5A_126/2025 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_126/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Konkursgericht, Thurgauerstrasse 40, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Widerruf des Konkurses,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Ober-gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Januar 2025 (PS240241-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Zürich eröffnete am 23. November 2010 auf Begehren der B.________ AG über den Beschwerdeführer den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht ein und eröffnete den Konkurs infolge vorgängig gewährter aufschiebender Wirkung neu. Nach der Durchführung des Konkursverfahrens wurde der Konkurs mit Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juni 2021 geschlossen.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht, es sei der über ihn eröffnete Konkurs zu widerrufen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 trat das Bezirksgericht auf dieses Gesuch nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Konkurseröffnung geltend, da der Konkurs von einem infolge Erschleichens einer Falschbeurkundung im Handelsregister nicht legitimierten Organ der B.________ AG beantragt worden sei. Das Obergericht hat erwogen, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien unbelegt. Die Frage der Nichtigkeit des Konkurses sei bereits Gegenstand diverser Verfahren gewesen und sei verworfen worden.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig. Er habe mit Art. 701 OR belegt, dass er legitimiertes Organ der B.________ AG sei. Die Erschleichung einer Falschbeurkundung habe er mit den nichtigen bzw. verfälschten Aktienzertifikaten der B.________ AG belegt. Mit alldem und den weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang schildert er bloss seine Sicht des Sachverhalts. Er behauptet sodann, bei den vom Obergericht erwähnten Verfahren sei die Nichtigkeit des Konkurses nicht aufgrund fehlender Organe der B.________ AG geltend gemacht worden. Auch damit stellt er bloss seine eigene Sicht auf die bisherigen Verfahren dar.
3.2. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer sodann geltend, ihm sei das Urteil über den Abschluss des Konkursverfahrens nicht zugestellt worden. Das Obergericht hat erwogen, dieses Urteil sei nicht Verfahrensgegenstand. Zudem anerkenne der Beschwerdeführer selber, vom Konkursamt über den Schluss des Konkursverfahrens und die entsprechende Publikation informiert worden zu sein. Der Schluss des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht werde durch das Konkursamt öffentlich bekannt gemacht. Eine Spezialanzeige an den Gemeinschuldner sei nicht vorgesehen. Dass der Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden sei, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vom Abschluss des Konkurses aus einem Schreiben des Konkursamts erfahren und nicht durch öffentliche Bekanntmachung. Eine Publikation im SHAB sei ihm nicht bekannt und das Obergericht habe nicht bestätigt, dass es eine solche Publikation gegeben habe. Dieser Einwand ist trölerisch. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass das Konkurs-amt ihm am 15. Juni 2021 mitgeteilt habe, dass der Abschluss des Konkurses gemäss Urteil vom 2. Juni 2021 im SHAB am xx.yy 2021 publiziert werde. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen und ist ihm nach wie vor möglich, das SHAB zu konsultieren. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Zustellung des Abschlusses des Konkurses ins Ausland müsse nach völkerrechtlichen Regeln erfolgen. Worauf er genau abzielt und welche Regeln er angewendet wissen will, ist unklar. Er übergeht zudem die obergerichtliche Erwägung, dass er als Gemeinschuldner gerade keine Spezialanzeige erhält. Er legt nicht dar, was angesichts dieses Umstands ins Ausland zuzustellen gewesen wäre.
3.3. Für das Obergericht nicht nachvollziehbar war, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass die Stiftung C.________ aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, Einfluss auf den Entscheid zum Schluss des Konkursverfahrens hätte haben können. Darauf sei nicht weiter einzugehen.
Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, die Stiftung C.________ sei als verbotenes Familienfideikommiss errichtet worden. Sie sei am Konkursverfahren beteiligt, habe aber das Recht auf Persönlichkeit nicht erlangen und am Konkursverfahren nicht mitwirken und das Urteil vom 2. Juni 2024 nicht anfechten können. Er sei Stiftungsrat und als solcher könne er den Abschluss des Konkurses nicht anfechten, bis die Stiftung richtig im Handelsregister eingetragen sei. Deshalb sei das Urteil vom 2. Juni 2021 nichtig. Diese Argumentation ist kaum nachvollziehbar. Abgesehen davon waren Fragen rund um die Stiftung C.________ bereits Gegenstand zahlreicher bundesgerichtlicher Verfahren (zuletzt Urteil 5A_30/2025 vom 17. Januar 2025). Die ständige Wiederholung entsprechender Vorbringen ist rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzugehen.
3.4. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, einziger legitimer Verwaltungsrat der B.________ AG zu sein. Er ziehe den Konkursantrag zurück. Das Obergericht hat erwogen, aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht Verwaltungsrat der B.________ AG sei. Nicht abgestellt werden könne auf seine pauschale und unbelegte Behauptung, dass die aktuellen Verwaltungsräte durch Erschleichen einer Falschbeurkundung eingesetzt worden seien. Ein Rückzug des Konkursbegehrens und gestützt darauf ein Widerruf des Konkurses nach Abschluss des Konkursverfahrens sei zudem nicht möglich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Beschluss des Kassationsgerichts vom 2. März 2009 beweise, dass er einziger Verwaltungsrat sei. Deshalb könne der bestehende Eintrag im Handelsregister gemäss Art. 9 ZGB nicht geltend gemacht werden. Er verweist auch auf weitere Umstände im Zusammenhang mit der B.________ AG, die er belegt habe. Das Obergericht habe die Akten nicht sorgfältig geprüft und das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Mit alldem schildert der Beschwerdeführer erneut bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht. Weshalb eine Gehörsverletzung vorliegen soll, legt er nicht dar.
3.5. Nicht eingegangen ist das Obergericht auf Ausführungen zum Kollokationsplan, zu Verlustscheinen und zum angeblichen Rückzug einer Forderung durch die Stiftung C.________. Die Relevanz für das vorliegende Verfahren sei nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Ausstellung eines Verlustscheins sei das Konkursamt verpflichtet worden, den Abschluss des Konkurses gemäss völkerrechtlichen Abkommen dem Beschwerdeführer ins Ausland zuzustellen. Die Konkurseröffnung habe bezweckt, ihn daran zu hindern, als Stiftungsrat und Liegenschaftenverwalter der Stiftung C.________ tätig zu sein. Das Konkursinventar stehe zum grössten Teil ihm zu, denn vor der Konkurseröffnung habe er kaum Schulden gehabt. Auch in diesem Zusammenhang schildert er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht. Was die Bekanntmachung des Abschlusses des Konkurses betrifft, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (oben E. 3.2).
3.6. Das Obergericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf diese Erwägung, macht aber bloss geltend, die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Sofern sich dies auf das obergerichtliche und nicht auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts.
3.7. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg