5A_657/2024 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_657/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Dietikon,
Einzelgericht im summarischen Verfahren,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2024 (RE240002-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ haben am 4. Januar 2007 geheiratet. Sie sind die Eltern dreier minderjähriger Kinder.
Am 23. Oktober 2023 reichte die Ehefrau am Bezirksgericht Dietikon ein Eheschutzgesuch ein. Der Ehemann liess sich in diesem Verfahren von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese reichte für ihn am 15. November 2023 ein unbegründetes und am 6. Dezember 2023 ein begründetes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein.
Das Bezirksgericht wies das Prozesskostenvorschussgesuch am 18. Dezember 2023 ab, hingegen bewilligte es dem Ehemann einstweilen bis zur Verhandlung vom 2. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem der Ehemann sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits in seiner Antwort zum Eheschutzgesuch ergänzend begründet hatte, wies die Einzelrichterin ihn an der Verhandlung vom 2. Februar 2024 darauf hin, dass er das Gesuch im weiteren Verfahren näher substanziieren und weitere Belege einreichen müsse. Dementsprechend forderte ihn das Gericht mit Verfügung vom 4. März 2024 auf, sein Gesuch zu ergänzen, woraufhin er am 15. März 2024 Kontoauszüge einreichte und ergänzende Angaben machte. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wies das Bezirksgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 3. Februar 2024 ab.
B.
Dagegen führte der Ehemann vor Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil und Beschluss vom 13. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024) wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2024 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der anwaltlich nicht mehr vertreten ist, an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei ihm Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 26. September 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Im Übrigen hat es die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geurteilt und diese verweigert hat. Dabei handelt es sich praxisgemäss um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch Urteile 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 1.1; 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Dort geht es um Eheschutzmassnahmen, wobei auch die Kinderbelange strittig sind, sodass insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG vorliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beistellung einer amtlichen Rechtsanwältin. Hingegen wendet er sich nicht ausdrücklich dagegen, dass die Vorinstanz gleichzeitig sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht abgewiesen hat. Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich dies nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; 137 II 313 E. 1.3). Folglich ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durch das Bundesgericht nicht zu prüfen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
2.1. Im Hauptverfahren - hier ein Eheschutzverfahren - wären die Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG auf die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (BGE 133 III 393 E. 5.2). Damit kann der Beschwerdeführer auch im Streit um das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nur die Verletzung derartiger Rechte rügen (Urteile 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 3). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Diese Anforderungen gelten auch für den im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Er ist für seine Eingabe und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich und kann aus seiner Rechtsunkenntnis keinen Anspruch auf nachsichtige Beurteilung ableiten (Urteile 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.3; 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist demnach klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch diesbezüglich gilt somit das strenge Rügeprinzip (vgl. E. 2.1).
3.
In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der notwendigen Angaben zur Beurteilung der Bedürftigkeit nachgekommen ist.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2 in fine; 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 3.1 in fine; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer behaupte, seine Bedarfspositionen vor erster Instanz genügend begründet zu haben, genüge er den Begründungsanforderungen nicht. Er verweise pauschal auf Urkunden und liste die Unterlagen auf, die er eingereicht habe, ohne darzulegen, inwiefern er damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. So habe er nicht gezeigt, dass er konkrete Tatsachenbehauptungen zum Bedarf aufgestellt habe, die mit den Kontounterlagen belegt werden sollten. Was die Lohnpfändung angehe, so seien im Pfändungsvollzugsprotokoll Wohnkosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- angerechnet worden. An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Wohnkosten seit März 2023 nicht mehr überwiesen zu haben. Er habe sodann für das Jahr 2023 monatliche Wohnkosten von Fr. 2'517.50 geltend gemacht. Die erste Instanz habe zu Recht geschlossen, dass ihm nach der Lohnpfändung mehr als nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verblieben sei, wenn er die Wohnkosten nicht im vollen Umfang, in dem sie bei der Pfändung angerechnet worden seien, bezahlt habe. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, aufgrund eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Veruntreuung könne seiner Rechtsvertreterin nicht zugemutet werden, von ihm Geld anzunehmen, belege dies seine Mittellosigkeit nicht.
3.3. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht anruft und es insofern bereits an einer tauglichen Rüge mangelt, setzt er sich auch nicht mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich darauf, sie pauschal zu bestreiten oder das Gegenteil zu vertreten. Wie schon vor der Vorinstanz bekräftigt er, dass er umfangreiche Kontounterlagen eingereicht habe, und verweist schliesslich auf seine Beschwerdebegründung im vorinstanzlichen Verfahren, was unzulässig ist (vgl. E. 2.1). Was die strittige Lohnpfändung betrifft, so behauptet der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, ein monatlicher Überschuss werde "selbstverständlich" abgeliefert, ohne darzulegen, woraus sich dies ergäbe, geschweige denn durch Verweise auf Aktenstellen aufzuzeigen, dass die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) ist. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2).
Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, soweit er eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und damit implizit der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) beklagt, weil er als einziger Verfahrensbeteiligter nicht anwaltlich vertreten werde und er als juristischer Laie nicht in der Lage sei, zu einer Stellungnahme seiner Ehefrau Stellung zu nehmen. Die Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin kommt nur in Frage, wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, was hier nicht der Fall ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller