8C_73/2025 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_73/2025
Urteil vom 20. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2024 (745 24 70).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Art. 43 BGG, wonach das Bundesgericht der beschwerdeführenden Partei auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einräumen kann, gilt allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und auch dort nur dann, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordern.
3.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 4. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6 März 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 999.- nicht in Frage komme. Dabei verneinte es den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; SR 830.1), nicht näher zu prüfen sei. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführerin hätte bei Aufbringen der gebotenen Aufmerksamkeit klar sein müssen, dass jede Mietzinsänderung meldepflichtig ist. Soweit sie eine echtzeitliche Meldung der Mietzinsreduktion ab 1. Juli 2020 behaupte, liege Beweislosigkeit vor, was sich rechtsprechungsgemäss zu ihren Lasten auswirke. Die unterlassene Meldung sei nicht als leichte, sondern als den guten Glauben ausschliessende gravierende Nachlässigkeit zu werten, zumal in den der Unterlassung vorangegangenen Ergänzungsleistungsverfügungen als meldepflichtige Änderung die Erhöhung oder Verminderung des Mietzinses ausdrücklich erwähnt worden sei. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, welches eine Orientierung betreffend die ab 1. Januar 2021 geltenden Änderungen beinhaltet habe, separat und nochmals auf diese Meldepflicht hingewiesen worden.
4.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein auf die Lebensumstände im Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung zu verweisen und überdies auszuführen, die Beschwerdeführerin sei angesichts der bis Ende 2020 geltenden Regelung in guten Treuen davon ausgegangen, dass die Mietzinsänderung ohne Auswirkungen auf die Höhe des Leistungsanspruchs bleibe, reicht nicht aus. Insbesondere zu Letzterem verwies das kantonale Gericht ausdrücklich auf das Schreiben vom 10. September 2020. Dazu bezieht die Beschwerdeführerin keine Stellung. Genauso wenig genügt es, zu behaupten, die Meldung der Mietzinsänderung im März 2020 sei erstellt, nachdem das kantonale Gericht von einer fehlenden Wahrscheinlichkeit derselben ausgegangen ist. Inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist damit nicht dargetan.
5.
Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel