7B_37/2025 26.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_37/2025
Urteil vom 26. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2024 (AK.2024.516-AK, AK.2024.517-AP).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2024 Strafanzeige gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung ein. Am 27. September 2024 nahm das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafuntersuchung nicht an Hand. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht St. Gallen (hiernach: Kantonsgericht) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde enthält keine Begehren. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anbegehrt und letztlich die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen B.________ erwirken möchte. Die Beschwerde geht zudem mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. einen diesem allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein - was, wie dargelegt, Voraussetzung dafür wäre, auf die Beschwerde einzutreten. Ferner begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränken sich auf appellatorische Kritik. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément