7B_1371/2024 03.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1371/2024
Urteil vom 3. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 (2N 24 160).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer führte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 22. August 2024. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 trat dieses androhungsgemäss nicht auf diese Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2024 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesstrafgericht, welches diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht weiterleitete.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich jene Teile der Beschwerde, in welchen der Beschwerdeführer darlegt, wieso die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2024 aus seiner Sicht fehlerhaft sei.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt auf den Prozessgegenstand bezieht (vgl. E. 2 hiervor), führt er zusammengefasst aus, er habe die Frist der Vorinstanz zur Leistung einer Prozesskaution verpasst, da er die entsprechende Aufforderung erhalten habe, kurz bevor er zu einer Geschäftsreise ins Ausland aufgebrochen sei. Zudem habe ihm die Vorinstanz gleichentags ein weiteres Schreiben zugestellt, er habe "zwei verwirrende Briefe" erhalten. Da er "zwei Flüge im Abstand von fünf Tagen hatte und dringende Vorschläge für wichtige Unternehmen" habe fertigstellen müssen, sei er erst nach seiner Ankunft am zweiten Zielort dazu gekommen, diese Schreiben zu übersetzen. Aufgrund dieser Umstände habe er den Kostenvorschuss erst am 19. Oktober 2024 beglichen. Er sei davon ausgegangen, dass er sich innerhalb der in den erhaltenen Unterlagen genannten Frist befand. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich "zu dieser Zeit in einer erheblichen Arbeitsüberlastung" befunden, während er gleichzeitig "im Ausland" gewesen sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er "aus finanziellen Gründen" ohne Beizug eines Rechtsvertreters Beschwerde geführt habe, was "zu einer gewissen Verzögerung bei der Bearbeitung der Dokumente beigetragen" habe.
Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer materiell geltend, seine Frist zur Leistung der Prozesskaution sei wegen unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen (Art. 94 StPO). Zuständig für die Behandlung dieses Gesuch ist die Vorinstanz (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dass diese bereits über das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Insofern liegt (noch) kein anfechtbarer letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément