7B_131/2024 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_131/2024
Urteil vom 24. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Vollzug der obligatorischen Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2023 (WBE.2023.249 / ew / sp).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1998) ist Staatsanghöriger von Sri Lanka. Er ist in der Schweiz geboren und wurde nach der Geburt in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen. Am 27. August 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. August 2019 verlängert wurde.
A.b. Das Bezirksgericht Aarau erklärte A.________ mit Urteil vom 10. April 2019 des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es widerrief die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 bedingt ausgesprochenen Strafen und verurteilte A.________ als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Zudem ordnete es die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren sowie die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) an.
A.c. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ in der Folge mit Urteil vom 22. Oktober 2020 der versuchten schweren Körperverletzung - anstelle der qualifizierten einfachen Körperverletzung - schuldig. Es bestätigte zudem den Schuldspruch wegen Raubes und verurteilte A.________ in Berücksichtigung der übrigen, unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Es verwies A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Die von A.________ dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Dieses fällte mit Urteil vom 4. Juli 2022 einen neuen Entscheid. Darin stellte es unter anderem fest, dass die Schuldsprüche wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Weiter sprach es erneut eine Landesverweisung von 7 Jahren aus. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 29. September 2022 ersuchte A.________ das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung. Dieses ersuchte am 1. Februar 2023 das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) um eine fachliche Einschätzung. Das SEM nahm am 16. Februar 2023 Stellung.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies das Amt für Migration und Integration den Antrag um Aufschub der Landesverweisung ab und forderte A.________ auf, die Schweiz spätestens 90 Tage nach eingetretener Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2023 ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 und der Verfügung des Amts für Migration vom 14. Juni 2023. Auf den Vollzug der Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei der Vollzug auf unbestimmte Zeit aufzuschieben und sein Aufenthalt in der Schweiz zu dulden. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung des Amts für Migration vom 14. Juni 2023 aufzuheben. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung bzw. deren Aufschub gemäss Art. 66d StGB ist der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zugänglich, da er den Vollzug einer Massnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG betrifft (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde wurde frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eingereicht. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 BGG.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nachdem das Urteil, das die Landesverweisung anordnet, rechtskräftig geworden ist (vgl. oben Sachverhalt lit. A.c), kann es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (formelle Rechtskraft) und auch nicht mehr zwischen denselben Parteien infrage gestellt werden (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4 mit Hinweisen). Daraus ergeben sich auch verfahrensrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Möglichkeiten, den Vollzug des rechtskräftigen Urteils anzufechten. Obwohl Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen in Strafsachen grundsätzlich beschwerdefähig sind (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsentscheid keine wirklich neue, im früheren Entscheid nicht vorgesehene Frage regelt, wenn er keine neue Beeinträchtigung der Rechtslage der betroffenen Person nach sich zieht, wenn das zu vollstreckende Urteil nicht in Verletzung eines unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der beschwerdeführenden Partei ergangen ist, wenn es nicht nichtig erscheint oder wenn schliesslich die behauptete Verletzung eines Grundrechts nicht besonders schwerwiegend erscheint. In solchen Fällen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da die beschwerdeführende Person nicht aufzeigt, über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu verfügen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Ein rechtlich geschütztes Interesse kann weder a priori ausgeschlossen noch allein aufgrund des Zeitablaufs vermutet werden. Da die beschwerdeführende Person gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 141 IV 1 E. 1.1) genau darlegen muss, worin ihr Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), obliegt es ihr, glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten. In dieser Hinsicht und angesichts der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Faktoren reicht es nicht aus zu behaupten, dass sich ein einzelner Umstand geändert habe (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; Urteile 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.1; 6B_1223/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. In seinem die Landesverweisung anordnenden Urteil vom 4. Juli 2022 hat sich das Obergericht des Kantons Aargau bereits ausführlich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Einwanderer auseinandergesetzt. Es hat dabei die familiären (Eltern und Ehefrau) und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz umfassend gewürdigt und insoweit einen Härtefall auch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK verneint (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau vom 4. Juli 2022 E. 4.4.3). Auch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seine Perspektiven in Sri Lanka hat das Obergericht bereits berücksichtigt (a.a.O., E. 4.4.4). Namentlich ist es auf den Umstand der seit der Corona-Pandemie schrumpfenden Wirtschaftskraft Sri Lankas eingegangen (a.a.O., E. 4.4.6). Bei der Anordnung der Landesverweisung ebenfalls gewürdigt hat das Obergericht die sozialen und kulturellen Begebenheiten, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarten und hat es insoweit festgehalten, dass eine soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Sri Lanka möglich sei bzw. die Wahrscheinlichkeit einer dortigen Integration nicht wesentlich schlechter erscheine, als dies in der Schweiz der Fall sei (a.a.O., E. 4.4.5 f.).
1.3.2. Mit den vom Beschwerdeführer nunmehr erneut vorgetragenen Argumenten, aufgrund seiner besonderen Situation als in der Schweiz geborener "Secondo" und der angeblich schlechten Wirtschaftslage in Sri Lanka stelle der Vollzug der Landesverweisung für ihn eine unzumutbare Härte dar und sei "a priori menschenverachtend", vermag er mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung in Bezug auf sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und die generelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung keine wesentliche Veränderung der im die Landesverweisung anordnenden Urteil massgebenden und bereits damals beurteilten Sachumstände geltend zu machen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor), zumal sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka über kein soziales Netz verfüge, als aktenwidrig erweist. Im die Landesverweisung anordnenden Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2022 wird insoweit festgehalten, dass immerhin die Grossmutter des Beschwerdeführers noch in Sri Lanka lebe (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau vom 4. Juli 2022 E. 4.4.5).
1.4. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer als Grund für den Aufschub der Landesverweisung die im Nachgang zum die Landesverweisung anordnenden Urteil diagnostizierten psychischen Erkrankungen und seine Asthmaerkrankung an. Zudem macht er geltend, ihm drohe beim Vollzugs der Landesverweisung aufgrund seiner Verbindungen zur Gruppierung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Folter und unmenschliche Behandlung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Insoweit wirft er für den Vollzug der Landesverweisung bedeutsame Fragen auf, die im früheren, die Landesverweisung anordnenden Entscheid nicht berücksichtigt wurden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 3 EMRK. Durch den Vollzug der Landesverweisung sei eine schwerwiegende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a); oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b).
Der Beschwerdeführer ist nach den unangefochtenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) kein Flüchtling, so dass Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelangt.
2.2.2. Art. 66d StGB behält die Möglichkeit einer letzten Kontrolle in einem eng begrenzten Rahmen vor, um zu verhindern, dass die rechtskräftige Ausweisung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Regel des Völkerrechts vollzogen wird (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.2.3. Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung ist einschlägig, wenn das durch eine staatliche Handlung oder mangelnde Schutzvorkehrung verursachte körperliche oder psychische Leid ein Mindestmass an Schwere erreicht (Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.2.4. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; siehe auch Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.4 mit Hinweisen).
2.2.5. Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie, aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, a.a.O., § 183; vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5 mit Hinweisen).
2.2.6. Die schweizerischen Behörden sind generell (d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1 mit Hinweisen).
2.2.7. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (Urteile 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.7; 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet und der Verdacht auf eine Angststörung besteht. Zudem liegen gemäss den sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Attesten Anzeichen psychotischen Erlebens wie Misstrauen, Sinnestäuschungen, Ängste und starke Schlafstörungen vor. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Medikamente für die Behandlung seiner psychischen Krankheitsbilder benötigt.
2.3.2. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Gesundheitsprobleme ein Ausmass aufweisen, dass ihm beim Vollzug der Landesverweisung eine konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit droht. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordprovinz) ausreichend vorhanden und auch zugänglich ist. Dass diese nicht die gleiche Dichte (Anzahl praktizierender Psychiater und stationärer Einrichtungen) und Versorgungsqualität (namentlich in Bezug auf die Erhältlichkeit gewisser Medikamente) wie in der Schweiz aufweist, führt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zur Annahme, dass die Ausweisung in sein Herkunftsland unzumutbar wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er auf keine Psychopharmaka angewiesen ist und eine psychiatrische Grundversorgung in Sri Lanka unbestrittenermassen vorhanden ist, bestehen mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausweisung nach Sri Lanka der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wird. Eine im Falle des Vollzugs der Landesverweisung drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit zu verneinen. Daran ändert schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die medizinische Versorgung sei namentlich in den abgelegenen ländlichen Provinzen Sri Lankas unzureichend. Er stellt insoweit nicht in Frage, dass die medizinische Grundversorgung gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch in den Nordprovinzen ausreichend vorhanden ist. Darüber hinaus erschliesst sich aus seinen Vorbringen auch nicht, weshalb er sich zwingend in den abgelegenen Nordprovinzen niederlassen müsste und nicht auch ein Leben in den urbanen Gebieten möglich sein soll.
2.3.3. Ebenfalls keine unmittelbar drohende, ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit kann der Beschwerdeführer aus seiner Asthmaerkrankung ableiten. Er legt insoweit nicht dar, wie schwerwiegend sein Asthma ist und führt auch nicht aus, welche Medikamente er für die Behandlung konkret benötigt und in Sri Lanka nicht erhältlich sein sollen. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb die Asthmaerkrankung nicht im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens geltend gemacht wurde, sondern der Beschwerdeführer diese Problematik erst im vorliegenden Vollzugsverfahren zum Thema macht, obwohl er vermutlich bereits im Zeitpunkt des die Landesverweisung anordnenden Urteils an Asthma gelitten haben dürfte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der pauschale Hinweis auf die angeblich fehlende Verfügbarkeit von gewissen Medikamenten, insbesondere in den Nordprovinzen Sri Lankas, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Ohnehin genügt eine Asthmaerkrankung ohne nähere Ausführungen zu deren Schwere nicht, um den Schweregrad der Beeinträchtigung zu erreichen, wie er nach Art. 3 EMRK gefordert ist (vgl. oben E. 2.2.5). Unbegründet ist schliesslich auch die beiläufig erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Asthmaerkrankung bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt, wird diese von der Vorinstanz doch ausdrücklich erwähnt (siehe angefochtenes Urteil vom 11. Dezember 2023 E. 1.3 S. 8). Wenn die Vorinstanz bei ihrer Subsumtion den Einwand der allgemein variierenden Verfügbarkeit von Medikamenten in Sri Lanka bei ihrer Beurteilung der vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Krankheitsbilder gesamtheitlich abhandelt, ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden.
2.4. Zusammengefasst führen die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK und lassen den Vollzug der Landesverweisung damit nicht als rechtswidrig erscheinen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner finanziellen Unterstützung der LTTE drohe ihm in seinem Heimatland Folter oder andere unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Landesverweisung führe damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; nachfolgend: UN-Übereinkommen gegen Folter).
3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 82, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.7.2 mit Hinweisen).
3.3. In Bezug auf die Situation in Sri Lanka gelangte das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5; zitiert in: Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Diese Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nach wie vor ausschlaggebend (siehe Urteil 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.1 mit Hinweisen) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 87 ff. und § 93). Auch der EGMR verlangt die Darlegung triftiger Gründe, dass die von ihm im Rahmen seiner Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren erfüllt sind und deshalb die ernsthafte und konkrete Gefahr besteht, die rückkehrende Person sei für die lokalen Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer engen Verbindungen zur LTTE von hohem Interesse, weshalb ihr bei ihrer Ankunft in Sri Lanka die Verhaftung und unmenschliche Behandlung drohe (Urteil T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 89 und 93 f.).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist und war unbestrittenermassen nie Mitglied der LTTE. Dasselbe gilt für seine Eltern. Gemäss den Erwägungen im die Landesverweisung anordnenden Urteil des Obergerichts Aargau vom 4. Juli 2022 ist dem Beschwerdeführer keine politische Tätigkeit seiner Eltern bekannt (a.a.O., E. 4.4.6). Die einzige nennenswerte Verbindung, die der Beschwerdeführer zur LTTE anführt, ist seine angebliche finanzielle Unterstützung und seine angebliche Teilnahme an politischen Protesten der tamilischen Diaspora in der Schweiz. Als Beleg hierfür hat er ein Schreiben der Polizeibehörden Sri Lankas vom 4. Februar 2016, eine englische Übersetzung des Dokuments sowie ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts aus Sri Lanka, ebenfalls mit Datum vom 4. Februar 2016, eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig und befand sich in der Berufslehre. Wie die Vorinstanz willkürfrei festhalten durfte, dürfte sich seine Unterstützung der LTTE, sofern eine solche überhaupt glaubhaft gemacht ist, angesichts seines jungen Alters und seines Lehrlingslohns in einem bescheidenen Ausmass bewegt haben. Transaktionsbelege für die Zahlungen an die LTTE hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Abgesehen von dem polizeilichen Schreiben ergeben sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz aus den Akten zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine regierungskritische Haltung des Beschwerdeführers oder eine Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfs. Vielmehr führt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht aus, er habe keinerlei familiäre oder sonstige Bindungen zu seinem Heimatland.
3.4.2. Einziges Indiz für eine allfällige Verbindung zur LTTE bleibt damit das Schreiben der Polizeibehörden Sri Lankas vom 4. Februar 2016. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insoweit festzuhalten, dass dieses Dokument sehr allgemein formuliert ist und sich die Echtheit kaum überprüfen lässt. Die Vorinstanz erwägt zudem überzeugend, dass die in diesem Schreiben behauptete finanzielle Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer angesichts seines damaligen Alters und seines Lehrlingslohns unglaubhaft erscheint. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz hätte die Echtheit des Dokuments überprüfen lassen müssen, wenn sie daran zweifle, ist ihm zu entgegnen, dass ihn bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft (Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich seiner angeblichen finanziellen und politischen Unterstützung der LTTE wäre es ihm daher ohne Weiteres offen gestanden, entsprechende Transaktionsbelege oder auch Fotoaufnahmen von Demonstrationen ins Recht zu legen. In Bezug auf sein angebliches exilpolitisches Engagement in der Schweiz sind seine Ausführungen zudem oberflächlich geblieben und beschränken sich auf die rudimentäre Aussage, er habe an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Verbindungen zur LTTE im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1404/2020 noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl seine Landesverweisung bereits zum damaligen Zeitpunkt strittig war und das genannte Schreiben vom 4. Februar 2016 bereits vorgelegen haben muss. Die Vorinstanz verfällt damit bei gesamtheitlicher Würdigung der vorgenannten Sachumstände nicht in Willkür, wenn sie dem genannten Schreiben der Polizeibehörden Sri Lankas keinen ausschlaggebenden Beweiswert beimisst.
3.4.3. Selbst wenn im Übrigen feststehen würde, dass der Beschwerdeführer die LTTE im Jahr 2016 finanziell unterstützt hat, würde dies zum heutigen Zeitpunkt nicht automatisch zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung führen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf die Rechtsprechung ernsthaft glaubhaft machen können, dass er aufgrund seines Risikoprofils für die Behörden in Sri Lanka auch noch zum heutigen Zeitpunkt von Interesse ist und in seinem Fall daher von einem "Real Risk", einer drohenden Inhaftierung bei seiner Rückkehr, ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.2 f. hiervor; siehe auch Urteil des EGMR T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 93 f.). Derartige Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er führt selber aus, dass seine angebliche finanzielle Unterstützung bescheiden gewesen sei. Darüber hinaus macht er nicht geltend, dass er die LTTE auch nach 2016 finanziell unterstützt oder an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen hätte. Somit bleibt als einzige potenzielle Verbindung zur LTTE eine bescheidene finanzielle Unterstützungsleistung sowie eine angebliche Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2016. Dies genügt nicht, um substanziiert aufzuzeigen, dass er für die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka als überzeugter Aktivist des tamilischen Separatismus gilt und daher bei einer Rückkehr als politische Bedrohung wahrgenommen werden würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR selbst die Ausweisung von ehemaligen Kämpfern der LTTE zurück nach Sri Lanka nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (Urteil des EGMR T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 101 und § 109). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das vorgenannte Urteil des EGMR nicht stichhaltig.
3.4.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seinen pauschalen Rügen, bereits aufgrund seiner Situation als nicht in Sri Lanka geborener Rückkehrer, dessen Familie aus den Nordprovinzen stamme, drohe ihm bei einer Einreise die Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung. Wie gesagt kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK nicht auf eine generelle Gefahr für tamilische Rückkehrer geschlossen werden (vgl. E. 3.3 hiervor; Urteil EGMR T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 93).
3.5. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht gelungen, substanziiert darzulegen, weshalb in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner tamilischen Herkunft die begründete und ernsthafte Gefahr einer drohenden unmenschlichen Behandlung bestehen sollte. Vielmehr verfügt er aufgrund seiner Darlegungen gerade nicht über ein Profil, welches ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka anfällig für eine gezielte Verfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden machen würde. Die Rüge, wonach der Vollzug der Landesverweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter verletze, ist damit unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn