7B_1433/2024 10.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1433/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 14. November 2024 (490 24 200 vo2).
Erwägungen:
1.
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 20. Dezember 2024 eingegangenen Eingabe führt A.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2024 betreffend Kostenerlass. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers kein fortwährender finanzieller Härtefall vorliegt und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm ersuchten definitiven Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt seien, ihm jedoch eine Stundung der geschuldeten Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er finanziell bedürftig sei und er auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer vermag damit von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn