9C_465/2024 21.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_465/2024, 9C_466/2024
Urteil vom 21. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cédric-Olivier Jenoure,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
9C_465/2024
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2015,
9C_466/2024
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2024
(810 23 187 und 810 23 188).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ ist Alleinaktionär diverser Gesellschaften im In- und Ausland. Für das vorliegende Verfahren relevant sind drei Gesellschaften mit Sitz (per 31. Dezember 2015) in U.________/BL, nämlich die C.________ AG (Sitz bis 26. Juni 2015: V.________/BS), die D.________ SA und die E.________ AG, die in Deutschland ansässigen Gesellschaften F.________ GmbH und G.________ GmbH sowie die in Malta ansässige H.H.________ Ltd. und deren ebenfalls in Malta ansässige Tochtergesellschaft I.H.________ Ltd. (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.b. In der Steuerperiode 2015 wies die C.________ AG in ihrem Jahresabschluss 2015 als "Darlehen Nahestehende" bzw. "Darlehen Nahestehende mit Rangrücktritt" als Teil ihres Fremdkapitals zwei Darlehen in der Höhe von gesamt Fr. 3'720'232.- aus, die ihr die I.H.________ Ltd. gewährt hatte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese Mittel stammten aus einer Entschädigungszahlung in der Höhe von EUR 7'650'000.-, welche die I.H.________ Ltd. zugunsten von A.A.________ aus einem Rechtsstreit betreffend die Gruppe J.________ empfangen hatte. Bereits in der Veranlagung 2014 behandelte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die I.H.________ Ltd. (und ihre Muttergesellschaft) transparent, rechnete ihr Vermögen also den Ehegatten A.________ zu.
A.c. Die C.________ AG beglich in der Steuerperiode 2015 eine Steuerschuld der F.________ GmbH über EUR 270'000.- sowie weitere Rechnungen. Zudem überwies sie dieser Gesellschaft Geld via Banktransfer. Durch diese Vorgänge erhöhte sich die bereits zu Beginn der Steuerperiode 2015 bestehende Darlehensforderung der C.________ AG gegen die F.________ GmbH von Fr. 715'904.77 um Fr. 525'053.09 (zzgl. Zinsen von Fr. 2'446.08) per Ende der Steuerperiode 2015 auf Fr. 1'243'403.94 (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. Die C.________ AG beglich in der Steuerperiode 2015 diverse Honorarrechnungen für Rechtsberatung der K.________ AG in der Höhe von Fr. 67'841.-. Diese betrafen im Umfang von Fr. 61'556.- die Rechtsstreitigkeit gegen die Gruppe J.________ ("Koordination Strafverfahren"), im Umfang von Fr. 4'856.- ein "Darlehen L.________" und im Umfang von Fr. 1'429.- die Kraftloserklärung von Schuldbriefen.
A.e. Die D.________ SA verbuchte in der Steuerperiode 2015 Personalaufwand von Fr. 278'834.- (brutto, d.h. inkl. Sozialversicherungsabgaben; netto: Fr. 215'524.-), wovon Fr. 43'206.- (netto: Fr. 38'308.-) auf A.A.________ entfielen. Der Restbetrag von Fr. 235'628.- verteilte sich auf elf weitere Personen, die zugleich Spieler des Rollhockeyvereins M.________ waren (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.f. Nach eingehenden Untersuchungen und Revisionsberichten betreffend die Ehegatten A.________, die C.________ AG und die D.________ SA veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Ehegatten A.________ mit Verfügungen vom 23. August 2018 für die Staatssteuer und für die direkte Bundessteuer. Auf der Basis des Revisionsberichts vom 30. April 2018 nahm sie im Vergleich zur Steuererklärung diverse Korrekturen vor. Mit Entscheiden vom 30. Mai 2022 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Einsprachen der Ehegatten A.________ teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer neu auf Fr. 660'905.- und bei der direkten Bundessteuer neu auf Fr. 357'785.- fest. Das steuerbare Vermögen bezifferte sie neu mit Fr. 3'056'159.- (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Gegen die Einspracheentscheide gelangten die Ehegatten A.________ mit Rekurs und Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht. Dieses hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 24. März 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Hiergegen führten die Ehegatten A.________ Beschwerden beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Streitig geblieben waren nach den Entscheiden des Steuer- und Enteignungsgerichts die Aufrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 771'095.-, welche die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Leistungen der C.________ AG an die F.________ GmbH, den Rechtsberatungskosten der C.________ AG und den Personalkosten der D.________ SA vorgenommen hatte. Mit Urteilen vom 10. Januar 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerden der Ehegatten A.________ ab.
C.
C.a. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2024 beantragen die Ehegatten A.________ sowohl betreffend die Staatssteuer (Verfahren 9C_465/2024) als auch betreffend die direkte Bundessteuer (Verfahren 9C_466/2024), die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2024 seien aufzuheben und auf die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 771'095.- sei gänzlich zu verzichten. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragt betreffend die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde. Die Ehegatten haben mit Schreiben vom 21. November 2024 mitgeteilt, an ihren Beschwerdeanträgen festzuhalten.
C.b. Auf Gesuch der Ehegatten A.________ vom 22. September 2024 gestattete das Bundesgericht ihnen mit Verfügungen vom 24. September 2024, die Kostenvorschüsse in jeweils vier Raten, zahlbar am 7. Oktober 2024, am 7. November 2024, am 9. Dezember 2024 und am 7. Januar 2025, zu bezahlen.
C.c. Nachdem die Raten für die Kostenvorschüsse innert Frist nicht vollständig eingegangen waren, verfügte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2025 die Vereinigung der beiden eröffneten Verfahren. Ein Fristwiederherstellungsgesuch der Ehegatten A.________ wies er ab. Er setzte den Ehegatten A.________ eine Frist von zehn Tagen, um zu erklären, ob sie die für das Verfahren 9C_465/2024 geleisteten Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 1'000.- an den Kostenvorschuss im Verfahren 9C_466/2024 anrechnen wollen, damit das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer voraussichtlich materiell behandeln kann. Mit Schreiben vom 5. März 2025 erklärten die Ehegatten A.________, den für das Verfahren 9C_465/2024 geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.- an den Kostenvorschuss für das Verfahren 9C_466/2024 anrechnen zu wollen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen Endentscheide einer letzten, oberen kantonalen Instanz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und damit gegen zulässige Anfechtungsobjekte (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden wurden grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Im Verfahren betreffend die Staatssteuer (9C_465/2024) haben die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig vollständig bezahlt. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.3. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (9C_466/2024) kann dagegen eingetreten werden, da die am 7. Januar 2025 noch offene letzte Rate von Fr. 1'000.- durch die Umbuchung der bis dahin bereits geleisteten Raten im Verfahren 9C_465/2024 gedeckt werden kann.
1.4. Die Beschwerdeführer bringen vor Bundesgericht mehrere neue Tatsachen vor und reichen in diesem Zusammenhang auch mehrere neue Beweismittel ein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorbringen erst durch das angefochtene Urteil veranlasst worden wären. Folglich sind die Beschwerdeführer damit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt im angefochtenen Urteil stellenweise lückenhaft wiedergegeben. Er ist anhand der aktenkundigen Revisionsberichte der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und der Jahresrechnungen der C.________ AG zu ergänzen, wo dies erforderlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Sachverhalt hiervor).
4.
Die Vorinstanz hat die geldwerten Leistungen, welche die C.________ AG ihrer deutschen Schwestergesellschaft, der F.________ GmbH, erbracht hat, aufgrund der Dreieckstheorie den Beschwerdeführern aufgerechnet. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass diese Aufrechnung unzulässig sei. Sie berufen sich auf BGE 149 II 158 und machen ausserdem geltend, dass diese Leistungen einem Drittvergleich standhielten. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden.
4.1. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer geldwerten Leistung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593E. 5.1; Urteil 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023 E. 5.2, in: StR 78/2023 S. 393). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (Urteile 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023 E. 5.2, in: StR 78/2023 S. 393; 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, in: StE 2021 B 72.13.22 Nr. 65, StR 76/2021 S. 554; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019, in: StE 2019 B 24.4 Nr. 90, E. 2.3 mit Hinweisen). Richtet eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses geldwerte Vorteile nicht an einen Anteilsinhaber, sondern an eine Drittperson aus, die einem Anteilsinhaber nahesteht, sind diese Vorteile nach der sogenannten Dreieckstheorie steuerlich in einem ersten Schritt als Ertrag aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) auf der Ebene des Beteiligungsinhabers zu erfassen. Von dort fliessen sie weiter an die nahestehende Drittperson (BGE 138 II 57 E. 4.2; Urteile 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023 E. 5.3, in: StR 78/2023 S. 393; 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.3, in: StE 2021 B 72.13.22 Nr. 65, StR 76/2021 S. 554; 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die deutsche Schwestergesellschaft (F.________ GmbH) gemäss dem letzten verfügbaren Jahresabschluss (2015) überschuldet gewesen sei. Es sei nicht denkbar, dass ein Dritter dieser Gesellschaft ein Darlehen zu denselben Konditionen und in derselben Höhe gewährt hätte. Es müsse von einem geschäftsmässig nicht begründeten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden bzw. eine Gegenleistung sei gar nicht erst ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten nicht aufgezeigt, dass sich die finanzielle Situation der deutschen Schwestergesellschaft im Jahr 2016 gebessert hätte. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die Darlehensforderung der I.H.________ Ltd. zur Verrechnung bringen zu wollen, fehle es an der Gegenseitigkeit der Forderungen, die zivilrechtlich eine Voraussetzung für eine Verrechnung sei.
4.3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die deutsche Schwestergesellschaft im massgeblichen Zeitraum erheblich überschuldet war. Dass konkrete Aussichten auf Besserung bestanden hätten, ist auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hätte ein Dritter entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer das bereits bestehende Darlehen von Fr. 715'904.77 offensichtlich nicht mehr um weitere Fr. 525'053.09 erhöht. Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer, soweit sie vor Bundesgericht vorbringen und mit Beweismitteln belegen wollen, dass die F.________ GmbH über stille Reserven verfügt und der C.________ AG das Darlehen im Geschäftsjahr 2017 im Umfang von rund Fr. 446'730.- zurückbezahlt habe. Diese Vorbringen sind neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4 hiervor).
4.4. Auch BGE 149 II 158 ist den Beschwerdeführern keine Hilfe. Dort hat das Bundesgericht entschieden, dass Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG (SR 642.11) auch dann einkommenssteuerfrei an die Anteilsinhaber zurückbezahlt werden können, wenn sie bei der Gesellschaft nicht in einem separaten Konto in der Handelsbilanz verbucht sind (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.4).
4.4.1. Gemäss der Vorinstanz kann das Darlehen der I.H.________ Ltd. zugunsten der C.________ AG nicht als Kapitaleinlage der Beschwerdeführer betrachtet werden, weil es nicht von den Beschwerdeführern stamme. Es ist fraglich, ob es angeht, einerseits das Vermögen der I.H.________ Ltd. - einschliesslich der Darlehensforderung gegen die C.________ AG - steuerlich den Beschwerdeführern zuzurechnen, andererseits aber den Beschwerdeführern im Kontext von Art. 20 Abs. 3 DBG vorzuhalten, dass die der C.________ AG übergebenen Mittel nicht von ihnen gestammt hätten.
4.4.2. Die Frage braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Für die hier interessierenden Steuerfolgen, welche die geldwerten Leistungen der C.________ AG an ihre deutsche Schwestergesellschaft für die Beschwerdeführer zeitigten, ist es nämlich letztlich unerheblich, inwieweit das Darlehen der I.H.________ Ltd. den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das Darlehen in eine (verdeckte) Kapitaleinlage umgedeutet werden kann, könnte doch auch eine Darlehensschuld dem Gläubiger grundsätzlich einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden, worauf denn auch die Beschwerdeführer selbst hinweisen.
4.4.3. Entscheidend ist hier, dass die geldwerte Leistung der C.________ AG zugunsten der deutschen Schwestergesellschaft für die Beschwerdeführer in jedem Fall nur dann keine Einkommenssteuerfolgen gehabt hätte, wenn damit effektiv eine Rückzahlung bzw. eine Reduktion der Darlehensforderung respektive eine Entnahme der Kapitaleinlage verbunden gewesen wäre. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass dies der Fall gewesen sein könnte, wies die Jahresrechnung 2015 der C.________ AG doch die Darlehen der I.H.________ Ltd. weiterhin im vollen Umfang aus. Unabhängig davon, ob die von den Beschwerdeführern erst Jahre später angebotene "Verrechnung" zivilrechtlich überhaupt möglich wäre, könnte sie für die Steuerperiode 2015 von vornherein keinen Effekt mehr zeitigen und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung für die Steuerperiode 2015 nicht verhindern.
5.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Rechtsberatungsdienstleistungen, für welche die C.________ AG in der Steuerperiode 2015 die Honorare getragen hat, dieser Gesellschaft selbst gedient hätten und folglich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Auch in diesem Punkt kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden.
5.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die C.________ AG die Kosten nicht für die Generierung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Gruppe J.________ aufgewendet habe. Sie habe im Jahr 2015 ausschliesslich einen Dienstleistungsertrag von Fr. 350'000.- von einer weiteren vom Beschwerdeführer kontrollierten Gesellschaft erhalten. Beim Prozess gegen die Gruppe J.________ habe es sich um eine private Rechtsstreitigkeit des Beschwerdeführers gehandelt.
5.2. Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen wörtlich die abweichende Darstellung des Sachverhalts, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen haben. Damit genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1). Ohnehin zeigen sie nicht auf, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären.
5.3. Auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die von der C.________ AG unter dem Titel "Koordination Strafverfahren" bezahlte Rechtsberatung hauptsächlich dem Beschwerdeführer und allenfalls weiteren Gruppengesellschaften, nicht aber der C.________ AG zugutegekommen ist. Betreffend die restlichen Beratungshonorare hat die Vorinstanz festgestellt, dass davon die D.________ SA und die E.________ AG profitiert hätten (vgl. oben Sachverhalt A.d). Das bestreiten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedenfalls nicht substanziiert.
5.4. Nach dem Gesagten erscheinen die von der C.________ AG getragenen Rechtsberatungskosten als geldwerte Leistungen an ihren Aktionär oder diesem nahestehende Personen (Schwestergesellschaften), für welche die C.________ AG keine Gegenleistungen erhalten hat. Die Aufrechnung dieser Beträge bei den Beschwerdeführern erweist sich demnach als korrekt, zumal die Beschwerdeführer ansonsten nichts vorbringen, was der Besteuerung dieser geldwerten Leistungen bei den Beschwerdeführern entgegenstehen könnte.
6.
In Bezug auf den Personalaufwand der D.________ SA rügen die Beschwerdeführer schliesslich, es habe sich um geschäftsmässig begründeten Lohnaufwand dieser Gesellschaft gehandelt, der ihnen nicht aufgerechnet werden dürfe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
6.1. Die kantonalen Instanzen rechneten den von der D.________ SA verbuchten Personalaufwand den Beschwerdeführern (teilweise) als geldwerte Leistung auf, weil sie davon ausgingen, dass die betreffenden Personen nicht für Arbeitsleistungen zugunsten dieser Gesellschaft entschädigt worden waren, sondern für ihre Tätigkeit als Spieler des Vereins M.________, dessen Gründer und Mäzen der Beschwerdeführer war. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nannte dafür im Revisionsbericht betreffend die Gesellschaft, auf den sie später jeweils verwies, eine Reihe von Indizien. Namentlich wurden die Angestellten in den Arbeitsverträgen teils ausdrücklich als "Spieler" bezeichnet. Zudem bestätigten diverse Zeitungsberichte, dass Spieler des Vereins M.________ im Unterschied zur Situation in anderen Rollhockeyvereinen über Profi-Verträge verfügten. In der Folge konzentrierte sich der Streit auf die Frage, ob die D.________ SA in der Steuerperiode 2015 überhaupt Leistungen erbracht hatte, an deren Produktion die Lohnempfänger sich hätten beteiligen können. Die Beschwerdeführer behaupteten diesbezüglich, dass die Angestellten auf diversen Baustellen in Deutschland im Einsatz gewesen seien. Die Vorinstanz hielt diese Behauptung nicht für glaubhaft und die eingereichten Beweismittel (Bautagesberichte, Berichte einer deutschen Sozialkasse [SOKA-Berichte] und eine Schlussrechnung der D.________ SA an die - bereits im Oktober 2015 liquidierte - G.________ GmbH vom 23. Februar 2018) nicht für beweiskräftig.
6.2. Die Beschwerdeführer zeigen vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen. Entgegen ihren Ausführungen trifft es nicht zu, dass die kantonalen Instanzen die Aufrechnung nur deswegen geschützt hätten, weil die Beschwerdeführer nicht belegen konnten, welche Arbeiten die D.________ SA im Jahre 2015 ausgeführt hatte, wie die Beschwerdeführer meinen. Vielmehr rechneten die kantonalen Instanzen einschliesslich der Vorinstanz den Personalaufwand der D.________ SA den Beschwerdeführern auf, weil sie aufgrund der Indizienlage und mangels Gegenbeweis der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen waren, dass die betreffenden Zahlungen die Empfänger nicht für Arbeitsleistungen zugunsten der D.________ SA, sondern für ihre Tätigkeit als Rollhockeyspieler entschädigten und damit dem Verein M.________ respektive dem Mäzenatentum des Beschwerdeführers dienten. Die Beschwerdeführer bringen auch vor Bundesgericht nichts vor, was diese Würdigung ernsthaft infrage stellen würde. Insbesondere machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass die D.________ SA über den Verein M.________ einen Werbeeffekt erzielt hätte und der verbuchte Personalaufwand demgemäss als Sponsoringaufwand geschäftsmässig begründet gewesen sein könnte (vgl. dazu Urteil 2C_1026/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 7.1.4).
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (9C_466/2024) als unbegründet. Sie ist abzuw eisen. Auf die Beschwerde betreffend die Staatssteuer (9C_465/2024) ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt haben (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei für das Verfahren betreffend die Staatssteuer (9C_465/2024) in Anbetracht der Umstände nur reduzierte Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (9C_466/2024) wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde betreffend die Staatssteuer (9C_465/2024) wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Seiler