5A_333/2024 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_333/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand,
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Erneuerung der Eignungsbescheinigung für die Adoption,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 9. April 2024 (ZBE.2023.11).
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute B.A.________ und C.A.________ beabsichtigen, ein Kind oder ein Geschwisterpaar aus Haiti zu adoptieren. Zu diesem Zweck stellte ihnen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand, die Eignungsbescheinigung nach Art. 6 Abs. 1 AdoV aus. Deren Gültigkeitsdauer wurde einmal verlängert und lief am 16. November 2023 ab.
Am 12. April 2023 beantragten die Eheleute A.________ dem DVI die Erneuerung der Eignungsbescheinigung. Dieses wies ihr Gesuch mit Verfügung vom 17. November 2023 ab und auferlegte ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.--.
B.
Ihre hiergegen am 14. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. April 2024 (eröffnet am 25. April 2024) ab und auferlegte den Eheleuten A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2024 gelangen die Eheleute A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die Eignungsbescheinigung rückwirkend ab 17. November 2023 bis 16. November 2025 zu verlängern. Weiter sei die Unrechtmässigkeit der Weisung des Bundesamtes für Justiz vom 1. Juni 2022 festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten der Vorinstanzen zu verlegen und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies das Bundesgericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Im Übrigen hat es die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) geurteilt hat. Der Entscheid über die Erteilung einer Eignungsbescheinigung betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ohne Streitwert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteile 5A_343/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 1; 5A_207/2012 vom 25. April 2012 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 lit. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).
3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern gestützt auf die Weisung des Bundesamts für Justiz vom 1. Juni 2022, welche die Adoption von Kindern aus Haiti zum Gegenstand hat, die Erneuerung der Eignungsbescheinigung verweigern durfte. Mit einer ersten Rüge wenden sich die Besc hwerdeführer gegen die Abweisung ihres Begehrens, die Rechtswidrigkeit dieser Weisung festzustellen.
3.1. Im internationalen Verhältnis richtet sich das Verfahren zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311). Für die Schweiz ist dieses am 1. Januar 2003, für Haiti am 1. April 2014 in Kraft getreten (vgl. Anhang zum HAÜ). Auf dieser Grundlage hat der schweizerische Gesetzgeber im Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese regeln das Verfahren zur Aufnahme eines Kindes (Art. 1 Abs. 1 BG-HAÜ) und sehen Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vor (Art. 1 Abs. 2 BG-HAÜ). In Art. 2 Abs. 2 lit. d BG-HAÜ wird der Zentralen Behörde des Bundes insbesondere die Aufgabe übertragen, allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens zu erlassen. Damit soll eine einheitliche schweizerische Praxis im Bereich internationaler Adoptionen sichergestellt werden, indem insbesondere Fragen angesprochen werden, die weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe geregelt, aber nicht offengelassen werden können (Botschaft vom 19. Mai 1999 betreffend das Haager Adoptionsübereinkommen sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen, BBl 1999 5823 Ziff. 222.1). Weitere Ausführungsbestimmungen ergeben sich schliesslich aus der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung [AdoV]; SR 211.221.36), welche der Bundesrat gestützt auf Art. 26 HAÜ erlassen hat. Als Zentrale Behörde des Bundes wird das Bundesamt für Justiz bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 lit. a AdoV).
Am 1. Juni 2022 hat das Bundesamt für Justiz die "Weisung der Zentralen Behörde des Bundes im Bereich internationale Adoptionen zu Adoptionsverfahren von Kindern aus Haiti" erlassen. Diese enthält eine Schilderung der Sicherheitslage in Haiti und gestützt darauf die Empfehlung an die kantonalen Zentralbehörden, bis auf Weiteres keine Eignungsbescheinigungen (Art. 6 AdoV) auszustellen und keine neuen Kindervorschläge anzunehmen. Angesichts der Ungewissheit über die weitere Entwicklung werden die kantonalen Zentralbehörden zudem gebeten, abgelaufene Eignungsbescheinigungen nicht mehr zu erneuern.
3.2. Die Vorinstanz erwog, bei der Weisung des Bundesamts für Justiz vom 1. Juni 2022 handle es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Beamten aufstelle und die für den Bürger nicht verbindlich sei. Ihr komme die Bedeutung von Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu, an die sich die rechtsanwendenden Behörden nur zu halten hätten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergäben. Verwaltungsverordnungen könnten zwar vorfrageweise angefochten werden, Anfechtungsobjekt bleibe aber die einzelne Verfügung und Prüfungsmassstab bilde allein das in der Sache anwendbare Recht.
3.3. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Sie halten einzig an ihrem bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, das Bundesamt für Justiz habe mit seiner Weisung, Eignungsbescheinigungen nicht mehr zu verlängern, in die Kompetenz der Kantone eingegriffen und seine Weisungskompetenz überschritten. Auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Weisung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht vorfrageweise frei überprüfbar ist, gehen sie mit keinem Wort ein. Auf ihren Antrag, es sei die Unrechtmässigkeit der Weisung festzustellen, ist daher insoweit schon mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
3.4. Wie die Vorinstanz zudem in der Sache richtig ausführt, richten sich Verwaltungsverordnungen an die mit dem Vollzug betrauten Organe, also an die Verwaltungsbehörden, und bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte - die für sie an sich nicht verbindlichen - Verwaltungsverordnungen bei der Rechtsauslegung. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Gerichte weichen somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (zum Ganzen: BGE 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1; je mit Hinweisen). Selbständig anfechtbar ist eine Verwaltungsverordnung nur, wenn sie mittelbar für Private belastende Aussenwirkungen zeitigt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 87). Aber auch in diesem Fall ist ihre Anfechtbarkeit ausgeschlossen, soweit ein hinreichender Rechtsschutz im Einzelfall möglich und zumutbar ist (BGE 128 I 167 E. 4.5 mit Hinweis). Dies trifft auf die vorliegende Weisung zu, da sich die Eignung zur Adoption nicht direkt aus dem anwendbaren Recht ergibt, sondern darüber nur mittels Verfügung entschieden werden kann. An einer selbständigen Anfechtung der Weisung und der Feststellung ihrer angeblichen Rechtswidrigkeit fehlt den Beschwerdeführern somit das Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihr Feststellungsbegehren eingegangen ist. Ihre Rügen gegen die Weisung können immerhin bei der Beurteilung ihres behaupteten Anspruchs auf Ausstellung einer Eignungsbescheinigung berücksichtigt werden (s. unten E. 5).
4.
Weiter werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. - soweit sie diesbezüglich auf die Weisung des BJ abgestellt habe - sich auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt und diesen darüber hinaus unvollständig abgeklärt zu haben.
4.1. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, wie sich die Sicherheitslage in Haiti in den letzten Jahren verschlechtert hat. Entführungen seien an der Tagesordnung und kämen seit der Ermordung des Präsidenten Moïse im Juli 2021 noch gehäufter vor. Die Hauptstadt befinde sich in der Gewalt bewaffneter Gruppen, welche die nationale Polizei nicht eindämmen könne. Eine baldige Entspannung der Sicherheitslage sei nicht zu vermuten. Eine Einreise in das Land sei, jedenfalls ausserhalb des Flughafenareals, derzeit prekär. Mitarbeitende des IBESR (Institut du Bien-Être Social et de Recherches), das für Adoptionsverfahren zuständig ist, erschienen oft nicht zur Arbeit, weil die Lage zu unsicher sei. Es liege nahe, dass diese kaum hinreichende Abklärungen treffen könnten, wenn sogar der Arbeitsweg aufgrund der unsicheren Lage nicht zu bewältigen sei. Es bestehe somit eine reelle Gefahr, dass die haitianische Behörde keine funktionierende Struktur mehr aufrechterhalten könne. Kinder aus Ländern in Krisensituationen seien besonders gefährdet, kommerzieller Adoption zum Opfer zu fallen. Bereits vor Erlass des Moratoriums seien Adoptionsverfahren nicht mehr vollends ordnungsgemäss durchgeführt worden. Der Konsul in Santo Domingo habe zudem berichtet, dass Adoptionen in Haiti nicht immer einem klaren Ablauf folgten, indem Ausnahmen erlaubt würden und Druck von aussen ausgeübt werde. Andere Aufnahmeländer und Vermittlungsstellen, so die Vorinstanz weiter, hätten Adoptionsverfahren ebenfalls eingestellt oder zumindest eingeschränkt. Zudem habe UNICEF in einem Bericht aus dem Jahre 2023 festgestellt, dass sich die Konfliktdynamik in Haiti weiter verschlechtert und sich die humanitäre Krise verschärft habe. Im März 2024 habe eine UNICEF-Exekutivdirektorin berichtet, die seit Jahren anhaltende schreckliche Gewalt habe in den Tagen zuvor ein noch nie dagewesenes Ausmass angenommen. Der Zugang der Zivilbevölkerung zu Krankenhäusern, Schulen, lebenswichtigen Dienstleistungen etc. werde zunehmend schwieriger. Die humanitäre Hilfe sei lahmgelegt. Vor diesem Hintergrund könne, so die Vorinstanz, nicht von einem funktionierenden IBESR ausgegangen werden. Die haitianischen Behörden müssten ihre verbleibenden Personalressourcen für die Kinder vor Ort einsetzen. Zudem bestehe ein Risiko für eine vollständige Blockade des Landes. Das BJ habe zahlreiche Informationsquellen berücksichtigt (EDA, kantonale Zentralbehörden, Vermittlungsstellen, Berichte von NGOs, Medien, Informationen anderer Länder, Schweizer Vertretung, IBESR).
4.2. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie wiederholen allein ihre im kantonalen Verfahren aufgestellten Behauptungen und stellen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht entgegen. Weiter berufen sie sich auf Tatsachen, die im vorinstanzlichen Entscheid keine Stütze finden, ohne diesbezüglich eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben (s. E. 2.1). Dies gilt namentlich für ihre Behauptungen, dass das IBESR im November 2023 noch handlungsfähig gewesen sei, sichere Transporte noch möglich seien und die Kantone selber auf die unsichere Informationslage hinwiesen. Auf diese Behauptungen ist somit nicht abzustellen. Sie sind zudem nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, ist die Einschätzung der Situation in einem fernen Land schwierig. Dass ein anderes Beweisergebnis ebenfalls möglich erscheint, vermag keine Willkür aufzuzeigen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis).
4.3. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorwerfen, greifen sie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auf. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, auf welchen konkreten Informationsquellen ihre Einschätzung beruht. Weder bestreiten dies die Beschwerdeführer noch führen sie aus, welche konkreten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen sich noch aufgedrängt hätten. Sie beklagen einzig, dass ihren eigenen Beweismitteln, die ihrer Meinung nach zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen müssen, nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei, was im Ergebnis wiederum auf eine Willkürrüge hinausläuft. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. E. 4.2).
5.
In der Sache selbst werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Art. 3, Art. 5 und Art. 6 AdoV verletzt zu haben, weil diese Bestimmungen ihnen unabhängig von der Sicherheitslage im Herkunftsland bei persönlicher Eignung zur Adoption einen Anspruch auf Erneuerung der Eignungsbescheinigung gewährten.
5.1. Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland läuft über ein mehrstufiges Verfahren ab: In einem ersten Schritt ist bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zu stellen (Art. 14 HAÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BG-HAÜ sowie Art. 4 AdoV). Daraufhin klärt die kantonale Behörde die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab (Art. 5 Abs. 1 AdoV). Sie stellt ein Dossier über sie zusammen, das insbesondere den Bericht gemäss Art. 15 Abs. 1 HAÜ über die künftigen Adoptiveltern enthält (Art. 5 Abs. 1 lit. b BG-HAÜ). Dieser äussert sich zur Person der Antragsteller, zu ihrer rechtlichen Fähigkeit sowie zu ihrer Eignung zur Adoption (Art. 15 Abs. 1 HAÜ). Führt die Eignungsprüfung gemäss Art. 5 AdoV zu einem positiven Ergebnis, so wird dieser Verfahrensabschnitt mit der Erteilung der Eignungsbescheinigung abgeschlossen (Art. 6 Abs. 1 AdoV). Diese bezeichnet ebenfalls den Herkunftsstaat sowie das Mindest- und das Höchstalter des Kindes (Art. 6 Abs. 2 AdoV). Daran schliesst sich das sog. "Matching-Verfahren" gemäss Art. 7-9 BG-HAÜ an (BBl 1999 5827 Ziff. 223.3) : Sobald das Dossier über die Adoptiveltern, der Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaates über das Kind sowie das Einverständnis der Adoptiveltern vorliegen (Art. 16 HAÜ i.V.m. Art. 5 und Art. 6 BG-HAÜ), entscheidet die Zentrale Behörde des Kantons nach Massgabe von Art. 8 und Art. 9 BG-HAÜ, ob das Verfahren fortgesetzt wird (Art. 7 Abs. 1 BG-HAÜ i.V.m. Art. 17 lit. b und c HAÜ), d.h. ob den Adoptionsbewerbern erlaubt wird, das bestimmte Kind zwecks Adoption bei sich aufzunehmen oder es in dessen Heimatstaat zu adoptieren (David Urwyler, Das Verfahren bei internationalen Adoptionen nach dem HAÜ, ZVW 2003 S. 13). Wesentliche Voraussetzung sowohl für eine Adoption des Kindes nach seiner Aufnahme in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 und 3 BG-HAÜ) als auch für eine Adoption des Kindes im Heimatstaat (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BG-HAÜ) ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 Abs. 1 lit. a BG-HAÜ i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO; SR 211.222.338], Art. 9 Abs. 1 lit. b BG-HAÜ; s. auch BGE 141 III 328 E. 6.6). Dies kommt auch in Art. 3 AdoV zum Ausdruck, wonach eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption nur erfolgen dürfen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen. Haben die Zentrale Behörde des Kantons und die Zentralbehörde des Heimatstaates ihre Zustimmung erteilt (sog. "Matching-Entscheid"; s. Urwyler, ZVW 2003 S. 10 in fine), kann in einem letzten Schritt die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden (Art. 7 Abs. 1 und 5 AdoV).
5.2. Die Vorinstanz erwog, die prekären Umstände in Haiti würden hohe Risiken kindeswohlwidriger Adoptionsverfahren bergen, sodass bei Adoptionen aus diesem Land das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 AdoV nicht mehr gewährleistet sei. Die Adoptionseignung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 AdoV sei nicht bestritten. Die Eignungsbescheinigung (Art. 6 AdoV) enthalte aber nicht nur die Bestätigung der Adoptionseignung (Art. 6 Abs. 1 AdoV), sondern nenne u.a. auch den Herkunftsstaat des Kindes (Art. 6 Abs. 2 AdoV). Mithin sei der Herkunftsstaat des Kindes Bestandteil der Eignungsbescheinigung. Falle ein Land für Kindesadoptionen ausser Betracht, könne potenziellen Adoptiveltern unabhängig davon, dass sie für die Adoption geeignet seien, für ein solches Land keine Eignungsbescheinigung ausgestellt werden. Dasselbe gelte für eine Erneuerung der Eignungsbescheinigung. Infolgedessen habe das DVI zu Recht von einer Verlängerung der Eignungsbescheinigung abgesehen.
5.3. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, es gehe ihnen letztlich darum, das 2018 begonnene Adoptionsverfahren nicht abbrechen zu müssen. Indem die Vorinstanz festhalte, für Haiti könne keine Eignungsbescheinigung mehr ausgestellt werden, weil dieses Land für Adoptionen aus der Schweiz nicht mehr in Betracht falle, widerspreche sie sich selbst. Der Vorinstanz zufolge sei das Bundesamt für Justiz für die Verhinderung von Missbräuchen zuständig; dieses könne intervenieren, wenn Missbräuche zu erwarten seien (Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV). Bei Art. 3 AdoV gehe es hingegen allein darum, ob die gesamten Umstände erwarten liessen, dass das Zusammenspiel zwischen künftigen Adoptiveltern und Adoptivkindern dem Kindeswohl entspreche. Bei einer herkömmlichen Auslandsadoption werde die Adoptionseignung denn auch nicht in Bezug auf ein bestimmtes Kind, sondern in genereller Weise bejaht oder verneint. Die kantonale Behörde habe daher bei gegebenen Eignungsvoraussetzungen nach Art. 5 AdoV ihre Eignung als potenzielle Adoptiveltern zu bescheinigen. Art. 6 Abs. 1 AdoV sei insofern unmissverständlich: " Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption. " Es bestehe insofern kein Ermessen. Daran ändere auch nichts, dass die Bescheinigung neben dem Alter und einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kinder auch den Herkunftsstaat aufzuführen habe. Art. 6 Abs. 2 AdoV lasse sich ohne Mühe mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 lit. d Ziff. 2 und 4 AdoV erklären. Es sei zu prüfen, ob die potenziellen Adoptiveltern sich mit dem Herkunftsstaat ausreichend auseinandergesetzt hätten, was bei den Beschwerdeführern kaum zur Diskussion stehen dürfte. Nach wie vor gehe es aber um die generelle Adoptionseignung für eine Adoption aus Haiti, die - angesichts der erfüllten Voraussetzungen - von der zuständigen Behörde zu bescheinigen sei. Die Verweigerung der Eignungsbescheinigung verletze damit Bundesrecht, nämlich Art. 3, Art. 5 und Art. 6 AdoV.
5.4. Ob sich aus Art. 6 Abs. 1 AdoV ein Anspruch auf Erteilung einer Eignungsbescheinigung ergibt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 5 AdoV erfüllt sind, kann offenbleiben. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob das Bundesamt für Justiz gestützt auf sein Weisungsrecht gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d BG-HAÜ (Weisungen über den Vollzug des HAÜ) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV (Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen) einen solchen Anspruch übersteuern könnte. Wie jede andere Rechtsvorkehr erfordert auch das Gesuch um Erteilung der Eignungsbescheinigung den Nachweis eines Rechtsschutzinteresses, wobei sich dieses für bundesrechtliche Ansprüche nach Bundesrecht beurteilt (BGE 122 III 279 E. 3a mit Hinweis). Es fehlt im Allgemeinen, wenn der Anspruch, der mit dem Antrag verfolgt wird, nicht erlangt werden kann (BGE 122 III 279 a.a.O.). Wie dargelegt (s. E. 5.1), stellt die Eignungsbescheinigung nur einen von mehreren Schritten zur Erlangung der Adoptionsbewilligung dar. Sie verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient der Vorbereitung der Adoption. Steht von vornherein fest, dass eine Adoption nicht bewilligt werden kann, ist die Erneuerung der Eignungsbescheinigung für die Beschwerdeführer nutzlos. Dies trifft hier zu. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts (s. E. 4) zum Schluss kam, dass Adoptionsverfahren aus Haiti (derzeit) nicht mehr mit dem Wohl haitianischer Kinder vereinbar sind. Daraus folgt, dass Adoptionen aus diesem Herkunftsland zurzeit nicht bewilligt werden können, selbst wenn die Eignung der künftigen Adoptionseltern feststeht. Dass sich an dieser Situation in nächster Zeit etwas ändern könnte, ist bis auf Weiteres nicht anzunehmen. An der Erteilung der Eignungsbescheinigung fehlt den Beschwerdeführern daher ein aktuelles und praktisches Interesse, sodass auf ihr Begehren schon aus diesem Grund nicht einzutreten gewesen wäre.
Indem die Vorinstanz das Gesuch abgewiesen hat, statt darauf nicht einzutreten, erleiden die Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil, können sie doch ihr Gesuch bei veränderten Verhältnissen jederzeit neu stellen. Inwiefern sie sonst ein Interesse daran hätten, das Adoptionsverfahren "nicht abbrechen zu müssen", erklären sie nicht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Dass bei einem späterem Gesuch nicht auf die bisherigen Abklärungen der Behörden über die Adoptionseignung abgestellt werden könnte, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Solches ist auch nicht anzunehmen.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eignungsbescheinigung nicht erneuert hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
6.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverlegung. Sie meinen, unabhängig vom Verfahrensausgang seien die "vorinstanzlichen" Prozesskosten zu Lasten der Staatskasse zu verlegen. Die § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) gewährten nämlich die Möglichkeit, die Gerichts- und Parteikosten abweichend vom Unterliegerprinzip zu verlegen. Es erscheine krass stossend und ungerecht, wenn die Beschwerdeführer für ihre erfolglosen Adoptionsbemühungen noch mit Kosten abgestraft würden, obwohl sie keinen Grund für die Verweigerung der Eignungsbescheinigung gesetzt hätten und in ihrem Vertrauen auf eine Erneuerung zu schützen seien. Die Vorinstanz habe die genannten Paragraphen willkürlich gehandhabt.
Die beiden von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmungen des VRPG/AG sehen vor, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteientschädigungen " in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens " auf die Parteien verlegt werden. Was das Begehren der (vor den kantonalen Instanzen nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung betrifft, so fehlt es bereits an einem genügend bezifferten Antrag. Wer eine Geldsumme fordert, hat diese zu beziffern, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen). Das gilt auch für Anträge auf Parteientschädigung (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweisen), zumal der hiesige Verfahrensausgang keinen Anlass für die Zusprechung einer solchen für das kantonale Beschwerdeverfahren gibt (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG). Wie im Übrigen aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen (" in der Regel ") hervorgeht, geniessen die kantonalen Behörden ein erhebliches Ermessen, ob sie vom Unterliegerprinzip abweichen wollen. Mit ihren knappen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Ermessensausübung aufzuzeigen. Betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestreiten sie die Erwägung der Vorinstanz nicht, wonach die Verfahrenskosten für die Erneuerung der Eignungsbescheinigung nach dem anwendbaren kantonalen Recht unabhängig vom Verfahrensausgang von den Gesuchstellern zu tragen sind. Was schliesslich die Verlegung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren betrifft, so bestand jedenfalls das behauptete Vertrauen auf einen positiven Entscheid nicht mehr, nachdem bereits die erste Instanz ihr Gesuch abschlägig beantwortet hatte. Die Beschwerdeführer mussten somit damit rechnen, auch vor der Beschwerdeinstanz zu scheitern. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen (vgl. E. 2.2), wenn sie die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip verlegt hat.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller