde, ist zwar korrekt. Vorliegend ersucht der Gesuchsteller jedoch um die Abänderung eines Verweises in der Begründung bzw. den Erwägungen des Urteils, ohne einen Bezug zum Dispositiv des Urteils herzustellen. Da sich die Berichtigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann und die Entscheidungsgründe als solche der Berichtigung im Allgemeinen nicht zugänglich sind, ist das Berichtigungsgesuch abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer (Verständnis-) Fragen zum Urteil aufwirft, legt er nicht dar (und es ist nicht ersichtlich), inwiefern die Voraussetzungen einer Erläuterung vorliegen. Sein Gesuch ist auch insofern abzuweisen.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal kein Schriftenwechsel stattfand und den Gesuchsgegnerinnen kein Aufwand entstand (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner