7B_43/2025 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_43/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 6. Januar 2025 (BES.2024.128).
Erwägungen:
1.
Am 16. September 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs. Hintergrund der Anzeige bildete ein Zahlungsbefehl, der gestützt auf eine Betreibung der Krankenkasse von A.________ ergangen war. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die "Annahme des Rechtsstreit", "Berücksichtigung des Fall UT.2020.1444" sowie die Befragung mehrerer Zeugen und Berücksichtigung bestimmter Röntgenbilder von seinem Knochenbau. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er am 8. Februar 2025 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung hat sich nicht nur mit der Sache selbst, sondern auch mit der Beschwerdeberechtigung zu befassen.
Die Privatklägerschaft bzw. der Anzeigeerstatter, der sich noch nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen konnte, ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
In der Sache selbst ist in der Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Dieses Erfordernis setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt und sich mit diesen beschäftigt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
4.
Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht.
Zunächst äussert er sich mit keinem Wort dazu, inwiefern er als Anzeigeerstatter zur Beschwerde gegen die streitige Nichtanhandnahme berechtigt sein sollte. Mögliche, im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt stehende Zivilforderungen gehen auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid oder der Beschwerde hervor. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der beschuldigten Stelle um ein Betreibungs- und Konkursamt handelt, liegt vielmehr der Schluss nahe, dass allfällige dem Beschwerdeführer zustehende Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur wären. Solche würden ihn nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG jedoch nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen. Dass das Strafantragsrecht als solches betroffen wäre, macht der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nicht geltend, sodass auch eine Beschwerdeberechtigung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zu verneinen ist.
Davon abgesehen fehlt es der Eingabe auch an jeglicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation. Es wird daraus nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft entgegen dem angefochtenen Entscheid eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs hätte eröffnen müssen.
5.
Nach dem Gesagten liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingabe vom 8. Februar 2025 samt Beilagen darauf hinzuweisen, dass ungebührliche Eingaben, namentlich solche, die massive Beschimpfungen enthalten, nach Art. 42 Abs. 6 BGG vor Bundesgericht nicht toleriert werden.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger