5F_16/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_16/2025
Urteil vom 27. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,
Gesuchsgegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng.
Gegenstand
Revision des Urteils 5A_741/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2025.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die Eltern von D.________ (geb. 2016) und E.________ (geb. 2020). Mit Eheschutzentscheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters von zweimal vier Stunden pro Woche.
B.
Auf Abänderungsgesuch der Mutter hin schränkte das Kantonsgericht das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 auf vier Stunden jede zweite Woche ein.
Das vom Vater angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden schränkte das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 20. September 2024 noch weiter ein auf drei Stunden einmal im Monat.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_741/2024 vom 13. März 2025 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein (Zustellung des obergerichtlichen Entscheides am 25. September 2024, Einreichung der Beschwerde am 26. Oktober 2024).
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2024 (gemeint 21. März 2025; Postaufgabe 22. März 2025) sowie mit ergänzender Eingabe vom 22. März 2025 (Postaufgabe 23. März 2025) wendet sich der Vater erneut an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil vom 13. März 2025 sei aufzuheben und die zugrunde liegende Beschwerde umgehend zu bearbeiten, unter Sanktionierung des das Urteil 5A_741/2024 verantwortenden Bundesrichters.
Erwägungen:
1.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen.
Indes kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Dies scheint der Gesuchsteller sinngemäss anzustreben, wenn er geltend macht, Verfassungsbeschwerden würden keiner Frist unterliegen und die zugrunde liegende Beschwerde (gemeint Nr. 5A_741/2024) sei umgehend zu bearbeiten. Die Eingaben können deshalb als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
2.
Der Revisionsgrund ist in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund somit die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2). Die Revision dient im Übrigen nicht dazu, die Rechtslage bzw. die Eintretensvoraussetzungen erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
3.
Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und er macht auch der Sache nach keine Revisionsgründe geltend. Er polemisiert in Bezug auf das Ausgangsverfahren, indem er den Behörden bzw. Gerichten bandenmässiges Vorgehen und eine massive Gefährdung der Kinder anlastet; all diese Missstände hätten über mehrere Gerichtshöfe hinweg stattgefunden und diese seien deshalb einer neutralen Aufsicht zu unterstellen. Er habe einen Anspruch, dass alle ihm zustehenden Grund- und Verfahrensrechte eingehalten würden, und ebenso hätten seine Kinder Anspruch, willkürfrei nach Treu und Glauben behandelt zu werden. All dies betrifft nicht das Nichteintreten zufolge abgelaufener Beschwerdefrist und geht somit an dem vorbei, was vorliegend einer Revision zugänglich sein könnte.
Dies trifft im Übrigen auch auf den Vorwurf des Gesuchstellers zu, der urteilende Bundesrichter habe verkannt, dass die eingereichte Verfassungsbeschwerde an keine Frist gebunden gewesen sei. Mit Revision können nur Versehen in Bezug auf Tatsachen korrigiert werden (vgl. Art. 121 lit. d BGG), nicht aber Rechtsfehler (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.4). Ohnehin liegt kein Rechtsfehler vor, weil die Frist für eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden 30 Tage betrug (Art. 100 Abs. 1 BGG) und diese bei Einreichung der Beschwerde abgelaufen war.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Eingaben vom 22. und 23. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, aber darauf mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli