8C_175/2025 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_175/2025
Urteil vom 26. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 (VB.2024.00634).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 30. Januar 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023, worin an der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 20'617.40 unter gleichzeitiger Verrechnung derselben während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt festgehalten wurde. Die auf Fr. 2'270.- festgelegte Gerichtsgebühr wurde dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich darauf, unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils einschliesslich der Kostenziffer zu ersuchen. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil bundesrechtswidrig sein soll, ist damit nicht ansatzweise dargetan. Damit ist den eingangs in E. 1 aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel