8C_188/2024 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_188/2024
Urteil vom 20. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Februar 2024 (5V 23 114).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1966 geborene A.________ war als Handarbeits- und Sportlehrerin in den Schulgemeinden U.________ und V.________ tätig und dadurch bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (ELVIA; heute: Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG [nachfolgend: Allianz]) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Während eines Ferienaufenthalts in Sciacca, Sizilien, stürzte sie am 8. April 1994 beim Fotografieren rückwärts eine Böschung hinunter. Dabei zog sie sich ein Polytrauma des Oberkörpers sowie ein Schädelhirntrauma zu. Die Verletzungen wurden zunächst konservativ behandelt. Die ELVIA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Verlauf zeigte sich jedoch eine Scapula alata (abstehendes Schulterblatt) mit Funktionsstörung des Schultergürtels rechts. Nachdem sich A.________ im Auftrag der ELVIA in der Klinik B.________ einer Begutachtung unterzogen hatte (Gutachten vom 10. August 1998), wurde sie Mitte November 1998 im Krankenhaus C.________ am betroffenen rechten Schultergürtel operiert (Transfer des Musculus pectoralis major). In der Folge absolvierte sie mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung zur Sozialarbeiterin. Im April 2004 fand im Krankenhaus C.________ ein Revisionseingriff statt. Die Allianz holte bei der Klinik B.________ ein Verlaufsgutachten in den Bereichen Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie vom 10. April 2006 ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ ab 1. Juni 2006 rechtskräftig eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 60 %) sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu (Verfügung vom 7. November 2006). Die Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt.
A.b. Im Jahr 2020 leitete die Allianz wiederum ein Revisionsverfahren ein. Dabei veranlasste sie bei der D.________ GmbH, Interdisziplinäre Begutachtungen, eine polydisziplinäre Expertise vom 26. Mai 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13. Januar 2021). Mit Verfügung vom 31. Januar 2021 stellte die Allianz ihre Versicherungsleistungen auf dieses Datum hin ein. Nach erhobener Einsprache legte sie den Zeitpunkt der Leistungseinstellung neu auf Ende Februar 2021 fest; ein Rentenanspruch bestehe jedoch anhand des errechneten Invaliditätsgrades von (gerundet) 7 % nach wie vor keiner (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. Februar 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2023 seien ihr eine Invalidenrente von 60 % auszurichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu übernehmen. Eventualiter sei die Allianz zu verpflichten, eine neuerliche Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen orthopädische Chirurgie, Neurologie sowie Neuropsychologie einzuholen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am 12. Juni 2024 eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die vorinstanzlich bestätigte Renteneinstellung per Ende Februar 2021 aus Sicht des Bundesrechts stand hält.
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Urteil finden sich sodann die rechtlichen Grundlagen betreffend die Modalitäten der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3), insbesondere was die dabei zu vergleichenden Zeitpunkte anbelangt (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4; SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152, 9C_297/2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 V 77). Korrekt sind ferner die Ausführungen hinsichtlich des Beweiswerts respektive der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3; je mit Hinweisen), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
2.2. Hervorzuheben ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Invalidenrente gibt, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört insbesondere die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Beeinträchtigung (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Demgegenüber bleibt eine lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen veränderten Gesundheitszustand schliessen zu können. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV 19 Nr. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3).
3.
Die Vorinstanz erkannte dem polydisziplinären Gutachten der D.________ GmbH vom 26. Mai 2020 Beweiskraft zu. Sie erwog, demnach habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verbessert. Diese sei nun im Unterschied zur Einschätzung der Klinik B.________ vom 10. April 2006 in neuropsychologischer Hinsicht als Sozialarbeiterin wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Somit liege spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die D.________ GmbH ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Infolgedessen übernahm das kantonale Gericht das von der Beschwerdegegnerin anhand der zuletzt vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Handarbeits- und Sportlehrerin auf Fr. 120'088.45 festgelegte Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen berücksichtigte es die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im umgeschulten Beruf als Sozialarbeiterin. In Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich der berufs- und altersspezifischen Tabelle T17, ermittelte die Vorinstanz unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn einen Betrag von Fr. 118'162.95. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 % und bestätigte die Renteneinstellung per 28. Februar 2021. Demzufolge verneinte das kantonale Gericht eine Weiterausrichtung von Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG.
4.
Was die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gegen das polydisziplinäre Gutachten der D.________ GmbH vom 26. Mai 2020 vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Vorab macht sie geltend, im angefochtenen Urteil werde mit keiner Silbe darauf eingegangen, dass nicht nur in Bezug auf den neuropsychologischen Experten der D.________ GmbH, Dr. phil. E.________, sondern auch gegen die anderen Gutachter Ausstands- und Ablehnungsgründe erhoben worden seien. Die Vorinstanz gab indessen klar zu erkennen, weshalb sie den Standpunkt vertrat, das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Mai 2020 sei (auch) in formeller Hinsicht mängelfrei. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, das fragliche Urteil bzw. die fragliche Begutachtung sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Personen, die im Verwaltungsverfahren Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen in den Ausstand treten, sobald sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen diesbezüglich befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit von Sachverständigen ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen stellen keine Ausstandsgründe dar.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, welches die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist. Dies gilt unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (zum Ganzen: BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 139 V 349 E. 5.2.2; 137 V 210 E. 2.1.3; 132 V 93 E. 7.1; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35, 8C_62/2019 E. 5.1 f.).
4.2.2. Die Vorinstanz überprüfte Einleitung und Ablauf der durch die D.________ GmbH erfolgten Begutachtung unter Berücksichtigung der gerügten Verletzung der Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantie. Dabei äusserte sie sich insbesondere zur von der Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren verurkundeten und vor Bundesgericht erneut thematisierten E-Mail eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2003. Darin werden der neuropsychologische Experte der D.________ GmbH, Dr. phil. E.________, und ein weiterer, hier unbeteiligter psychiatrisch-neurologischer Sachverständiger als "[...] zwei senkrechte Mannen, die Garanten für eine objektive Begutachtung sind, und zwar auf eine Weise, die nicht den Geschmack eines jeden Geschädigtenanwalts finden wird" bezeichnet (siehe dazu bereits das Urteil 8C_253/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3).
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, Dr. phil. E.________ sei als Gutachter in "Allianz-Fällen" nicht mehr tragbar, so überzeugt dies nicht. Wohl vermögen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter unter Umständen einen Befangenheitsanschein zu begründen. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden diese definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten erwecken kann (Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Indessen fehlt es vorliegend schon an einer einseitigen Kontaktaufnahme zwischen Dr. phil. E.________ und der Beschwerdegegnerin bzw. einer sie vertretenden Person, welche geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Vielmehr handelte es sich bei der von der Beschwerdeführerin herangezogenen E-Mail lediglich um ein versicherungsinternes Memo, welches die damalige Kündigung des Dr. phil. E.________ beim Spital F.________ sowie dessen neue Beschäftigung beim Zentrum G.________ zum Gegenstand hatte. Dr. phil. E.________ war an der fraglichen Korrespondenz nur insoweit beteiligt, als er dem Verfasser des Memos ohne weiteren Kommentar vorgängig seine ab 1. November 2003 geltende Anschrift beim Zentrum G.________ mitteilte. Damit fehlt es nur schon am notwendigen Bezug zu den Verhältnissen im konkreten Einzelfall (vgl. SVR 2021 IV Nr. 79 S. 266, 8C_296/2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem handelt es sich bei der Adresse einer Gutachterstelle oder einer begutachtenden Person um eine für den (Unfall-) Versicherer ohnehin leicht zugängliche Information. Gibt die betroffene Fachperson diese wie vorliegend von sich aus preis, so kann ihr deshalb selbst unter Berücksichtigung des anzuwendenden strengen Massstabs keine Voreingenommenheit unterstellt werden. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine erst rund 17 Jahre später in einem anderen Begutachtungsinstitut, der D.________ GmbH, durchgeführte Begutachtung geht.
4.2.4. Alsdann ist die Beschwerdeführerin mit dem kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss ein - vorliegend nicht erbrachter - Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden nicht direkt auf eine Befangenheit der bei der Erstellung der Gutachten mitwirkenden Fachpersonen geschlossen werden könnte. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5). Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit (oder Unfallkausalität) eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist denn auch allein im Leistungsverfahren zu beurteilen (BGE 144 I 170 E. 7.6). Daher dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, soweit sie (auch) den orthopädischen Sachverständigen der D.________ GmbH, Dr. med. H.________, als befangen ablehnt, weil dieser "in diametralem Widerspruch zu sämtlichen Berichten die leichte Skoliose als unfallfremden Befund aufzubauschen versucht" habe. Gleiches gilt für den infolgedessen für eine allfällige Voreingenommenheit ebenso wenig massgeblichen (überdies appellatorischen) Einwand, Dr. phil. E.________ habe mit "an den Haaren herbeigezogenen Argumenten" einen Revisionsgrund zu konstruieren versucht.
4.2.5. Weitere Hinweise, dass sich die Sachverständigen der D.________ GmbH schon vor der Begutachtung auf eine feste Meinung über deren Ausgang festgelegt hätten, sind keine erkennbar und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht (substanziiert) dargelegt. Ob die Ausstands- oder Ablehnungsrüge rechtzeitig, also so früh wie möglich erhoben wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.1.1), kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben. Im Übrigen hat es mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der formell korrekt erfolgten Begutachtung sein Bewenden.
5.
Materiellrechtlich rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts gemäss Art. 97 BGG. Sie macht im Wesentlichen geltend, die polydisziplinäre Expertise der D.________ GmbH vom 26. Mai 2020 sei nicht beweiskräftig.
5.1. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache Anfang November 2006 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5) übernahm die Vorinstanz die im Gutachten der Klinik B.________ vom 10. April 2006 enthaltenen Feststellungen, welche unbestritten geblieben sind. Demnach sei das Erteilen von Turnunterricht für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Der Beruf als Handarbeitslehrerin sei wenig geeignet, einerseits aus kognitiven Gründen, andererseits wegen der Belastungsart der rechten oberen Extremität. Schulunterricht bedeute Lärm, Stress, langdauernde Konzentration sowie Leistungsanspruch. Dies könne die Beschwerdeführerin aus kognitiven Gründen infolge des Schädelhirntraumas nur teilweise und in beschränktem Umfang erfüllen. Daneben bestünden somatische Probleme. Die Beschwerdeführerin könne nicht längere Zeit mit hängendem oder angehobenem Arm arbeiten, etwa an der Wandtafel schreiben. Diese Stellungen führten relativ rasch zu Schmerzen im Schultergürtel und in der Brustwirbelsäule. Auch das Arbeiten mit Abstützen des Armes in gleicher Stellung sei nur zeitlich begrenzt möglich. Insgesamt ergebe sich aus dieser Situation eine Arbeitsunfähigkeit von 662 /3 %. Indessen sei der im Rahmen einer im Jahr 2001 abgeschlossenen Umschulung erlernte Beruf als Sozialarbeiterin für die Beschwerdeführerin sehr geeignet. Diese Tätigkeit sei ruhiger und planbarer als der Beruf als Hauswirtschaftslehrerin. Zudem führe sie zu einer geringeren somatischen Belastung. Daher sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (verteilt auf drei Tage) als Sozialarbeiterin zumutbar.
5.2. Sodann stellte die Vorinstanz bezüglich des Vorliegens eines Revisionsgrundes fest, laut den medizinischen Sachverständigen der D.________ GmbH habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 nach objektiven Kriterien auf somatischem (orthopädischem und neurologischem) Gebiet nicht entscheidend verändert. Neuropsychologisch sei hingegen eine namhafte Besserung eingetreten, indem die im Gutachten der Klinik B.________ postulierten neuropsychologischen Defizite nicht mehr nachweisbar seien. So könnten bei der Beschwerdeführerin keine kognitiv-intellektuellen Beeinträchtigungen mehr objektiviert werden. Sie verfüge gemäss den ermittelten Untersuchungsergebnissen über intakte kognitiv-intellektuelle Fähigkeiten. Dennoch bestehe für die Tätigkeit als Turnlehrerin dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Handarbeitslehrerin sei die Beschwerdeführerin hingegen vollschichtig arbeitsfähig, da es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handle, bei welcher die Körperposition bei Bedarf gewechselt werden könne. Gleiches gelte für die Tätikgeit als Sozialarbeiterin oder jede andere den beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin entsprechende leichte oder kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen.
5.3.
5.3.1. Ausgehend von den erwähnten medizinischen Akten begründete das kantonale Gericht rechtsfehlerfrei, weshalb das Gutachten der D.________ GmbH vom 26. Mai 2020 in den relevanten Punkten überzeugt. Es setzte sich insbesondere mit der neuropsychologischen Exploration auseinander, wobei deren Dauer, die durchgeführten Tests sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters Berücksichtigung fanden. Wenn die Beschwerdeführerin dem erneut entgegenhält, die neuropsychologische Untersuchung habe bloss 1,5 Stunden gedauert, wohingegen eine "übliche lege artis erfolgende neuropsychologische Testung" mindestens 3 Stunden Zeit benötige, kann in weiten Teilen auf das im angefochtenen Urteil Dargelegte verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6.3.2). Insbesondere lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Dauer und Wahl der durchgeführten Testungen grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des oder der medizinischen Sachverständigen obliegen. Nach konstanter Rechtsprechung kommt der für die Begutachtung benötigten Zeit allein keine entscheidende Bedeutung zu. Relevant ist vielmehr, ob der Bericht (bzw. das Gutachten) inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (statt vieler: Urteil 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) auf. Insbesondere legt sie auch letztinstanzlich nicht konkret dar, inwiefern eine längere neuropsychologische Begutachtung unabdingbar gewesen wäre. Die pauschal verlangte Dauer einer neuropsychologischen Exploration von mindestens 3 Stunden ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, in keiner Weise belegt. Abgesehen davon ging der eigentlichen neuropsychologischen Begutachtung vorliegend ein Erstgespräch der Beschwerdeführerin mit dem fallführenden (und neuropsychologischen) Sachverständigen Dr. phil. E.________ voraus. Dieses dauerte bereits rund 13 /4 Stunden. Damit konnte sich der neuropsychologische Sachverständige ein erstes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, was den Zeitaufwand für das abschliessende neuropsychologische Fachgutachten entsprechend verringert haben dürfte. Deren absolute Dauer ist folglich im konkreten Fall noch weniger aussagekräftig.
5.3.2. Ebenso ins Leere zielt der Einwand, es fehle an einem revisionsrechtlichen Bezugspunkt. Vorab ist zu wiederholen, dass es bei der Beurteilung, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, nicht auf die subjektiven Angaben der versicherten Person, sondern auf die (objektive) Befundlage ankommt (vgl. E. 2.2 hiervor). Wohl wurden, wie in der Beschwerde gerügt, bei der Begutachtung in der Klinik B.________ vom 10. April 2006 keine (neuen) neuropsychologischen Tests durchgeführt. Indessen begründeten die medizinischen Sachverständigen dies nachvollziehbar damit, dass es im klinischen Gespräch mit der Beschwerdeführerin an Hinweisen auf eine Anstrengung gefehlt habe; deren Angaben seien weitgehend deckungsgleich mit denjenigen bei der Vorbegutachtung durch die Klinik B.________ vom 10. August 1998. Diese beruhte denn auch auf Gedächtnis- und Konzentrationstests, welche im Auftrag der Klinik B.________ am Spital I.________, Neurologische Klinik, durchgeführt wurden (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 19. November 1997). Die damit objektivierten leichten Lern- und Gedächtsnisstörungen sowie die deutlich zu Tage getretene Konzentrationsschwäche erachteten die Gutachter im Jahr 2006 als unfallkausal und seither unverändert (vgl. Gutachten vom 10. April 2006, S. 32). Folgerichtig stimmt die gutachterliche Diagnose "Residuelle belastungsabhängige Konzentrationsstörungen bei neuropsychologisch nachgewiesenen posttraumatischen Defiziten" weitgehend mit derjenigen aus dem Jahr 1998 überein (Diagnose: "Schädel-Hirntrauma mit neuropsychologisch nachgewiesenem Defizit"; vgl. Gutachten vom 10. August 1998). Die medizinischen Sachverständigen stellten sowohl 1998 als auch 2006 fest, die Beschwerdeführerin sei neuropsychologisch (im Schulbetrieb [vgl. E. 5.1 hiervor] bzw. in einem "intellektuell anspruchsvollen Beruf") nicht voll leistungsfähig. Mit anderen Worten ist der vorinstanzliche Schluss, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die bereits im Rahmen der Begutachtung der Klinik B.________ vom 10. August 1998 festgestellten Beschwerden (Lärmempfindlichkeit, rasche intellektuelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten) bis zum Gutachtenszeitpunkt im Jahr 2006 wesentlich verändert hätten, nicht zu beanstanden. Auch anhand der sonstigen Rügen ist nicht zu ersehen, inwieweit die Vorinstanz die auf die kognitiven Einschränkungen bezogenen Ausführungen der Klinik B.________ unzutreffend oder verzerrt wiedergegeben haben soll. Demnach lag im Jahr 2006 durchaus ein für die neuropsychologischen Belange massgeblicher Vergleichs- bzw. Bezugspunkt vor, um eine Verbesserung der kognitiven Defizite annehmen zu können. Eine Beweislosigkeit, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht gegeben.
5.3.3. Die weiteren inhaltlichen Einwände gegen die Beweiskraft des neuropsychologischen Teilgutachtens der D.________ GmbH erschöpfen sich in einer Wiederholung der schon im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Soweit die Beschwerdeführerin der Administrativexpertise des Dr. phil. E.________ entgegenhält, dieser habe die Verbesserung im kognitiven Bereich nicht plausibel begründet, sondern lediglich versucht, sich mit seiner Beurteilung "der Versicherung anzudienen", beschränkt sie sich darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in appellatorischer Weise die eigene Sicht gegenüberzustellen, was nicht genügt. Dass massgebliche Aspekte oder Widersprüche in der Begutachtung des Dr. phil. E.________ unberücksichtigt geblieben sein sollen, ist weder erkennbar noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Insbesondere hat das kantonale Gericht sich gerade nicht nur auf die unveränderten subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt, sondern zutreffend erkannt, der unauffällige klinische Befund werde neu durch normal ausfallende neuropsychologische Testergebnisse komplettiert. Ein solches Fehlen einer neuropsychologischen Leistungseinschränkung konnte durch die Klinik B.________ im Jahr 2006 - wie erwähnt - noch nicht festgestellt werden. Eine bloss andere Beurteilung desselben Sachverhalts scheidet demzufolge aus. Insgesamt ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der Vorinstanz zu bejahen.
5.4.
5.4.1. Nach dem Gesagten kann der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") geprüft werden (vgl. E. 2.2 hiervor am Ende). Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz dem polydisziplinären Gutachten der D.________ GmbH vom 26. Mai 2020 auch hinsichtlich der somatischen Leiden Beweiskraft zuerkannte. Insbesondere gelangten die medizinischen Sachverständigen zu einem schlüssigen Tätigkeitsprofil für adaptierte Tätigkeiten. Demnach seien für die Beschwerdeführerin (zeitlich vollschichtig) leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen geeignet. Der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen ist im Weiteren unmissverständlich zu entnehmen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin diesem Profil entspricht, also nach Auffassung der Experten als (optimal) angepasst gilt (vgl. Gutachten, S. 33). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht somit weder hinsichtlich des Tätigkeitsprofils noch betreffend einer zumutbaren Verweisätigkeit eine Lücke, welche die Beweiskraft des Gutachtens als Ganzes in Zweifel ziehen könnte. Infolgedessen durfte das kantonale Gericht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Handarbeitslehrerin mangels Entscheidrelevanz offen lassen. Dass sich die Vorinstanz dabei - wie in der Beschwerde behauptet - ohne medizinische Grundlage lediglich auf eigene Behauptungen oder Mutmassungen abgestützt oder sonstwie die Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Verwaltung bzw. (hier) Gericht missachtet hätte (vgl. dazu: BGE 140 V 193 E. 3.2), ist nicht nachvollziehbar.
5.4.2. Mithin begründeten die Gutachter eingehend, weshalb seit der Begutachtung in der Klinik B.________ aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien. Indessen würden die Funktionsstörungen an der Wirbelsäule (thorakolumbale Skoliose, Schädigung der Innervation der Schultermuskulatur) in ihrer Kausalität, Intensität und Limitierung im Begutachtungszeitpunkt (Mai 2020) anders beurteilt als noch im Jahr 2006. Dessen ungeachtet sei die geltend gemachte Gesundheitsschädigung zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 8. April 1994 (Gutachten, S. 31). Die Ausführungen des kantonalen Gerichts, es liege zwar ein unfallfremder Vorzustand vor, trotzdem bestünden aber objektivierbare Unfallfolgen, womit zumindest von einer Teilkausalität auszugehen sei, stimmen damit vollumfänglich überein. Das genügt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. statt vieler: BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist - auch dazu hat sich die Vorinstanz korrekt geäussert - nicht von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern und zu welchen Anteilen ein unfallfremder Vorzustand den Gesundheitsschaden mitbeeinflusste. Das dagegen wiederholt angeführte Argument der Beschwerdeführerin, durch die Klinik B.________ sei das Schmerzbild anders (nämlich zum überwiegenden Teil als unfallkausal) beurteilt worden, hilft damit eindeutig nicht weiter. Ebenso wenig trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass die Gutachter die aus ihrer Sicht unfallfremden Einschränkungen ausgeklammert und die Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise nicht gesamthaft berücksichtigt hätten. Denn die Experten der D.________ GmbH gingen klar vom Gegenteil aus, indem sie festhielten, selbst unter Berücksichtigung einer unfallbedingten Scapula alata würde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten resultieren; insofern habe die kontrovers diskutierte Frage nach der Kausalität der Scapula alata keine Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Stellungnahme vom 13. Januar 2021, S. 3).
5.4.3. Die hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens geübte Kritik ist ebenfalls nicht stichhaltig. Dieses beruht auf einer klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom- und Beschwerdeerfassung sowie einer Verhaltensbeobachtung. Der medizinische Sachverständige Dr. med. H.________ trug unter anderem dem Umstand Rechnung, dass - obschon von keiner Aggravation oder übermässigen Verdeutlichung auszugehen sei - eine hochgradige Diskrepanz zwischen den angegebenen Beeinträchtigungen und den objektivierbaren Funktionseinschränkungen (uneingeschränkte Spontanbewegungen) bestehe. Seine Schlussfolgerung einer unfallbedingt nur leicht verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter bzw. des rechten Armes begründete der orthopädische Experte nachvollziehbar. Demnach bestehe an der rechten Schulter keine Seitendifferenz in der Ausprägung der Muskulatur und im Umfang bei uneingeschränkter aktiver und passiver Beweglichkeit. Auch an den Händen zeige sich am Handdynamometer eine seitengleiche Kraftausübung. Der spezifische Test für den Musculus serratus anterior bzw. den Nervus thoracicus longus (Wall push-up Test) ergebe keine signifikante Differenz in der Ausführung. Auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule führte Dr. med. H.________ eine umfassende klinische Untersuchung durch. Die Begründung für die festgestellte leicht verminderte statisch-dynamische Belastbarkeit ist auch hier widerspruchsfrei und schlüssig (vgl. Gutachten, S. 24 ff.). Konkrete Indizien, welche die daraus fliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehen könnten, benennt die Beschwerdeführerin demgegenüber keine. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die orthopädische Exploration, wie in der Beschwerde pauschal behauptet, "absolut unzureichend" und "nicht hinsichtlich ihrer Defizite" gewesen sein soll. Ein Widerspruch zum im Wesentlichen unbeanstandet gebliebenen neurologischen Teilgutachten des Dr. med. J.________ ergibt sich ebenso wenig. Gleichermassen hinreichend äusserten sich die Gutachter zu den vor Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin eingereichten abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. Stellungnahme vom 13. Januar 2021). Auf die gestützt darauf abermals vorgebrachten Rügen zur Kausalitätsfrage braucht nach dem Gesagten (vgl. E. 5.4.2 hiervor) nicht mehr näher eingegangen zu werden.
5.5. Auch anderweitig vermag die Beschwerdeführerin weder (substanziiert) aufzuzeigen noch ist zu erkennen, dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten rechtsfehlerhaft gewürdigt und eine höhergradige Erwerbsunfähigkeit aus neuropsychologischen und/oder somatischen (orthopädisch-neurologischen) Gründen übersehen haben soll. Da somit von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der (eventualiter) beantragten Einholung eines Obergutachtens keine entscheidrelevanten (neuen) Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts hält somit vor Bundesrecht stand.
6.
Was die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin das bereits im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 enthaltene und vom kantonalen Gericht übernommene Valideneinkommen von Fr. 120'088.45 für das Jahr 2020 nicht in Abrede stellt. Alsdann ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen zufolge Aufgabe der (angepassten) Tätigkeit als Sozialarbeiterin bei der Vereinigung K.________ aus invaliditätsfremden Gründen (Kündigung nach der Geburt des ersten Kindes) grundsätzlich anhand der statistischen Zahlen der LSE 2020 zu berechnen ist. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, es sei nicht gerechtfertigt, wenn Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt hätten. Massgeblich sei vielmehr die Tabelle TA1 und dabei das Kompetenzniveau 1. Ausserdem müsse ihr ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. Somit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal noch Fr. 40'119.-.
6.1. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher rechtfertigen, auf die Tabelle TA17 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (vgl. Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2. Hinsichtlich der beschwerdeweise in Abrede gestellten Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle T17 verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin in der umge-schulten Tätigkeit als Sozialarbeiterin laut beweiskräftiger Einschätzung der D.________ GmbH optimal eingegliedert sei. Gegen die beantragte Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level spricht denn auch, dass ihr in diesem Beruf - wie das kantonale Gericht weiter erwog - auch und insbesondere der öffentliche Sektor offensteht. Die Tabelle T17 lässt aus diesem Grund im konkreten Fall durchaus eine genauere Festlegung des Invalideneinkommens zu als die Tabelle TA1_tirage_skill_level, welche einzig den privaten Sektor umfasst. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz gibt folglich - soweit gerügt - keinen Anlass zur Kritik.
6.3. Führt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abzug vom Tabellenlohn zunächst ihr fortgeschrittenes Alter an, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die vorliegend anwendbare Tabelle T17 bereits explizit nach Alter differenziert. Dementsprechend zeigt sich auch im vorliegend einschlägigen Bereich, dass Frauen mit zunehmenden Alter mehr verdienen (vgl. LSE 2020, Tabelle T17, Spalte 26, Frauen). Inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund des Lebensalters dennoch nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten können sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ebenso wenig stichhaltig ist die geltend gemachte langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Vielmehr muss diese im konkreten Fall nicht auf gesundheitliche (unfallkausale) Gründe, sondern unbestritten auf die Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit stellt jedoch als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für einen Abzug dar. Dies gilt umso mehr, als sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. Urteil 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.5.1 mit Hinweis). Schliesslich gibt auch das von den Gutachtern der D.________ GmbH erstellte, unter anderem auf die Tätigkeit als Sozialarbeiterin zutreffende Belastungsprofil (leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen; vgl. Gutachten, S. 33) keinen Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen abzugsrelevanten Lohnnachteil zu gewärtigen hätte (betreffend qualitative Einschränkungen vgl. Urteil 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtete.
6.4. Somit bleibt es beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 118'162.95 (vgl. E. 3 hiervor). Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 120'088.45 ergibt sich der im angefochtenen Urteil korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 %. Damit ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, keine anspruchserhebliche Invalidität (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) und folglich auch kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. Weiterungen zur erneut beantragten Übernahme der Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG - zumal nicht hinreichend substanziiert - erübrigen sich angesichts der auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder