1C_164/2025 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_164/2025
Urteil vom 26. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 5. März 2025 (RR.2024.148).
Sachverhalt:
A.
Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in besonders grossem Ausmass. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 an die Schweiz. Sie baten unter anderem um die Übermittlung von Bankunterlagen zu den auf die C.________ Ltd lautenden Bankbeziehungen bei der D.________ und der Bank E.________ AG. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) das Rechtshilfeverfahren RH.19.0073, trat am 5. August 2021 auf das Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 ein und erhob bei den beiden erwähnten Banken die verlangten Unterlagen.
Zwei die Interessen der C.________ Ltd vertretende Rechtsanwältinnen erhielten auf Gesuch hin Akteneinsicht und reichten in der Folge Stellungnahmen ein. Mit Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Dagegen erhoben zwei Rechtsanwältinnen im Namen der C.________ Ltd beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Das Bundesstrafgericht forderte sie auf, eine aktuell datierte Vollmacht sowie diverse Unterlagen einzureichen, um über die Unterschriftberechtigung Aufschluss zu geben und die Existenz der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachzuweisen. Nachdem sie in einem Fristerstreckungsgesuch ausgeführt hatten, die beiden Direktoren der C.________ Ltd seien von ihren Ämtern bereits per 22. Februar 2024 zurückgetreten und die Gesellschaft sei handlungsunfähig, trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 nicht ein.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 ersuchte A.________ (je nach Schreibweise auch F.________) die BA um Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.19.0073, um Gelegenheit zur Stellungnahme und um Eröffnung allfälliger (Teil-) Schlussverfügungen. Er machte geltend, an den von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der C.________ Ltd wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die BA verweigerte ihm die Parteistellung, worauf er beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhob. Das Bundesstrafgericht wies die BA daraufhin an, die Bankunterlagen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht an die ukrainischen Behörden herauszugeben. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. März 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2025 sei aufzuheben und er selbst im Rechtshilfeverfahren RH.19.0073 als Partei zuzulassen. Weiter stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht schon von Gesetzes wegen gelte.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Das Bundesstrafgericht stützte seinen Entscheid auf zwei alternative Begründungen. Zum einen hielt es fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass trotz der bereits erfolgten Auflösung der C.________ Ltd noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte deshalb zum Nachweis seiner Beschwerdelegitimation aufzeigen müssen, dass er Begünstigter des Liquidationsgewinns sei, was er nicht getan habe. Zum andern führte das Bundesstrafgericht aus, es gebe angesichts des Ablaufs der Ereignisse Anzeichen dafür, dass die Auflösung der C.________ Ltd lediglich vorgeschoben und damit rechtsmissbräuchlich sei: Die Gesellschaftsanteile seien auf den Beschwerdeführer übertragen worden und die Direktoren von ihren Ämtern zurückgetreten, nachdem die Gesellschaft und der Beschwerdeführer in den Fokus der ukrainischen Ermittlungen geraten seien. Die vorgebrachten Gründe für die Auflösung der seit 2007 bestehenden Gesellschaft überzeugten dagegen nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege aus zwei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor. Zunächst habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter stelle sich erstmals die Frage, ob vom Erfordernis des Nachweises, Begünstigter des Liquidationserlöses einer Gesellschaft zu sein, abgewichen werden müsse, wenn noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei.
Da der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG aufzeigen müssen, dass in beiderlei Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen). Dies hat er jedoch nicht getan. Dass die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls in Bezug auf die Frage, ob Anzeichen für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen (vgl. dazu BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c; je mit Hinweisen), erfüllt wäre, liegt zudem auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer würdigt in dieser Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Beweise anders als die Vorinstanz. Auch die angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt den Fall nicht als besonders bedeutend erscheinen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Bundesstrafgericht habe von ihm den Nachweis verlangt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, ist unzutreffend.
Der Fall ist somit nicht besonders bedeutend, soweit diese Voraussetzung in der Beschwerdeschrift überhaupt hinreichend substanziiert dargelegt wurde.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold