4A_416/2024 13.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_416/2024
Urteil vom 13. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechts anwalt Dr. Adrian Rothenberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Suva,
2. Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Regressanspruch; Arbeitgeberprivileg,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 (HG 23 42).
Sachverhalt:
A.
A.a. Zwischen der SUVA (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1), der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) und der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2022 eine Prozessvereinbarung abgeschlossen.
A.b. Darin haben sich die Parteien auf folgenden Sachverhalt geeinigt:
"1. Am 3. Juni 2014 ereignete sich auf der Baustelle der U.________strasse [...] in V.________ ein Arbeitsunfall. B.________ [...] war damit beschäftigt, mit einem Plattenvibrator das Füllmaterial eines aufgefüllten Grabens zu verdichten, als er von einem Bagger der Marke Menzi Muck A91 Mobil überrollt wurde und dabei tödliche Verletzungen erlitt.
Der Verstorbene hinterlässt als rentenberechtigte Personen seine Ehefrau [...] sowie seinen Sohn [...].
2. Im Unfallzeitpunkt war B.________ Arbeitnehmer der C.________ AG [...] und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der SUVA [Klägerin 1] gemäss UVG versichert. Auch der Lenker des den Unfall verursachenden Baggers [...] war Arbeitnehmer der C.________ AG [...]. Die C.________ AG war auch Halterin des den Unfall verursachenden Baggers [...]. Dieser Bagger war mit einem braunen Kontrollschild, SG xxx, versehen und bei der [Beklagten] gemäss Art. 63 ff. SVG versichert.
-..]
5. Mit Schreiben vom 16. September 2014 meldete die [Klägerin 1] gestützt auf Art. 72 ATSG [SR 830.1] der [Beklagten] Regressansprüche der [Klägerin 1] und der [Klägerin 2] an. Die Klägerin 2 ihrerseits meldete mit Schreiben vom 27. April 2016 der [Beklagten] ebenfalls Regressansprüche an.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 gab die [Klägerin 1] der [Beklagten] [ihre] Gesamtleistungen über CHF 664'542.90 sowie die Gesamtleistungen der [Klägerin 2] über CHF 169'089.00 (jeweils inkl. des aufgelaufenen Regresszinses) bekannt.
6. Mit Schreiben vom 4. März 2015 bat die [Klägerin 1] die [Beklagte] um Mitteilung, ob diese Gesellschaft für die Regressansprüche Deckung gewährt, welche Deckungssumme die Police vorsieht und ob ein Selbstbehalt vereinbart ist.
Die [Beklagte] bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2015 sowohl die Versicher ungsdeckung aus der Fahrzeugversicherung für den Menzi Muck, SG xxx als auch die Haftung dem Grundsatz nach. Ebenso wurde die Regulierung des ausgewiesenen Direktschadens zugesichert. Die [Beklagte] stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Regress der [Klägerinnen] am Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG scheitere. Art. 75 Abs. 3 ATSG finde vorliegend keine Anwendung, weil sich der Unfall auf einer für den Verkehr vollständig abgesperrten, nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe. Für Fahrten auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche bestehe keine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 1 SVG und damit keine obligatorische Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG.
7. Die [Klägerinnen] auf der anderen Seite stellten sich auf den Standpunkt, dass der versicherte B.________ von einem Motorfahrzeug überrollt worden sei, für welches im Unfallzeitpunkt eine obligatorische Haftpflichtversicherung bestanden habe und welches mit dem braunen Kontrollschild SG xxx versehen gewesen sei, sodass das Regressprivileg der Arbeitgeberin und Halterin des den Unfall verursachenden Baggers gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG entfalle. Nach Auffassung [der Klägerinnen] ist weder danach zu differenzieren, ob sich im konkreten Fall der Unfall auf einer dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassenfläche ereignet hat oder nicht, noch danach, ob im Lichte der konkreten Verwendung des Baggers eine Versicherungspflicht bestanden hat oder nicht.
8. Die Parteien sind sich einig, dass der Unfall nicht grobfahrlässig herbeigeführt wurde. [...]".
A.c. Weiter trafen die Parteien folgende Vereinbarungen, um "den Prozess von jedem unnötigen Ballast zu befreien":
"1. Die [Beklagte] anerkennt die grundsätzliche Haftung sowohl für das Zustandekomm en wie auch für die Folgen des Unfalles vom 3. Juni 2014, anlässlich welchem Herr B.________ von einem bei der [Beklagten] gemäss Art. 63 ff. SVG versicherten Bagger überrollt und getötet wurde.
2. Die [Beklagte] anerkennt einen entsprechenden Regressanspruch der [Klägerinnen] in Höhe von insgesamt CHF 125'000.00 inkl. Zins und verzichtet demgemäss mit Ausnahme des Einwand des Regressprivilegs des Arbeitgeber s gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG und dem damit verknüpften Einwand des fehlenden Versicherungsobligatoriums gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG auf jedwelche Einwände und Einreden gegenüber der von [den Klägerinnen] geltend zu machenden Regressforderung.
3. Die [Klägerinnen] erklären sich für den Fall ihres gerichtlichen Obsiegens mit der Bezahlung des genannten Regresssubstrates von CHF 125'000.00 für sämtliche ihr [sic] aus dem genannten Unfallereignis zustehenden Regressansprüche als abgefu nden. Vorbehalten bleibt die Regulierung der Prozesskosten nach Massgabe des Gerichtsurteils.
4. Die [Klägerinnen] anerkennen, dass sich der zum Tode von Herrn B.________ geführte Unfall auf einer im Unfallzeitpunkt für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strassenfläche ereignet hat.
5. Die [Klägerinnen] werden den zu führenden Prozess vor das Handelsgericht des Kantons Bern am Sitz der [Beklagten] tragen. [...]."
B.
B.a. Mit Klage vom 28. März 2023 beantragten die Klägerinnen dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beklagte sei zu verurteilen, ihnen Fr. 125'000.-- zu bezahlen.
B.b. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 hiess das Handelsgericht die Klage antragsgemäss gut.
Es hielt fest, das Regressprivileg des Arbeitgebers nach Art. 75 Abs. 2 ATSG entfalle im Umfang der vom Gesetz verlangten Versicherungsdeckung nach Art. 63 SVG. Ob es sich bei der abgeschlossenen Versicherung um eine "obligatorische" Haftpflichtversicherung nach Art. 63 SVG handle, oder eine "freiwillige" Haftpflichtversicherung ausserhalb der Versicherungspflicht vorliege, bemesse sich nicht am konkreten Unfallort, sondern daran, ob das fragliche Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht worden sei bzw. in diesen hätte gebracht werden sollen. Da das Unfallfahrzeug ein gesetzliches Kennzeichen (Kontrollschild) getragen und die Haftpflichtversicherung der C.________ AG auch die Schadenersatzansprüche abgedeckt habe, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben würden, sei davon auszugehen, dass das Unfallfahrzeug in den Verkehr gebracht worden sei bzw. in den Verkehr hätte gebracht werden können. Es widerspreche dem Normzweck von Art. 75 Abs. 3 ATSG, wenn trotz Vorliegens einer obligatorischen Versicherungsdeckung dem Sozialversicherer der Regress verwehrt bliebe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Art. 75 ATSG bestimmt unter der Marginale Einschränkung des Rückgriffs:
"1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. "
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG verletze Bundesrecht. Die dort statuierte Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers sei zwingend restriktiv auszulegen. Eine grosszügige Anwendung der Ausnahmebestimmung sei nicht mit dem Willen des historischen Gesetzgebers vereinbar. Dieser habe das Regressprivileg geschaffen, um zu verhindern, dass der die Berufsunfallversicherungsprämien bezahlende Arbeitgeber nicht ein zweites Mal (auf dem Regressweg) für den von ihm bereits prämienfinanzierten Schaden aufkommen müsse. Auf der komplett abgesperrten Baustelle, auf der sich der Unfall ereignete, habe kein Versicherungsobligatorium bestanden. Entsprechend sei die C.________ AG nicht im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG "obligatorisch haftpflichtversichert" gewesen.
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 75 Abs. 3 ATSG deute darauf hin, dass auf eine "obligatorische" Versicherungsdeckung abzustellen sei. Der genaue Wortsinn des Begriffs "obligatorisch" lasse sich nicht ohne Weiteres ermitteln. Gemäss dem üblichen Sprachgebrauch wäre eine rein freiwillige Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Art. 75 Abs. 3 ATSG sei im Rahmen der 5. Revision der Invalidenversicherung (IV) eingeführt worden. Die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision, BBl 2005 4459 ff.) erwähne die Bestimmung nicht. Vielmehr sei diese erst in der parlamentarischen Debatte eingefügt worden. Aus den Wortmeldungen lasse sich ableiten, dass die Regressmöglichkeiten der Sozial- auf die Haftpflichtversicherungen erweitert werden sollten. Auch betreffend das teleologische Auslegungselement erwog die Vorinstanz, Art. 75 Abs. 3 ATSG bezwecke eine Bevorzugung des Sozial- zulasten des Privatversicherers.
Im systematischen Element - so die Vorinstanz weiter - liege der Kern des Rechtsstreits. Die Parteien seien sich darüber uneins, ob die C.________ AG im Unfallzeitpunkt "obligatorisch" oder "freiwillig" haftpflichtversichert gewesen sei. Haft- und Versicherungspflicht sowie Versicherungsdeckung gingen in der Regel Hand in Hand. Haftung und Versicherungspflicht könnten aber auseinanderfallen, so z.B. wenn ein Motorfahrzeug nicht in den öffentlichen Verkehr gebracht werde. Bei der Frage, ob die Haftpflicht des Halters eines Motorfahrzeugs von Gesetzes wegen durch eine Versicherung gedeckt sei, komme dem konkreten Unfallort keine Relevanz zu. Die SVG-Bestimmungen über die Haftung und Versicherung für durch Motorfahrzeuge verursachte Schäden gälten auf allen Verkehrsflächen in der Schweiz. Die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG, dass im Wesentlichen auf die Öffentlichkeit des konkreten Unfallortes abgestellt werden solle, sei den Haftungs- und Versicherungsregeln des SVG fremd. Es sei geboten, bei der Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG auf das SVG zurückzugreifen, da die auszulegende Norm auf das Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung abstelle.
4.3. Zu beurteilen ist vorliegend die Rechtsfrage, ob sich die C.________ AG - und in der Folge auch die Beschwerdeführerin als von den Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung - auf das Arbeitgeberprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann, wenn sich ein Unfall mit einem Bagger auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignet, oder ob das Arbeitgeberprivileg auch unter diesen Umständen von Art. 75 Abs. 3 ATSG durchbrochen wird. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die C.________ AG für den Einsatz des Unfallbaggers auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche als "obligatorisch haftpflichtversichert" im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gelten muss.
4.4. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 141 III 195 E. 2.4; 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am Besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 600 E. 2.7 mit Hinweisen).
4.5. Der Grundsatz des integralen Eintritts der Sozialversicherung in den Haftpflichtanspruch des Geschädigten bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen nach Art. 72 ATSG erfährt durch Art. 75 ATSG eine Einschränkung, indem das Rückgriffsrecht des Sozialversicherers unter bestimmten Voraussetzungen und gegenüber bestimmten Personen (Familienprivileg gemäss Art. 75 Abs. 1 ATSG und Arbeitgeberprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG) aufgehoben wird (Urteil 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 319; vgl. auch Urteil 4A_383/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3.1).
Art. 75 Abs. 2 ATSG enthält ein Regressprivileg für den Arbeitgeber der versicherten Person (BGE 143 III 79 E. 6.1). Der Arbeitgeber wird im Vergleich zu anderen Haftpflichtigen privilegiert, indem er unter gewissen Voraussetzungen vom Regressrecht des Versicherungsträgers ausgenommen wird. Ein Rückgriffsrecht gegen den Arbeitgeber einer versicherten Person aus einem Berufsunfall steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn der Arbeitgeber den Berufsunfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (zit. Urteil 4A_383/2022 E. 1.2).
4.6.
4.6.1. Art. 75 Abs. 3 ATSG bildet eine Ausnahme zum beschriebenen Regressprivileg des Arbeitgebers. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Ausnahmen jeweils eng auszulegen sind, stellt eine Ausformung des Grundsatzes singularia non sunt extendenda dar. Die Begründung für das Gebot restriktiver Anwendung singulärer Rechtssätze liegt im Gedanken, dass man bei extensiver Anwendung Gefahr liefe, das gesetzlich intendierte Regel-/Ausnahmeverhältnis zu unterlaufen. Die gesetzliche Fixierung eines normativen Regel-/Ausnahmeverhältnisses muss aber keineswegs unbedingt bedeuten, dass die Regelnorm auch in der praktischen Rechtsanwendung im Vordergrund steht (KRAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 242 ff.). Falls sich bereits durch Auslegung der Ausnahmevorschrift ergibt, dass der konkrete Fall durch den Sinn der Norm eindeutig erfasst wird, erübrigt sich die Frage nach der restriktiven Auslegung. Anders verhält es sich, soweit nach durchgeführter Auslegung der Rechtsnorm ein Beurteilungsspielraum verbleibt. So ist beispielsweise bei Mehrwertsteuervorschriften zu berücksichtigen, dass Steuerausnahmen unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer ganz grundsätzlich problematisch sind. Jedenfalls sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln "richtig" auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 mit Hinweis).
4.6.2. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs bedingt nach seinem Wortlaut eine obligatorische Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen, gegen den Rückgriff genommen werden soll; hinsichtlich des Umfangs des Regresses hält Art. 75 Abs. 3 ATSG fest, dass der Regress soweit zulässig ist, wie die betreffende Person obligatorisch haftpflichtversichert ist ("wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist"; "dans la mesure où la personne contre laquelle le recours est formé est couverte par une assurance responsabilité civile obligatoire"; "vien meno se e per quanto la persona contro cui è esercitato il regresso è assicurata obbligatoriamente per la responsabilità civile"; vgl. KLETT/MÜLLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 75 ATSG). Der Wortlaut von Art. 75 Abs. 3 ATSG ordnet somit die Abgrenzung der Sachverhalte, bei denen ein Regressprivileg gilt, von denjenigen, bei denen der Regress nach Art. 75 Abs. 3 ATSG in Betracht kommt, in doppelter Hinsicht: Es muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung bestehen, und der Regress ist zulässig, "soweit" die betreffende Person obligatorisch haftpflichtversichert ist (ADRIAN ROTHENBERGER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 75 ATSG; vgl. auch GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, in: Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 41 zu Art. 75 ATSG).
4.6.3. Eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, wenn ein Bundesgesetz oder ein kantonaler Erlass ein Versicherungsobligatorium für den Haftpflichtigen vorschreibt (KLETT/MÜLLER, a.a.O., N. 36 zu Art. 75 ATSG; ROTHENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 75 ATSG; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., N. 41 zu Art. 75 ATSG). Wenn und insoweit ein Bundesgesetz oder ein kantonaler Erlass ein Versicherungsobligatorium für den Haftplichtigen statuiert, entfällt das Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme (PETER BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 307 f. Rz. 6.167; vgl. auch ROTHENBERGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 75 ATSG).
4.6.4. Die in Art. 75 Abs 3 ATSG statuierte Ausnahme vom Regressprivileg steht vor dem Hintergrund, dass eine definitive Schadenstragung durch die Sozialversicherer (vgl. dazu hiervor E. 4.5) dem historischen Gesetzgeber dort nicht gerechtfertigt schien, wo sämtliche Haftungsrisiken durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgedeckt werden (BECK, a.a.O., S. 307 f. Rz. 6.167; FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., N. 40 zu Art. 75 ATSG). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde Art. 75 Abs. 3 ATSG erst im Rahmen der parlamentarischen Debatte eingefügt. Dieser Zusatz wurde im Ständerat wie folgt begründet (Kommissionssprecherin Forster-Vannini, AB 2006 611) :
"Hier wollen wir eine Bestimmung einfügen, mit dem (sic) die Einschränkung des Rückgriffrechtes der Versicherungsträger entfällt, und zwar dann, wenn die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Die IV-Stellen machen dazu geltend, dass insbesondere gegenüber den Haftpflichtversicherungen zu wenig Rückgriff genommen werden kann. Richtigerweise müsste aber die Sozialversicherung nicht hinter die Haftpflichtversicherung zurücktreten."
Und später, nachdem im Nationalrat die Worte "und soweit" hinzugefügt wurden (Kommissionssprecherin Forster-Vannini, AB 2006 715 f.) :
"Bei Artikel 75 Abs. 3 ATSG geht es um eine teilweise Aufhebung des Regressprivilegs. Da ist uns der Nationalrat weitgehend gefolgt. Mit der Einfügung der Worte 'und soweit' soll gemäss Nationalrat klargemacht werden, dass es nicht genügt, wenn die Person obligatorisch haftpflichtversichert ist, sondern dass auch der Deckungsgrad der Höhe des Regressanspruchs entsprechen muss."
In der beschriebenen spezifischen Konstellation (Abdeckung sämtlicher Haftungsrisiken durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung) sollten die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungen nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erweitert werden (vgl. dazu GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, 2007, S. 283 Rz. 855 f.). Der Wegfall der Regressprivilegien bei obligatorischem Haftpflichtversicherungsschutz stellt einen rechtspolitischen Wertungsentscheid dar, dass die Sozialversicherer die Risiken dort im Ergebnis nicht tragen sollen, wo ein obligatorischer Versicherungsschutz mit entsprechenden Prämieneinnahmen vorliegt (MARC M. HÜRZELER, Extrasystemische Koordination: Regress der Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, S. 1341 f. Rz. 36.35). Wenn die haftpflichtige Person über eine obligatorische Versicherungsdeckung der Haftpflichtansprüche verfügt, ist es mit anderen Worten nach dem Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Haftpflichtversicherung des Schädigers - unabhängig dessen Verhältnis zum Geschädigten - für den Schaden eintreten zu lassen und dadurch den Sozialversicherer zu entlasten (REMO DOLF, Das Rückgriffsrecht der AHV/IV unter Berücksichtigung besonderer Durchsetzungsfragen, 2016, S. 145 Rz. 297). In dieser konkreten Situation hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Interessen der Sozialversicherung den Vorrang gegenüber den Interessen der haftpflichtigen Person (bzw. der obligatorischen Haftpflichtversicherung) einzuräumen. Damit hat der Gesetzgeber, wie KIESER zu Recht ausführt, eine in der Literatur kontrovers behandelte Frage (vgl. dazu eingehend FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., S. 283 ff. Rz. 857 ff.) geklärt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 75 ATSG). Dieser Wertungsentscheid wird in der Lehre damit begründet, dass der obligatorische Haftpflichtversicherer der Schadensverursachung und somit auch der Schadenstragung näher stehe als die Sozialversicherungen (HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, 2010, S. 255 Rz. 457 in fine).
4.6.5. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz berücksichtige fälschlicherweise nicht, dass jede Aufweichung des Arbeitgeberprivilegs der mit der Schaffung der obligatorischen Unfallversicherung bezweckten Kollektivierung von Arbeitsunfallrisiken diametral entgegenlaufe, übergeht sie, dass der Gesetzgeber mit Art. 75 Abs. 3 ATSG - wie dargelegt (vgl. hiervor E. 4.6.4) - bewusst vom Regressprivileg des Arbeitgebers abweichen wollte, wenn und soweit die Person, gegen die Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Wenn sich der Gesetzgeber in einem rechtspolitischen Wertungsentscheid dazu entschieden hat, in einer bestimmten Konstellation den Interessen der Sozialversicherung den Vorrang gegenüber den Interessen der haftpflichtigen Person (bzw. der obligatorischen Haftpflichtversicherung) einzuräumen, kann - entgegen der Beschwerdeführerin - der Umstand nicht entscheidend sein, "dass der betroffene Arbeitgeber im Rahmen von Selbstbehalt, Bonusverlust und - gerade bei teuren Personenschäden - regelmässig auch durch eine sich mehrere Jahre auswirkenden Prämienerhöhung ein zweites Mal signifikant finanziell belastet wird". Gleiches gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz erachte im Ergebnis eine Kostenallokation bei einem Kollektiv, das sich aus 78 % der Schweizer Haushalte zusammensetze, als sachgerechter als die Allokation ebendieser Kosten beim Kollektiv der Arbeitgebenden der Baubranche, das wirtschaftlich von den Vorteilen der risikobehafteten Erwerbsarbeit profitiere und das Unfallrisiko über ihre Unfallversicherungsprämien bereits vollumfänglich finanziert habe. Damit bekundet die Beschwerdeführerin bloss ihren Unmut über den vom Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 75 Abs. 3 ATSG getroffenen Wertungsentscheid. Ebenso wenig etwas für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin, wenn sie beanstandet, Art. 75 Abs. 3 ATSG habe erst anlässlich der parlamentarischen Beratungen und bloss auf Bestreben der IV-Stellen Eingang ins Gesetz gefunden.
4.6.6. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auch, wenn sie kritisiert, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer teleologischen Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG zum Ergebnis gelangte, Art. 75 Abs. 3 ATSG bezwecke eine Bevorzugung des Sozialversicherers zulasten des Privatversicherers, weil zumindest da, wo ein Schaden durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt werden könne, dieser auch bei der Privatversicherung landen solle.
Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Wertungswiderspruch zu BGE 143 III 79 (dort E. 6.1.3.5). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht dort die von KOLLER (THOMAS KOLLER, Das Regressprivileg und der Rückgriff des Sozialversicherers auf einen nicht privilegierten haftpflichtigen Dritten, HAVE 2005 S. 25 ff., 27 f.) geäusserte Ansicht - es sei sachgerecht, dass der Verbraucher und nicht der Prämienzahler der Sozialversicherung diese Kosten übernehme und die Prämien (der Haftpflichtversicherung) entsprechend dem zu übernehmenden Risiko ausgestaltet seien, was zu einer risikogerechten und effizienten Kostenallokation beitrage - als nur bedingt überzeugend qualifiziert hat. Im betreffenden Entscheid ging es darum, ob sich auch ein nicht privilegierter Schuldner gegenüber einem Sozialversicherer auf das Regressprivileg berufen können soll, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre, was das Bundesgericht bejahte (BGE 143 III 79 E. 6). Der besagte Entscheid des Bundesgerichts steht aber nicht in einem Wertungswiderspruch zur vorinstanzlichen Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG und dem mit dessen Einführung getroffenen Wertungsentscheid des Gesetzgebers. Vielmehr hielt das Bundesgericht explizit fest: " Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, das Regressprivileg bei der Bemessung des Regressanspruchs des Sozialversicherers auf einen Dritten zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, ob sich für diese Frage allenfalls aus der in Art. 75 Abs. 3 ATSG erf olgten Gesetzesanpassung etwas ableiten liesse, ist diese doch erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und damit hier nicht anwendbar." (BGE 143 III 79 E. 6.1.3.5 in fine).
4.7. Entscheidend ist vorliegend, ob die C.________ AG als Halterin des unfallverursachenden Motorfahrzeugs als obligatorisch haftpflichtversichert im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gilt. Dies beurteilt sich unbestrittenermassen anhand der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
4.7.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter des Motorfahrzeugs, wenn durch dessen Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Für die Versicherungspflicht sieht Art. 63 Abs. 1 SVG vor, dass kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden darf, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den Art. 58 ff. SVG abgeschlossen ist. Die Versicherung deckt dabei die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach dem SVG verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt (Art. 63 Abs. 2 SVG).
Die Bestimmungen von Art. 63 ff. SVG ergänzen die Gefährdungshaftung des Halters gemäss Art. 58 ff. SVG und die Verschuldenshaftung des Lenkers und anderer verantwortlicher Personen (Art. 41 ff. OR) mit einer Versicherungspflicht. Nach Art. 63 Abs. 1 SVG muss entsprechend vor der Inverkehrbringung eines Motorfahrzeugs in den öffentlichen Verkehr vom Halter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Haftpflichtbestimmungen des SVG (Art. 58 ff. SVG), also insbesondere die Gefährdungshaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG, sind anwendbar auf Unfälle, die durch den Betrieb von Motorfahrzeugen verursacht werden. Hier knüpfen auch die Vorschriften über die Versicherung (Art. 63 ff. SVG), insbesondere das Obligatorium der Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 SVG) an. Dabei besteht - wie Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV, SR 741.31) hervorhebt - die Meinung, dass grundsätzlich alle Motorfahrzeuge von diesen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II, Zweiter Teilband, 4. Aufl. 1989, S. 40 § 25 Rz. 45). Die Versicherungspflicht wird dadurch verwirklicht, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild nur gegen Erbringung des Versicherungsnachweises ausgehändigt werden (Art. 68 Abs. 1 SVG).
4.7.2. Art. 89 Abs. 1 SVG ermöglicht es dem Bundesrat, Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen des vierten Titels des SVG (und damit von den Bestimmungen der Haftpflicht und der Versicherung) auszunehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in der Verkehrsversicherungsverordnung Gebrauch gemacht.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind namentlich die in Art. 38 VVV aufgeführten Motorfahrzeuge. Dazu gehören Motorhandwagen (lit. a); Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden (lit. b); Leicht-Motorfahrräder (lit. c) sowie Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h (lit. d).
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug unter diese Bestimmung fällt.
4.7.3. Das unfallverursachende Motorfahrzeug war unbestrittenermassen immatrikuliert und mit dem polizeilichen Kennzeichen SG xxx versehen. Aus der Immatrikulation des unfallverursachenden Motorfahrzeugs lässt sich mit der Vorinstanz ableiten, dass die C.________ AG (zumindest) beabsichtigt hat, den unfallverursachenden Bagger auch im öffentlichen Verkehr zu verwenden. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, ist nicht ersichtlich, weshalb das unfallverursachende Motorfahrzeug ansonsten hätte immatrikuliert werden sollen. Die Beschwerdeführerin hat in Rz. 19 ihrer Klageantwort denn auch selbst ausgeführt, "[f]ür ihren Einsatz auf entfernter gelegenen Baustellen werden schwerfällige Baumaschinen wie der Unfallbagger [...] immer mittels Tiefladern transportiert. Eine Immatrikulation findet nur statt, wenn die Baumaschinen in der Lage sein sollen, in Einzelfällen kurze Strecken zwischen Werkhof und Baustelle unter Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu bewältigen " (Herv. beigefügt).
Daraus ergibt sich, dass das immatrikulierte, unfallverursachende Motorfahrzeug (zumindest in Einzelfällen) auch zum Verkehr auf öffentlichem Grund bestimmt war. Die Situation ist also nicht vergleichbar mit dem unfallverursachenden Fahrzeug im sogenannten "Bagger-Küde-Fall". Der betreffende Bagger im "Bagger-Küde-Fall" durfte nur auf Baustellen verwendet werden und musste jeweils mit einem Tiefganganhänger zur nächsten Arbeitsstelle gebracht werden, blieb also dem öffentlichen Verkehr vollständig fern. Er benötigte deshalb weder Fahrzeugausweise noch Kontrollschilder noch eine Haftpflichtversicherung (ALFRED KELLER, Rechtsgutachten für den Nationalen Garantiefonds Schweiz und das Nationale Versicherungsbüro Schweiz zum Bagger-Küde-Fall, HAVE 2003 S. 18 ff., 21).
4.7.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, dass ein Versicherungsobligatorium bereits dann bestehe, wenn ein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr habe gebracht werden sollen (blosse Absicht der Inverkehrbringung), verletze Bundesrecht. Sie habe rechtzeitig bestritten, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr eingesetzt worden sei (tatsächlicher Einsatz im öffentlichen Verkehr). Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Rüge geht fehl. Das unfallverursachende Motorfahrzeug war unbestrittenermassen immatrikuliert und verfügte über Kontrollschilder, die einen Versicherungsnachweis voraussetzen. Wollte man - wie die Beschwerdeführerin argumentiert - zusätzlich einen eigentlichen Beweis verlangen, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug tatsächlich einmal im öffentlichen Verkehr eingesetzt wurde, wäre die Handhabung der vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmebestimmung zum Regressprivileg (vgl. hiervor E. 4.6.4) kaum praktikabel und würde erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen. Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Argumentation zu verkennen, dass dem konkreten Unfallort - sei es eine öffentliche Strasse oder gänzlich privater Grund - keine Bedeutung zukommt (vgl. auch hiernach E. 4.7.6). Aus dem Umstand, dass sich das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls nicht im öffentlichen Verkehr befand, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dieses sei noch nie im öffentlichen Verkehr eingesetzt worden. Wenn die Vorinstanz in Erwägung 24.2 ihres Entscheids festhält, dass kein Versicherungsobligatorium für Fahrzeuge bestehe, die nicht in den öffentlichen Verkehr gebracht würden, bezieht sich diese Feststellung auf Fahrzeuge, die gerade nicht immatrikuliert wurden und entsprechend auch nicht über Kontrollschilder verfügen.
Entscheidend ist vielmehr, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht geltend machen, ob das unfallverursachende Motorfahrzeug gemäss Art. 63 SVG versichert war, was sich durch die aufgrund des Versicherungsnachweises ausgehändigten Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis feststellen lässt. Der Umstand, dass beim Abschluss einer Motorfahrzeugflottenversicherung behaupteterweise auch Baumaschinen immatrikuliert werden, die nie auf einer öffentlichen Strasse eingesetzt werden, kann nicht dazu führen, dass in einem aufwendigen Beweisverfahren geprüft werden muss, ob ein Motorfahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführerin wäre es grundsätzlich freigestanden, für Motorfahrzeuge, die überhaupt nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden sollten, auf eine Immatrikulation zu verzichten.
4.7.5. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus Art. 32 Abs. 1 lit. a VVV. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Verwendung von Arbeitsmotorwagen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist. Diese Bestimmung dispensiert somit von der Pflicht der Verwendung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern, grundsätzlich aber nicht vom Bestehen einer dem Gesetz entsprechenden Haftpflichtversicherung ("wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist"; vgl. OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 41 f. § 25 Rz. 48).
4.7.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, werden die Gefährdungshaftung nach Art. 58 ff. SVG und die zugehörige Versicherung nicht bloss wirksam, wenn ein von einem Motorfahrzeug bewirkter Unfall sich auf öffentlicher Strasse ereignet, sondern vielmehr auch dann, wenn das (sich im Betrieb befindende) Fahrzeug nicht auf öffentlichem Grund steht (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 44 f. § 25 Rz. 54; vgl. auch FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., N. 42 zu Art. 75 ATSG: "Peu importe à cet égard que l'accident se produise sur une route ouverte à la circulation, sur un chantier ou sur un domaine affecté au trafic interne d'une entreprise. Ce qui est décisif c'est que la responsable est, au moment de l'accident, assuré contre les conséquences de sa responsabilité civile par une assurance obligatoire."). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sich der Unfall unbestrittenermassen auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignete, nichts für sich ableiten. Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang auch ihr Einwand, dass eine Strafbarkeit für das Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG voraussetze, dass der Lenker das nicht haftpflichtversicherte Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche benutze. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Verweis auf Art. 14 Abs. 2 und 4 VVG [SR 221.229.1]) für sich ableiten will.
4.7.7. Zusammenfassend verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die C.________ AG als Halterin des immatrikulierten, unfallversursachenden Motorfahrzeugs sei im Sinne von Art. 63 SVG obligatorisch haftpflichtversichert gewesen.
4.8. Folgerichtig gelangte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, dass das in Art. 75 Abs. 2 ATSG verankerte Arbeitgeberprivileg vorliegend gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG entfällt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross