2C_108/2025 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_108/2025
Urteil vom 20. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Postfach 857, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 22. Januar 2025 (V 2025 2).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. am 17. Dezember 2000), tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 22. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 ab. Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab und setzte eine Ausreisefrist für die Schweiz sowie für den Schengenraum bis 20. November 2023.
A.b. Am 25. November 2024 wurde A.________ im Kanton Zug festgenommen, um ihn in Ausschaffungshaft zu versetzen und mittels gebuchten Flugs vom 3. Dezember 2024 ausschaffen zu können. Die Haft wurde am 26. November 2024 eröffnet und durch den Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gleichentags bis und mit 25. Februar 2025 bestätigt.
A.c. Die tunesischen Behörden stellten das nötige Reisepapier (Laissez-passer) für den Flug vom 3. Dezember 2024 nicht aus, sodass der Flug annulliert werden musste.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 22. Januar 2025 fand die mündliche Anhörung vor dem kantonalen Verwaltungsgericht statt. Mit Verfügung gleichen Datums wies die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das Haftentlassungsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1). A.________ wurden keine Kosten auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3).
Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Februar 2025 um zwei Monate bis 20. April 2025 verlängert.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 an das Bundesgericht erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und es seien mildere Mittel (Eingrenzung und/oder Meldepflicht) anzuordnen (Rechtsbegehren 3). Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen (Rechtsbegehren 4). Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er in prozessualer Hinsicht ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Rechtsbegehren 6).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung. Das SEM hat sich mit Stellungnahme vom 4. März 2025 zum Wegweisungsvollzug von A.________ geäussert. A.________ hat sich seinerseits mit Eingabe vom 10. März 2025 in Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen vernehmen lassen und dabei an den Beschwerdeanträgen festgehalten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden gerichtlichen Haftprüfung bis zum 25. Februar 2025 in Ausschaffungshaft. Seine Festhaltung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 21. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Das Bundesgericht tritt - trotz eines Verlängerungsentscheids, welcher den ursprünglich angefochtenen Haftentscheid ablöst (vgl. BGE 139 I 206 E. 1) - auf Beschwerden gegen die Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung durch den Haftrichter bzw. den entsprechenden kantonalen Rechtsmittelentscheid ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet (Art. 42 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.2.1; 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 1.2.1). Die strittige Ausschaffungshaft fällt in den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK (vgl. das EGMR-Urteil Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06], §§ 67 ff.). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren inhaltlich in vertretbarer Weise geltend, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK in Haft versetzt und belassen worden zu sein. An der Beurteilung der Konventionskonformität seiner Festhaltung hat er ein fortbestehendes Interesse. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gegen den bei ihm angefochtenen Entscheid gut, wird in den meisten Fällen der Haftverlängerung die Grundlage entzogen, womit der Betroffene früher eine Haftentlassung erwirken kann (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.2).
1.3. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3; 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4; 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Das ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Die Interessen des Beschwerdeführers können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Haftentlassung gewahrt werden. Auf das subeventualiter gestellte Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.4. Die Vorinstanz überband dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten. Diese wurden seinen Rechtsvertreterinnen persönlich auferlegt (vgl. hierzu Verfahren 2C_109/2025 vom 20. März 2025). Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten schrieb die Vorinstanz daher zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht für das kantonale Verfahren einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Insofern ist der Beschwerdeführer beschwert. Andererseits ersucht er für das kantonale Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sprich um Befreiung von den kantonalen Gerichtskosten. Da die Vorinstanz ihm keine Kosten überbunden hat, fehlt es ihm insofern an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
1.5. Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Vorbehalten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnete Ausschaffungshaft.
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Zudem ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG zu beachten.
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich zusammengefasst geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar gewesen (E. 5 hiernach) und es fehle an einem Haftgrund bzw. die Haft sei unverhältnismässig (E. 6 hiernach). Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die vorab zu prüfen ist (vgl. E. 4).
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er habe nicht in angemessener Weise Stellung zu einer telefonischen Auskunft des SEM gegenüber der kantonalen Haftrichterin nehmen können.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehören insbesondere die Rechte, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1).
4.2. Die Haftrichterin holte am 20. Januar 2025 eine telefonische Auskunft beim SEM, Abteilungsleiter Rückkehr Nordafrika, zu der Ausstellungspraxis von Laissez-passers durch die tunesischen Behörden ein. Die Informationen wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig ist ihr Frist angesetzt worden, um im Falle der Verhinderung an der mündlichen Anhörung vom 22. Januar 2025 ihr Plädoyer schriftlich einzureichen.
4.3. Mit Blick auf das rechtliche Gehör stand es dem Beschwerdeführer offen, sich zu den eingeholten Informationen des SEM und damit zum Beweisergebnis zu äussern. Es spielt dabei keine Rolle, ob dem Beschwerdeführer der Name der auskunfterteilenden Person mitgeteilt wurde. Entscheidend ist, dass die auskunfterteilende Behörde - das SEM - bekannt war. Die Gehörsrüge ist insofern unbegründet.
4.4. Eine andere Frage betrifft die Tauglichkeit bzw. den Beweiswert einer nicht reproduzierbaren telefonischen Auskunft einer Behörde als Beweismittel.
4.4.1. Gemäss der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschrift kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (vgl. § 13 Abs. 1 VRG/ZG). Die ZPO findet auf das kantonale Beweisverfahren sinngemäss Anwendung (§ 14 Abs. 1 VRG/ZG). Gemäss Art. 190 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen. Ob nach dem kantonalen Verfahrensrecht telefonische Auskünfte anderer Behörden oder Amtsstellen als Beweismittel zulässig sind, erscheint demnach fraglich. Der Beschwerdeführer rügt indes keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.4.2. Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsverfahrensrechts stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen festgestellt werden. Sind hingegen von Drittpersonen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, fällt grundsätzlich nur die Form der schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Fragen dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; 117 V 282 E. 4c; vgl. Urteile 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.2; 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4; 2C_70/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4).
4.4.3. Bei Haftfällen ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Gericht innert acht Arbeitstagen über ein Haftentlassungsgesuch zu entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bestehen - wie vorliegend - Indizien dafür, dass eine Ausschaffung aufgrund der geänderten Praxis einer ausländischen Behörde nicht mehr in absehbarer Frist vollzogen werden kann, muss das Gericht innert der kurzen Behandlungsfrist beim SEM oder bei anderen Behörden die erforderlichen Informationen beziehen, wobei diese Behörden teilweise selbst noch Abklärungen zu tätigen haben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht bei unverschuldeter Dringlichkeit die Informationen zunächst telefonisch einholt, in einer Aktennotiz festhält und den Parteien gestützt darauf das rechtliche Gehör gewährt. Soweit zeitlich möglich hat die sachverständige Behörde indes die erteilten Auskünfte in einer E-Mail schriftlich nachzureichen (vgl. für das VwVG KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 109 und N. 180 ff. zu Art. 12 VwVG).
4.4.4. Im konkreten Fall holte die Haftrichterin die telefonischen Auskünfte am 20. Januar 2025 und damit fünf Tage nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs und zwei Tage vor der mündlichen Anhörung ein. Die Auskunft des SEM wurde der Rechtsvertreterin gleichentags zur Kenntnis gebracht. Das SEM verweigerte der Rechtsvertreterin - wie der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringt - eine eigene telefonische Auskunft und verwies sie auf den schriftlichen Weg. Vor diesem Hintergrund wäre es zwar grundsätzlich angezeigt gewesen, dass das SEM die dem kantonalen Gericht mündlich erteilte Auskunft schriftlich bestätigt. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände und der Möglichkeit des Beschwerdeführers, Stellung zu nehmen, ist das Vorgehen des kantonalen Gerichts jedoch im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Weiterführung der Ausschaffungshaft sei nicht zulässig, da der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
5.1. Für die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar war, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen (vgl. Urteile 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.4.1; 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 3b/bb, Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).
5.2. Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen rechtsprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen, vor (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweis). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3).
5.3. Entgegen dem Beschwerdeführer erschien die Ausschaffung zur Zeit des angefochtenen Entscheids als absehbar:
5.3.1. Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich zwar, dass das für die Ausreise des Beschwerdeführers notwendige Ersatzreisepapier (Laissez-passer) durch die tunesischen Behörden noch nicht ausgestellt worden war, weshalb der gebuchte Flug vom 3. Dezember 2024 abgesagt werden musste. Das Amt für Migration des Kantons Zug und das SEM stehen jedoch in Verhandlungen mit den tunesischen Behörden. Nach Auskunft des SEM an das kantonale Gericht vom 20. Januar 2025 ist es unzutreffend, dass die tunesischen Behörden grundsätzlich keine Reisedokumente mehr ausstellen würden. Diese verweigern die Ausstellung der nötigen Dokumente weder generell noch im konkreten Fall.
5.3.2. Die Schweiz hat mit Tunesien das Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik vom 11. Juni 2012 (SR 0.142.117.589, in Kraft seit 16. August 2014, nachfolgend "Migrationsabkommen Tunesien") geschlossen. Dieses regelt unter anderem die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien (Art. 1 Migrationsabkommen Tunesien). Jede Vertragspartei übernimmt auf schriftlichen Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen zurück, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei anwendbaren Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern angenommen wird oder fest steht, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind (Art. 6 Abs. 1 Migrationsabkommen Tunesien). Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Tunesien die Rückreise des Beschwerdeführers entgegen den staatsvertraglichen Verpflichtungen blockieren würde. Vielmehr ist gestützt auf die Auskünfte des SEM davon auszugehen, dass die bestehenden Rückübernahmemechanismen aktuell und im vorliegenden Fall grundsätzlich funktionieren und die benötigten Papiere innert angemessener Frist ausgestellt werden. Bei einer Verzögerung von wenigen Wochen kann denn auch nicht von einer Blockierung "seit einem längeren Zeitraum" gemäss der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.4.1), sodass - entgegen dem Beschwerdeführer - die schweizerischen Behörden (noch) nicht glaubhaft zu machen haben, dass im Rahmen der Verhandlungen über die Rückübernahme realistische Erfolgsaussichten bestehen. Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen tunesischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Ausschaffung. Entsprechende Verhandlungen dürfen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Hinweise dafür, dass die tunesischen Behörden die schweizerischen Behörden lediglich hinhalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Gemäss der Stellungnahme des SEM vom 4. März 2025 sei die Verzögerung auf einen Personalwechsel auf der tunesischen Botschaft zurückzuführen. Das SEM habe bei den tunesischen Behörden interveniert.
5.3.3. Der Beschwerdeführer vermag ferner nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass ein tunesischer Staatsangehöriger in einem anderen Verfahren im Dezember 2024 im Kanton Luzern aus der Ausschaffungshaft entlassen worden war, weil dort - nach Aussage des Luzerner Migrationsamts - seitens der tunesischen Behörden "praktisch alle" Laissez-Passer blockiert worden seien und "zum aktuellen Zeitpunkt keine Rückführung nach Tunesien absehbar erschein[e]". Das Zuger Migrationsamt klärte die Umstände des "Luzerner"-Falls ab, nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte. Die dortige Haftentlassung erfolgte nach den am 22. Januar 2025 bei der Vorinstanz nachgereichten Informationen gestützt auf eine Abwägung verschiedener Faktoren. So habe sich die dort betroffene Person bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befunden, sei immer zu Vorladungen erschienen und nie straffällig geworden (angefochtenes Urteil, lit. D und E. 3.3.1). Demgegenüber war der vorliegende Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) im Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs seit rund zwei Monaten in Ausschaffungshaft, leistete behördlichen Aufforderungen teilweise keine Folge, verhielt sich gemäss der Festnahmeverfügung vom 25. November 2024 zunehmend renitent und trat in der Vergangenheit mehrfach mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung. Ein Direktvergleich mit dem "Luzerner"-Fall ist somit nicht möglich. Zudem belegen die ergänzenden Informationen des Zuger Migrationsamtes hinreichend deutlich, dass sich im Fall aus dem Kanton Luzern keine generellen Vollzugsprobleme mit Tunesien ergaben. Daher verbieten sich verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Rückführungspraxis im Verhältnis Schweiz-Tuniesen.
5.4. Die Beschwerde ist demnach unbegründet, soweit der Beschwerdeführer den absehbaren Vollzug bestreitet.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet ferner den Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie die Verhältnismässigkeit der Haft.
6.1. Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile vom 9. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3 und 4).
6.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteil 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4). Eine Untertauchensgefahr liegt auch vor, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2).
6.3. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung der haftrichterlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 bestätigt, dass er nicht bereit sei, die Schweiz nach Tunesien zu verlassen. In der Anhörung zur Haftanordnung vom 26. November 2024 gab er sodann zu Protokoll, dass er die Schweiz im Falle einer Freilassung verlassen und z.B. nach Dänemark oder Russland weiterreisen wolle. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen, sodass er sich nicht in Dänemark aufhalten darf. Die Ausreise nach Dänemark stellt somit keine rechtmässige Alternative zu einem Wegweisungsvollzug in sein Heimatland Tunesien dar. Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht in Russland bestehen ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im europäischen Ausland untertauchen könnte.
6.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) und seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im November 2023 ein Ausreisegespräch ohne Abmeldung versäumt (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Einer zweiten Vorladung kam er ebenfalls nicht nach, wobei er sich nachträglich unter Angabe einer nicht weiter belegten Krankheit für die Abwesenheiten entschuldigte (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Ferner ergibt sich aus der Festnahmeverfügung vom 25. November 2024, dass sich der Beschwerdeführer bei der Überführung in die Ausschaffungshaft in seinem Zimmer der Asylunterkunft physisch gegen den Transport wehrte. Er musste mittels Handfesseln fixiert werden. Trotz der Fixierung widersetzte er sich, indem er seinen Kopf gegen den Tisch und die Wand schlug. In der Folge wurden weitere Polizeikräfte hinzugezogen, sodass insgesamt acht Polizistinnen und Polizisten im Einsatz waren (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Aus diesem Verhalten darf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch zukünftig behördlichen Anordnungen widersetzen könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
6.5. Der Beschwerdeführer unterliess es ferner, obwohl er dazu aufgefordert wurde und ihm dies möglich war, seine Originalpapiere aus Frankreich zu beschaffen. Zudem hat er sich nicht bei den tunesischen Behörden zur Rückreise in die Heimat bereit erklärt. Hätte er dies getan, wäre eine Ausreise gemäss den Feststellungen der Vorinstanz innert ein bis zwei Wochen realistisch gewesen, da die Ausstellung von Laissez-passer durch die tunesischen Behörden bei kooperativen Staatsangehörigen umgehend funktioniere (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3.1). Auch unter diesem Aspekt sind Hinweise auf Untertauchensgefahr nicht von der Hand zu weisen.
6.6. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung zwecks Ausreise zur Verfügung der Behörden halten würde. Entgegen dem Beschwerdeführer kommen auch keine milderen Mittel als die Haft in Frage, um eine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür bietet, sich an behördliche Anordnungen zu halten und mit einer Ausschaffung nach Tunesien offenkundig nicht einverstanden ist, sind die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Eingrenzung oder Meldepflicht keine geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die konkreten Umstände im vorliegenden Fall lassen vielmehr befürchten, dass der Beschwerdeführer sich ohne Weiterführung der Haft der Ausschaffung entziehen würde. Die weitere Haft des jungen, gesunden und kinderlosen Beschwerdeführers erscheint verhältnismässig, zumal die Inhaftierung zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils rund zwei Monate (von einer maximalen Haftdauer von 18 Monaten, vgl. Art. 79 AIG) dauerte.
6.7. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das kantonale Gericht habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem es das Verfahren als aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert hat.
7.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 14 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz des Kantons Zug (EG AuG; BGS 122.5), wonach im Bereich der Zwangsmassnahmen in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, keine Kosten. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren wurde insofern als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. E. 1.4 hiervor). Hingegen wurden den Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers aufgrund "treuwidriger Prozessführung" ausnahmsweise Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt (vgl. hierzu das Verfahren 2C_109/2025 vom 20. März 2025).
Weiter wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterinnen hätten das Haftentlassungsgesuch primär mit dem Hinweis auf den "Luzerner"-Fall und einen angeblichen generellen Vollzugsstopp im Verhältnis Schweiz-Tunesien begründet. Die Rechtsvertreterinnen hätten so eine "Reihe von Behauptungen mit nur entferntem Fall- und Tatsachenbezug" aufgestellt (angefochtenes Urteil, E. 5.2).
7.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch § 27 VRG/ZG gewährleistet. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Ein Prozess hat als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.3. Der Beschwerdeführer kritisiert ausführlich und zu Recht die vorinstanzlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:
7.3.1. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist von entscheidender Bedeutung, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels bei der Vorinstanz präsentierte. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung des Haftentlassungsgesuchs tatsächlich, wie die Vorinstanz feststellt, auf einen "Luzerner-"Fall. Im Dezember 2024 wurde im Kanton Luzern eine tunesische Person - vertreten durch die gleichen Rechtsvertreterinnen wie im vorliegenden kantonalen Verfahren - aus der Ausschaffungshaft entlassen, bei welcher ebenfalls kein Laissez-passer ausgestellt werden konnte. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fragte bei den Luzerner Behörden am 3. Januar 2025 an, "welche veränderten Umstände dazu führten, dass das Amt für Migration neu die Absehbarkeit der Ausschaffung nicht mehr für gegeben erachtet, da sich dies m.E. nicht klar aus den Akten ergibt". Das Luzerner Migrationsamt antwortete, "dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Rückführung nach Tunesien absehbar erschein[e]" (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. dazu näher E. 5.3.3 hiervor). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Vorinstanz, die Rechtsvertreterinnen hätten "allenfalls bewusst" konkrete Angaben zum "Luzerner"-Fall unterschlagen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1.1), ist nicht nachvollziehbar: Wie aus dem E-Mail-Verlauf hervorgeht, begründete das zuständige Migrationsamt Luzern die nicht mehr gegebene Absehbarkeit der Ausschaffung ausdrücklich mit der Blockierung der Laissez-passers durch Tunesien. Nach damaligem Kenntnisstand bestanden demnach Hinweise auf eine veränderte Rücknahmepraxis. Die zeitlich später erfolgende Auskunft des Migrationsamts Zug zum Vollzug im Verhältnis Schweiz-Tunesien kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden.
7.3.2. Der Beschwerdeführer stützte sich mit der verzögerten Ausstellung des Ersatzreisepapiers und der Luzerner Praxis somit auf potenziell rechtserhebliche neue Umstände. Der Hinweis auf den "Luzerner"-Fall veranlasste die Vorinstanz zudem erst zu ihren vertieften Abklärungen beim SEM. Hinzu kommt, dass es in den vergangenen Jahren Perioden gab, in welchen sich die Ausschaffung nach Tunesien als undurchführbar erwies (vgl. etwa Urteile 2C_712/2022 vom 2. November 2022 lit. A.b; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 lit. A). Mit Blick auf diese Fallumstände kann der Standpunkt des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat das Kriterium der Aussichtslosigkeit zu restriktiv angewendet und damit gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen.
7.3.3. Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, wäre es angesichts der spärlich vorhandenen Informationen zur Praxis der tunesischen Behörden und der unübersichtlichen Lage nicht möglich gewesen, das Verfahren ohne Rechtsvertretung zu führen und die Absehbarkeit des Vollzugs selbst zu ermitteln. Die Vorinstanz sah sich denn auch veranlasst, umfangreiche Abklärungen zu tätigen und telefonische Auskunft beim SEM zur aktuellen Rückführungspraxis einzuholen, wobei es - wie der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht - nicht einmal seiner Rechtsvertreterin möglich war, die Auskünfte direkt beim SEM telefonisch einzuholen. Die Rechtsverbeiständung erscheint insofern zur Wahrung seiner Rechte notwendig.
7.3.4. Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 29 Abs. 3 BV. Daher ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das kantonale Verfahren abwies. Die Sache ist zur Regelung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, bleibt davon unberührt.
8.
8.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat; im Übrigen ist sie abzuweisen.
8.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Elena Liechti. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist daher für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist.
8.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); da er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht hat und das entsprechende Gesuch im Umfang seines Unterliegens gutzuheissen ist (Art. 64 BGG), sind keine Kosten zu erheben (vgl. auch Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Rahmen des Obsiegens des Beschwerdeführers hat der Kanton Zug die Rechtsvertreterin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG); soweit darüber hinausgehend ist die Entschädigung im Umfang der Verbeiständung auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 aufgehoben, soweit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Sache wird an das kantonale Gericht zur Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Elena Liechti, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
4.
Der Kanton Zug hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner