2C_94/2025 28.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_94/2025
Urteil vom 28. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr,
Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.
Gegenstand
Durchsetzungsshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom
16. Januar 2025 (WPR.2025.3).
Erwägungen:
1.
1.1. Der 1984 in Tschetschenien geborene russische Staatsangehörige A.________ reiste im Jahr 2001 nach Deutschland ein, wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat und erfolglos um Asyl ersuchte. Da er mangels Reisedokumente nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen. Am 12. Mai 2014 (nach seinen Angaben: am 12. Mai 2015) reiste er unter neuer Identität in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asylgesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab.
A.________ beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretungen auf Schweizer Staatsgebiet und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. 2018 und 2020), die er nicht finanziell unterstützt und die bei der Kindsmutter aufwachsen.
Als am 1. April 2021 infolge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt von A.________ in Deutschland bekannt wurden, erkannte das SEM ihm mit rechtskräftigem Entscheid vom 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf. A.________ wurde eine Ausreisefrist angesetzt. In der Folge weigerte er sich, nach Russland auszureisen.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde A.________ aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen.
A.________ weigerte sich wiederholt, nach Russland auszureisen.
Am 31. Oktober 2024 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) gegen A.________ eine Ausschaffungshaft für drei Monate. Diese wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2024 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025 bestätigt.
Ein weiteres Asylgesuch von A.________ wurde mit rechtskräftigem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 abgewiesen. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen.
1.3. Am 15. Januar 2025 ordnete das Migrationsamt gegen A.________ in Anwendung von Art. 78 AIG (SR 142.20) eine Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 14. Februar 2025, an.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, die angeordnete Durchsetzungshaft.
1.4. A.________ gelangt mit einer vom 5. Februar 2025 datierten Eingabe (eingegangen am 10. Februar 2025) an das Bundesgericht und erklärt, er erhebe Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Januar 2025. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters seiner Wahl - zu verbessern. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung praxisgemäss mit dem Urteil in der Sache entschieden wird.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zugegangen.
Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts wurde die Haft inzwischen bis zum 14. April 2025 verlängert.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5; 140 III 115 E. 2). Eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grund-rechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Durchsetzungshaft angeordnet werden kann (Art. 78 Abs. 1 AIG) und deren Vorliegen mit Bezug auf den Beschwerdeführer bejaht. Konkret hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist angesetzt worden sei, die er indessen unbenutzt habe verstreichen lassen und dass er sich konstant weigere, zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund könne die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden. Weiter sei die Anordnung der Ausschaffungshaft wegen fehlender Vollzugsperspektiven nicht zulässig und es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft geprüft und bejaht.
2.3. In seiner Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zu seinen Kindern bzw. deren Intensität sowie zu seinen familiären Verhältnissen und übt allgemeine Kritik am Vorgehen der Migrationsbehörden. Ferner bringt er vor, es sei ihm nicht möglich, die benötigten Papiere zu beschaffen, selbst wenn er dies wollen würde, wobei seine Ausführungen über blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen nicht hinausgehen. Gleichzeitig bestätigt er seinen fehlenden Willen, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich weist er auf gesundheitliche Beschwerden hin, ohne jedoch konkret darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft jederzeit Zugang zu medizinischer Betreuung habe und notwendige Behandlungen möglich seien, offensichtlich unrichtig seien (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie die Rechtmässigkeit der angeordneten Durchsetzungshaft bestätigt hat. Damit entbehrt die Beschwerde einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov