8C_171/2025 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_171/2025
Urteil vom 26. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Amtshaus Werdplatz,
Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 (ZL.2024.00085).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2024 insoweit, als der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2024 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 1'066.- zugesprochen und Fr. 610.- für den diesbezüglich bereits zu viel ausgerichteten Betrag zurückgefordert wurden. Es führte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher aus, weshalb die bei der Bedarfsbemessung vorgenommene Umrechnung der deutschen Rente in Schweizer Franken rechtmässig sei und die geltend gemachten Kontoführungsspesen von Fr. 60.- nicht als Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Beschwerdegegnerin an, für die Zeit ab Februar 2024 die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt gegen den vor Bundesgericht allein anfechtbaren Teil des vorinstanzlichen Urteils, nämlich der Bestätigung der für im Januar 2024 festgelegten Höhe der Zusatzleistung mit samt der dazugehörigen Rückforderung (Teilentscheid; Art. 91 BGG), Beschwerde erhebt, kann darauf mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein einen anderen Umrechnungskurs zu fordern und darüber hinaus das vorinstanzliche Urteil pauschal als skandalös zu bezeichnen, reicht nicht aus.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem das vorinstanzliche Urteil bezogen auf denjenigen Teil kritisiert, in welchem der Einspracheentscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Denn diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 BGG von vornherein nicht anfechtbar ist (Nähers dazu statt vieler: Urteile 8C_4/2025 vom 8. Januar 2025 mit Hinweisen). Ohnehin erfüllt die Beschwerdeschrift auch betreffend die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil die in E. 1 hiervor aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen querulatorische Züge auf (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 lit. c BGG).
5.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel