2C_109/2025 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_109/2025
Urteil vom 20. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Kostenauflage,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025 (V 2025 2).
Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2024 wurde C.________ im Kanton Zug festgenommen, um ihn in Ausschaffungshaft zu versetzen und mittels gebuchten Flugs vom 3. Dezember 2024 ausschaffen zu können. Die Haft wurde am 26. November 2024 eröffnet und durch den Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gleichentags bis und mit 25. Februar 2025 bestätigt. Die tunesischen Behörden stellten das nötige Reisepapier (Laissez-passer) für den Flug vom 3. Dezember 2024 nicht aus, sodass der Flug annulliert werden musste.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 ersuchte C.________ um Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 22. Januar 2025 fand die mündliche Anhörung vor dem kantonalen Verwaltungsgericht statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wies die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das Haftentlassungsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Rechtsvertreterinnen des Gesuchstellers, Rechtsanwältin A.________ und Rechtsanwältin B.________, beide D.________, U.________, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. C.________ wurden keine Kosten überbunden (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Eingaben vom 16. Februar 2025 an das Bundesgericht erheben die Rechtsanwältinnen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt worden sei.
Die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug liess sich am 11. März 2025 vernehmen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E.1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist vorliegend der Kostenpunkt des kantonalen Urteils. Die Vorinstanz überband die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen, die am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Parteien, sondern als Rechtsvertreterinnen teilgenommen haben. Dabei handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1). Die Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) und fällt unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG).
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1).
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten als erste Instanz auferlegte, entstand die besondere Betroffenheit erst durch den vorinstanzlichen Entscheid, womit die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt sind (vgl. Urteil 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 1.3). Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Kostenauflage ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids (lit. c).
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand bildet die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerinnen das Verfahren rechtsmissbräuchlich und unsorgfältig geführt hätten. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug (VRG/ZG; BGS 162.1). Nach dieser Bestimmung sind "von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten [...] ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen".
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie sich zur Kostenauflage nicht vorgängig hätten äussern können. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).
4.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).
4.2. Das Bundesgericht hat kürzlich die Rechtsprechung zum aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Überraschungsverbot zusammengefasst (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1). Dieses gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder eines besonders grossen Ermessensspielraums. In einem solchen Fall hat die Behörde die Betroffenen über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGE 150 I 174 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.3).
Nach dieser Rechtsprechung ist dem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Rechtsvertreter, der nicht Verfahrenspartei war, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm Kosten auferlegt werden, soweit die Kostenauflage für ihn nicht vorhersehbar war (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.2). Dies gilt erst recht für die Kostenauflage an einen Anwalt, der aufgrund eines Mandatsentzugs am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr teilgenommen hat und somit weder als Partei noch als Rechtsvertreter beteiligt war (vgl. Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.5).
4.3. Vorliegend ordnete die Vorinstanz die strittige Kostenauflage mit Verfügung vom 22. Januar 2025 an. An diesem Tag fand eine mündliche Anhörung im ausländerrechtlichen Haftverfahren statt. Die Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund von Terminkollisionen an der mündlichen Anhörung nicht selbst teilnehmen. Für sie nahm die mit Substitutionsvollmacht ausgestattete E.________ teil. Die Vorinstanz wies sodann im Rahmen der Anhörung auf die Möglichkeit der Kostenauflage hin und gab E.________ die Gelegenheit, zum Vorwurf der treuwidrigen Prozessführung sowie zu der in Aussicht gestellten Kostenauflage Stellung zu nehmen. E.________ wollte sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht dazu äussern und verwies auf ein vorgängig eingereichtes schriftliches Plädoyer.
4.4. Demnach bestand für die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, sich - vertreten durch E.________ - in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 zur Kostenauflage zu äussern. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerinnen, E.________ sei nicht zur Vertretung der persönlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerinnen bevollmächtigt gewesen, geht fehl. Die Kostenauflage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung des anwaltlichen Mandats, für das die eingereichte Substitutionsvollmacht gilt. Das weitere Vorbringen, E.________ verfüge über kein Anwaltspatent und habe die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Vorinstanz deshalb nicht wirksam vertreten können, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, dass im Verfahren vor dem Zuger Verwaltungsgericht das Anwaltsmonopol gelten würde und dass das kantonale Verfahrensrecht demnach willkürlich angewendet worden wäre (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug [EG BGFA]; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2024 27 E. 6.2.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Substitutionsvollmacht sämtliche in der Vollmacht des Klienten gewährten Kompetenzen an E.________ übertrugen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und diese als Vertreterin an die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2025 entsandten. Unter diesen Umständen haben sich die Beschwerdeführerinnen das Verhalten von E.________ anrechnen zu lassen und ihre Rügen erweisen sich bezüglich des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Auferlegung von Verfahrenskosten verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
5.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
5.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, eine Kostenauflage an die Rechtsvertretung sei willkürlich, da der Wortlaut von § 23 Abs. 3 VRG/ZG nur die Auferlegung an eine "Partei" ausdrücklich erfasse, geht die Rüge fehl (vgl. zum Wortlaut E. 3 hiervor). § 23 Abs. 3 VRG/ZG verwirklicht, wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, das Verursacherprinzip. Dass der Wortlaut die hier zu beurteilende Konstellation nicht ausdrücklich erwähnt, begründet noch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (vgl. hierzu bereits Urteil 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.4).
Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Kostenauflage als solche gegen das Willkürverbot verstösst.
5.3. Das kantonale Gericht ging davon aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich verschiedene Verfehlungen zu Schulden kommen lassen: Die Rechtsvertreterinnen hätten das Verfahren durch das offensichtlich aussichtslose Haftentlassungsgesuch "missbraucht", für den Klienten nicht die bestmögliche Rechtsberatung angeboten und dem Gericht wissentlich und willentlich falsche Informationen unterbreitet. Sie hätten das Gesuch auf einem Sachverhalt aufgebaut, der nur eine lose Verwandtschaft zu den tatsächlich dokumentierten Tatsachen des Falles aufgewiesen habe, dem Klienten dadurch unnötig Hoffnung gemacht und Abklärungsaufwände des Gerichts sowie des Migrationsamts generiert. Indem sie eine "Schablone" eingereicht, das Gesuch nicht auf die betroffene Person angepasst und somit am Fall "vorbeigeschrieben" hätten, seien die anwaltlichen Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzt worden. Generell bewirtschafte und instrumentalisiere die Organisation D.________ Ausländer für eigene Zwecke, indem mit ihnen ein "Massengeschäft" betrieben werde, das nicht die Interessenwahrung im Einzelfall im Fokus habe, sondern vielmehr den politischen Zwecken und der Mittelbeschaffung von D.________ diene. D.________ akquiriere eine unüberblickbare Vielzahl von Mandaten, ohne die Absicht, die grosse Masse der Klienten mit der nötigen Sorgfalt zu vertreten. Die Rechtsvertretung werde dabei nicht als Gefälligkeit erbracht, sondern regelmässig auf Kosten der Allgemeinheit voll zur Entschädigung angetragen. Es komme die Frage auf, ob die Tätigkeit im "Massengeschäft" der Organisation D.________ dazu diene, die Mittel für die Betreuung von Grundsatzfällen generieren zu können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1.2).
5.4. Sowohl die Begründung als auch das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids erweisen sich als willkürlich:
5.4.1. Soweit die Vorinstanz das angebliche "Geschäftsmodell" des Vereins D.________, einer gemeinnützigen Organisation im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA, beanstandet, werden die Vorwürfe weder genügend konkretisiert noch enthält das angefochtene Urteil hinreichende Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz begnügt sich damit, in genereller Weise die Mandatsstruktur und die Finanzierung von D.________ zu kritisieren. Mit Blick auf das anwendbare kantonale Recht bzw. das Verursacherprinzip (E. 3 und E. 5.2 hiervor) geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, weshalb die Tätigkeit von D.________ im konkreten Fall eine Kostenauflage rechtfertigen soll.
5.4.2. Soweit die Vorinstanz die konkrete Verfahrensführung durch die Rechtsvertreterinnen kritisiert, stehen die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch:
Zunächst kann das Haftentlassungsgesuch entgegen der Vorinstanz nicht als aussichtslos qualifiziert werden (vgl. hierzu ausführlich das in der gleichen Sache ergangene Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 7.4 ff.). Sodann haben die Beschwerdeführerinnen dem Gericht weder offensichtlich falsche Informationen unterbreitet noch haben sie das Gesuch auf einem Sachverhalt aufgebaut, der keinen Bezug zum konkreten Fall aufweist. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerinnen machten im Haftentlassungsverfahren in zulässiger Art und Weise geltend, dass die Ausschaffung ihres Klienten aufgrund fehlender Dokumente der tunesischen Behörden nicht mehr absehbar sei sowie kein Haftgrund mehr bestehe bzw. die Haft unverhältnismässig sei. Für die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf eine schriftliche Auskunft des Luzerner Migrationsamts, wonach "zum aktuellen Zeitpunkt keine Rückführung nach Tunesien absehbar erschein[e]". Dieses Vorbringen veranlasste die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zug dazu, Abklärungen beim Luzerner Migrationsamt und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu tätigen, die im Wesentlichen ergaben, dass sich Ausschaffungen nach Tunesien zwar verzögern, entgegen der Auskunft des Luzerner Migrationsamtes aber grundsätzlich absehbar waren. Die Prozessführung der Beschwerdeführerinnen erscheint diesbezüglich weder als rechtsmissbräuchlich noch als unsorgfältig; vielmehr war es vertretbar, gestützt auf den damaligen Wissensstand eine Haftüberprüfung zu erwirken.
5.4.3. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten eine "Schablone" (im Sinn einer "Mustereingabe") vorgelegt und diese nicht auf ihren Klienten angepasst, ist schliesslich ebenfalls nicht stichhaltig. Das zehnseitige Haftentlassungsgesuch ist sorgfältig formuliert und nimmt auf den konkreten Fall Bezug. Soweit die Beschwerdeführerinnen tatsächlich eine Vorlage verwendet haben - was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre - ist die konkrete Rechtsschrift hinreichend individualisiert und mit fallbezogenen Fakten unterlegt. Die von der Vorinstanz konkret benannten zwei Fehler (falsches Wort in Ziff. 14 und irrtümlich inkorrekte Haftdauer in Ziff. 26 des Gesuches) sind von untergeordneter Bedeutung und können eine Kostenauflage an die Rechtsvertreterinnen offensichtlich nicht rechtfertigen.
5.5. Demnach steht der angefochtene Entscheid in klarem Widerspruch zur Aktenlage und beruht auf fallunabhängiger, genereller Kritik an der Tätigkeit von D.________. Bezogen auf den konkreten Fall erweist sich die strittige Kostenauflage als willkürlich. Sie ist aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere bezüglich der Verletzung von Art. 10 EMRK, Art. 16 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 2 ZGB, nicht eingegangen zu werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenauflage entgegen der Stellungnahme der Haftrichterin nicht auf Art. 3 Abs. 2 Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG; SR 142.209) stützen lässt, wonach Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, mit diesen solidarisch haften. Diese Bestimmung bezieht sich auf Gebühren für Verfügungen auf dem Gebiet des AIG (vgl. Urteil 2C_244/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5) und gilt nicht für kantonale Gerichtskosten. Im Übrigen steht vorliegend kein Fall von solidarischer Haftbarkeit mit der betroffenen ausländischen Person in Frage, da die Gerichtskosten einzig den Rechtsvertreterinnen überbunden wurden. Ohnehin erscheint fraglich, ob Rechtsvertreter von der Norm erfasst sind.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 ist aufzuheben, soweit sie die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerinnen betrifft. Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang, auf die weiteren Vorbringen einzugehen.
6.2. Bei der Auferlegung von kantonalen Gerichtskosten steht nicht das Vermögensinteresse des Kantons im Vordergrund (vgl. Urteile 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 4.2; 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6.2; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 66 BGG). Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteile 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7; 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9). Den im bundesgerichtlichen Verfahren als Anwältinnen in eigener Sache handelnden Rechtsanwältinnen ist kein besonderer Aufwand entstanden; es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit sie die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerinnen betrifft.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner