8C_114/2025 14.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_114/2025
Urteil vom 14. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 18. Dezember 2024 (VV.2024.131/E).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024, mit welchem der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2024 keine Ergänzungsleistungen zur AHV zugesprochen wurden. Dabei ging es von einem im Jahr 2020 erfolgten unbelegten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 50'968.- und einem übermässigen Vermögensverbrauch im Jahr 2021 von Fr. 690'185.80 aus. Demzufolge sei die anspruchsausschliessende Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, welche für alleinstehende Personen ein Reinvermögen von Fr. 100'000.- vorsehe, (auch) für 2024 überschritten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei während der ihr angerechneten Vermögensverzichtshandlungen urteilsunfähig gewesen, gelangte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zum Schluss, davon könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder sonstwie rechtsfehlerbehaftet sein könnte (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Genauso wenig führt sie aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Ihre Darlegungen erschöpfen sich vielmehr darin, die eigene Sicht wiederzugeben und Beweisführungsregeln anzurufen. Dies reicht umso weniger aus, nachdem das kantonale Gericht in Würdigung insbesondere der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die darin diagnostizierte bipolare affektive Störung mit wiederholten depressiven Episoden und hypomanischen Nachschwankungen gemäss ICD-10 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer gänzlichen Aufhebung der Urteilsfähigkeit in den Jahren 2020 und 2021 geführt. Die fehlende Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Krankheit ist nicht gleichzusetzen mit der fehlenden Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung des täglichen Lebens (hier: der Vermögenshingabe) zu erkennen und gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel