7B_1413/2024 03.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1413/2024
Urteil vom 3. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, vom 10. Dezember 2024 (BKBES.2024.154).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis zum 6. Januar 2025 eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führt das Obergericht zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 StPO). Bei den Angeschuldigten handle es sich um Staatsangestellte. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien deshalb nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche des Beschwerdeführers würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.
1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 10. Dezember 2024 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz bejahte Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur seiner angeblichen Ansprüche unzutreffend sein soll. Mit seinen Ausführungen, die sich auf seine Schwierige (finanzielle) Lage beziehen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier