8C_74/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_74/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 (VB.2024.00668).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. Dezember 2024 das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten des Bezirksrats Zürich vom 19. September 2024 auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 erhobenen Rekurs. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Rekursfrist als vor der Rekurserhebung abgelaufen zu betrachten sei. Sodann führte es näher aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, insbesondere das geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin, weder eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet noch eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, die das Entgegennehmen des ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Rekurses gebiete. Dem Verfahrensausgang entsprechend auferlegte das kantonale Gericht die Gerichtsgebühr von Fr. 570.- dem Beschwerdeführer.
3.
Der Beschwerdeführer wiederholt - soweit den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats vom 19. September 2024 betreffend - in weiten Teilen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. I nwiefern die von der Vorinstanz dazu getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Was die vorinstanzliche Kostenauflage betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen eines vorgängigen Hinweises auf die Kostenrisiken, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern sich das Vorgehen des kantonalen Gerichts deswegen als verfassungs- oder bundesrechtswidrig erweisen soll.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel