7B_1180/2024 18.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1180/2024
Urteil vom 18. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 8. Oktober 2024 (SBK.2024.251).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) sowie zwei weitere Personen erstatteten im Frühjahr 2016 Strafanzeige gegen den Zahnarzt B.________. Sie warfen ihm im Wesentlichen vor, vollständig vorfinanzierte Behandlungen abgebrochen und das entsprechende Honorar nicht zurückbezahlt zu haben. Die Beschwerdeführerin warf ihm überdies einfache Körperverletzung vor, weil er die zahnmedizinische Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe. Das Strafverfahren gegen B.________ wurde vom Stv. leitenden Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Baden, Marc Andreas Dellsperger, geführt. Da B.________ unbekannten Aufenthalts war, sistierte Staatsanwalt Dellsperger das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2018, welche unangefochten blieb. Im Oktober 2019 meldete die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden, dass B.________ nun als Zahnarzt in U.________ (D) praktiziere. In Anbetracht der Tatsache, dass B.________ nicht nur rumänischer, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist und ein Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden daher als wenig zielführend erachtet wurde, ersuchte Staatsanwalt Dellsperger die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. November 2021 um Übernahme der Strafverfolgung von B.________. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden übernahmen das Strafverfahren zwar, stellten es in der Folge aufgrund der nach deutschem Strafrecht offenbar geltenden fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist aber ein.
1.2. Am 8. Dezember 2023 erstatte die Beschwerdeführerin Strafanzeige u.a. gegen Staatsanwalt Dellsperger. Mit Verfügung vom 5. August 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren gegen Staatsanwalt Dellsperger nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangt mit "Einsprache" in Strafsachen ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, in der angefochtenen Verfügung habe die Oberstaatsanwaltschaft geprüft, ob sich Staatsanwalt Dellsperger des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) strafbar gemacht habe. Kernpunkt ihrer Begründung sei, dass Staatsanwalt Dellsperger kein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden könne. Mit den Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Aus der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler