5A_164/2025 28.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_164/2025
Urteil vom 28. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, Postfach 247, 9401 Rorschach.
Gegenstand
Konkursschluss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 21. Februar 2025 (BES.2025.7-EZS1).
Erwägungen:
1.
Am 27. Oktober 2017 eröffnete das Kreisgericht Rorschach den Konkurs über den Beschwerdeführer. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_112/2018 vom 5. März 2018). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 legte das Konkursamt dem Kreisgericht den Schlussbericht vor. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 erklärte das Kreisgericht den Konkurs für geschlossen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 (Poststempel) Beschwerde. Danach reichte er zahlreiche weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12., 19. und 22. März 2025 (Postaufgabe) hat er weitere Eingaben eingereicht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Konkursrichter am Kreisgericht Rorschach sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zuständig (Art. 55 SchKG). Konkrete Gründe, die dem Konkursschluss allenfalls entgegenstünden, würden nicht geltend gemacht oder belegt. Eine Auseinandersetzung mit dem Schlussbericht des Konkursamts und dem angefochtenen Entscheid fehle. Die Kritik des Beschwerdeführers ziele insbesondere auf die Zuständigkeit, die - nach seiner Ansicht nicht gegebene - Zulässigkeit des Konkursverfahrens und die Art der Durchführung des Konkurses. Dafür fehle es beim Konkursschluss an einem schutzwürdigen Interesse. Für die angebliche Befangenheit des Konkursrichters seien keine konkreten Hinweise genannt oder belegt worden. Für mehrere Anliegen sei die Beschwerdeinstanz nicht zuständig (Befreiung von einer Therapie oder Bewährungshilfe, Bestrafung des Beistands, Einleitung von Strafuntersuchungen, Gestatten bzw. Bezifferung einer Schadenersatzklage).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei seiner Beschwerde an das Kantonsgericht die Beweise vergessen. Er setze diese nun in die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht in dieser Hinsicht jedoch nicht nachholen, was er vor der Vorinstanz verpasst hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bringt er vor, der Konkurs hätte ohne Beistand nicht eröffnet werden dürfen und der Konkurs hätte verhindert, seine Folgen gemildert und die Dauer verkürzt werden können. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu den im vorliegenden Verfahren zulässigen Rügen setzt er sich nicht auseinander. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen fehlt auch, soweit er das Kreisgericht für befangen hält. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Konkursbeamte hätte beim Konkursschluss melden müssen, dass konfiszierte Gelder von mindestens Fr. 253'426.-- fehlten. Damit möchte er allenfalls geltend machen, dass nicht alle Vermögenswerte in den Konkurs einbezogen worden seien. Er schildert jedoch insoweit nur den Sachverhalt aus seiner Sicht. Der Beschwerdeführer verlangt vom Bundesgericht zudem, den Kanton St. Gallen anzuweisen, ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 4 Mio., mindestens aber Fr. 500'000.--, zu überweisen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung wegen Freiheitsentzugs.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rorschach, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________, dem Regionalen Grundbuchamt V.________, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg