7B_117/2025 25.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_117/2025
Urteil vom 25. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung der Anklage (Strafbefehl); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Dezember 2024 (UH240384-O/U/REA).
Erwägungen:
1.
Mit einer mit Datum vom 5. Januar 2025 versehenen Eingabe, die beim Bundesgericht am 7. Februar 2025 eingegangen ist, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2024 betreffend Rückweisung der Anklage.
2.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert, bis zum 27. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihr mit Verfügung vom 5. März 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. März 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin keine Zahlung geleistet.
3.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei bedürftig. Nachdem sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn