6B_1305/2023 17.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1305/2023
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung; Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Fahrverbots; notwendige Verteidigung, rechtliches Gehör, Willkür, Verschlechterungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. September 2023 (SST.2023.41).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen" schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse in Höhe von Fr. 150.--, bestehend aus einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 50.--.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. September 2023 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie einer Busse von Fr. 330.--, bestehend aus einer Übertretungsbusse von Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--.
Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
A.________ fuhr am 31. Juli 2020 mit seinem E-Bike von U.________ herkommend, auf dem Weg V.________, welcher mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt ist, in Richtung W.________. Dabei traf er auf eine zivile Patrouille der Regionalpolizei Lenzburg. Einer der Beamten gab sich mittels Polizeiausweis zu erkennen und forderte A.________ auf, anzuhalten. Dieser verlangsamte kurz, setzte seine Fahrt dann aber fort, ohne der Aufforderung der Beamten nachzukommen. Die Polizeipatrouille nahm die Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix "Stopp Polizei" auf und konnte A.________ auf dem Weg X.________ in W.________ einholen. Wiederum wurde er aufgefordert anzuhalten. A.________ versuchte zunächst erneut, die Flucht zu ergreifen, brach diese jedoch um ca. 15:25 Uhr ab, nachdem einer der Polizeibeamten seinen auf dem E-Bike mitgeführten Rucksack behändigen konnte.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben.
D.
Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als auch das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen ausnahmsweise, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch anstrebt. Daher ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
2.2. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel "schriftliche Auskunft des Kundendienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz" vom 25. Oktober 2023 ist nach Abschluss von Beweisverfahren und Parteiverhandlungen entstanden und damit als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Dasselbe gilt für die eingereichte "Diagnose des Hautarztes Dr. med. B.________" vom 25. September 2023.
Die eingereichten Plädoyernotizen von C.________ mit Datum vom 19. September 2023 sowie die Abrechnung der Arbeitslosenkasse D.________ vom 19. April 2022 befinden sich soweit ersichtlich nicht bei den kantonalen Akten. Demnach handelt es sich dabei um unechte Noven. Soweit der Beschwerdeführer damit Tatsachen beweisen will, legt er nicht dar, warum er diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können bzw. weshalb diese entscheidwesentlich sein sollen. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Hingegen ist der eingereichte Ausdruck des Dorfblättlis U.________ Nr. xxx vom Mai 2021 - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird (vgl. E. 5) - zu beachten.
3.
3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Unter dem Titel "3. Darstellung des Sachverhalts" schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt und die Prozessgeschichte lediglich aus seiner Sicht, ohne auf die vorinstanzliche Begründung Bezug zu nehmen bzw. eine Rüge zu erheben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz äussere sich nicht zu den angesprochenen Themen wie illegale Umwandlung der schweizerischen Institutionen in Privatfirmen und dem damit einhergehenden Verlust der hoheitlichen Legitimation. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge in der gebotenen Kürze in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen) auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, zumal er sich selber mit den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Urteil S. 6) nicht auseinandersetzt.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auch vor Bundesgericht stelle sich das selbe Problem der angeblich fehlenden hoheitlichen Legitimation, ist darauf ebenfalls mangels Sachbezug (vgl. Urteile 6B_936/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 4; 6B_929/2022 vom 28. September 2022 E. 4) nicht weiter einzugehen. Auf seine Rüge, ein neues Urteil mit einer höheren Geldstrafe habe er nie gewünscht, wird später einzugehen sein (vgl. nachfolgend E. 7).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Verteidigung verletzt (Art. 130 StPO, Art. 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK). Vor der Verhandlung am 19. September 2023 sei er an Krätze erkrankt. Dadurch sei ein Fall von Art. 130 lit. c StPO eingetreten, wonach eine kranke Person verteidigt werden müsse. Er habe kurzfristig C.________ als Verteidiger aufbieten können. Die Vorinstanz habe diesen Juristen mit langjähriger juristischer Berufserfahrung jedoch als Verteidiger abgelehnt. So sei er an der Verhandlung als an Krätze erkrankte Person und Laie plötzlich ohne Verteidiger dagestanden. Damit habe er nicht rechnen müssen. Die Vorinstanz habe die Verhandlung einfach weiter geführt und ihm keine Zeit gelassen, sich neu zu organisieren.
4.2. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO; siehe Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Insbesondere ist nach Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (BGE 147 IV 379 E. 1.2.1 f.; Urteile 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 E. 4.1; 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (notwendige Verteidigung). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
4.3.
4.3.1. Soweit aus den Akten erkennbar, stellte der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens weder ein Gesuch um amtliche Verteidigung, noch machte er geltend, dass aufgrund seiner Erkrankung eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO angezeigt wäre. Erst vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, am 13. September 2023 den Hautarzt besucht zu haben, welcher bei ihm Krätze diagnostiziert habe. Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. September 2023 geht hingegen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer beantragte, C.________ als (Wahl-) Verteidiger zuzulassen (vgl. kantonale Akten, Vorinstanz act. 295 f.). Dies wurde unter Hinweis auf Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO abgelehnt. Dass der Beschwerdeführer daraufhin ein entsprechendes Gesuch um Unterbrechung bzw. Verschiebung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt hätte, um einen anderen Wahlverteidiger zu mandatieren, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verhandlungsprotokoll überdies die Möglichkeit gegeben, sich mit seinem Rechtsbeistand zu beraten, insbesondere vor dem Parteivortrag. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtsverletzung unter Einschluss der Grund- und Menschenrechte aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer vermag überdies auch nicht darzulegen, inwiefern ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Die eingereichte "Diagnose" vom 25. September 2023 ist im vorliegenden Verfahren als echtes Novum unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2). Doch selbst wenn diese berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund einer Erkrankung an Krätze eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO angezeigt gewesen wäre. Inwiefern sich dieser Befund auf seine Fähigkeit auswirken sollte, sich selbst zu verteidigen, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es lässt sich daraus keine Prozessunfähigkeit oder die Unfähigkeit ableiten, sich in der vorliegenden Angelegenheit selbst zu verteidigen, zumal der Beschwerdeführer, wie sich seinen Eingaben entnehmen lässt, seine Standpunkte problemlos darlegen und sich selbst wirksam verteidigen kann.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erste Instanz habe seinen wegen "Asperger-Syndroms/Autismus" gestellten Antrag auf einen "Pflichtverteidiger" abgelehnt, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG), das sich nicht zu dieser Frage äussert. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die Rüge vor der Vorinstanz vorgebracht, diese habe sich jedoch - in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dazu geäussert. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Publikation des Fahrverbots befinde sich nicht in den Akten, obwohl er dies mehrfach beantragt habe. Die Vorinstanz erwäge in ihrer Begründung, dass es eine Publikation im Dorfblättli U.________ Nr. xxx vom Mai 2021 auf Seite 7 gebe, ohne diese in den Akten auszuweisen. Schlage man die Publikation im genannten Dorfblättli nach, entdecke man jedoch nichts. Überdies wäre die Publikation in diesem Fall auch gut ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall vom 31. Juli 2020 erfolgt. Folglich liege keine Publikation des Fahrverbots vor. Somit habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt, indem sie ihn trotzdem verurteile. Ferner sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Publikation nicht in den Akten auffindbar sei.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Verkehrsanordnung «Allgemeines Fahrverbot» auf dem gesamten Weg V.________, in beide Richtungen zwischen den Gemeindegrenzen W.________ und Y.________, im Dorfblättli U.________ Nr. xxx / Mai 2021 S. 7 vorschriftsgemäss mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht worden sei (vgl. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; BGE 126 IV 48 mit weiteren Hinweisen u.a. zur Publikation von Verkehrsschildern) und damit die Amtsblattausschreibung vom 21. Juli 1966 betreffend Allgemeines Fahrverbot ersetzt habe (Urteil S. 6 f.).
5.3. Örtliche Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, sind durch Verfügung zu erlassen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen (vgl. Art. 107 Abs. 1 SSV).
5.4. Es ist offensichtlich, dass der Vorinstanz ein Tippfehler unterlief. Das Fahrverbot wurde im Dorfblättli U.________ (Nr. xxx / Mai 2011 S. 7) vorschriftsgemäss mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt somit eine Publikation vor. Zwar ist es unglücklich, dass der Vorinstanz beim zitierten Verweis ein Verschrieb unterlief (2021 statt 2011). Willkür vermag der Beschwerdeführer damit jedoch nicht aufzeigen. Die Publikation ist online abrufbar (Dorfblättli U.________, Nr. xxx / Mai 2011, S. 7, unter der Webseite yyy [besucht am 10. März 2025]; vgl. zur Notorietät bezüglich öffentlich leicht zugänglicher Internetquellen zu rein objektivierbaren Fakten: BGE 150 III 209 E. 2.4; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.1.1). Überdies hätte sich der Beschwerdeführer auch bei der Gemeinde U.________ nach der Publikation des Fahrverbots erkundigen können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestands von Art. 286 StGB an. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht habe er den Tatbestand nicht erfüllt. Zudem bringt er sinngemäss vor, er habe nicht rechtswidrig gehandelt, da er sich in einem Notstand befunden habe.
6.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil S. 11). In rechtlicher Hinsicht erwägt sie mit Verweis auf die erstinstanzliche Begründung, der Polizeibeamte habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst durch Hochhalten seines Polizeiausweises als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und anschliessend diesen mündlich aufgefordert anzuhalten. Damit sei die sich konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung (Kontrolle) eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe den Polizeibeamten klar gesehen. Durch die anschliessende Flucht unter wiederholter Missachtung der Aufforderung anzuhalten (Missachtung der Matrix wie auch erneut wiederholte mündliche Aufforderung), habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand zweifellos erfüllt. Nachdem auch als erstellt erachtet werde, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Kontrollversuch entzogen habe, um der ihm drohenden Busse zu entgehen, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urteil S. 11 sowie erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Schliesslich geht die Vorinstanz mangels Subsidiarität der tatbestandsmässigen Handlung sowie wegen fehlender unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer Notstandssituation befunden habe (Urteil S. 12 ff.).
6.3.
6.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
6.3.2. Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; 127 IV 115 E. 2 S. 118; Urteile 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3). Subjektiv verlangt Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1). Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 286 StGB).
6.3.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (entschuldbarer Notstand; Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGE 147 IV 297 E. 2.1; 146 IV 297 E. 2.2.1; Urteile 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 3.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.4; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3).
6.4.
6.4.1. Über weite Strecken schildert der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Wahrnehmung oder gibt seine eigenen Aussagen wieder. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Dies gilt beispielsweise für seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er weder das Wissen noch den Willen gehabt habe, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, sondern aufgrund der Hitze nicht zurechnungsfähig gewesen sei, oder seine Behauptung, die Temperatur habe an diesem Nachmittag 36 Grad Celsius betragen (die von ihm vor Bundesgericht eingereichten Messdaten sind - wie bereits erwähnt - nicht zu beachten [vgl. vorne E. 2.2]). Mit den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Urteil S. 13). Er belässt es dabei, schlichtweg das Gegenteil zu behaupten. Auch verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, wenn er argumentiert, die Vorinstanz habe die Beurteilung des Arztes betreffend seines Zustands nicht ernst genommen. Der Arzt sei bei der Verfassung seines Berichts von 36 Grad ausgegangen. Er setzt sich jedoch wiederum nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 ebenfalls nichts anderes darzulegen vermöge, da dieses kein taugliches Beweismittel darstelle. Das Zeugnis gebe lediglich die Schilderung des Beschwerdeführers wieder und enthalte eine rechtliche Einschätzung der Situation, ohne einen medizinischen Befund zu nennen (vgl. Urteil S. 13). Ebenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die von ihm vorgetragenen angeblichen Widersprüche der beiden Polizeibeamten relevant für den vorliegenden Sachverhalt sein sollten bzw. inwiefern diese überhaupt widersprüchlich sind.
6.4.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen knapp genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erkennt der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der (fehlenden) Erkennbarkeit der zivilen Polizeibeamten. Er argumentiert, die Polizisten seien in ihrem Auftritt und Verhalten nicht als solche erkennbar gewesen (keine Uniform, kurze Hosen, T-Shirt, Sonnenbrille, kein Blaulicht, keine Sirene, undeutliche Artikulierung der allfälligen Zurufe, vermutlich kaputte oder nicht richtig eingeschaltete Matrix [bei gleissendem Sonnenlicht sowieso nicht erkennbar], keine professionelle Präsentation des Polizeiausweises, sondern In-die-Luft-Schleudern eines Gegenstandes an einem Plastikbändel). Vielmehr sei der Eindruck von Leuten mit unlauteren Absichten entstanden. Den Polizeiausweis habe er überdies aufgrund seiner angelaufenen Sonnenbrille nicht als solchen erkennen können. Die Vorinstanz führt aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er aufgrund der kurzen Hosen der Polizisten Zweifel daran gehabt habe, ob es sich um richtige Polizisten gehandelt habe, so könne ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der äusseren Umstände (wissentliches Missachten des Allgemeinen Fahrverbots; Vorhalt des Polizeiausweises; Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix "Stopp Polizei"; erneute Aufforderung anzuhalten) sei die Polizei (auch beim Tragen einer angelaufenen Sonnenbrille) ohne Weiteres als solche erkennbar gewesen (vgl. Urteil S. 10). Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig. Mit der gegenteiligen Behauptung vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen.
6.4.3. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf von Vornherein nicht weiter einzugehen.
6.5.
6.5.1. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu Recht, die sich konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung (Kontrolle) sei durch die mündliche Aufforderung des Polizeibeamten, der sich gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst durch Hochhalten seines Polizeiausweises als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe, eingeleitet worden. Sie hält weiter zutreffend fest, der Beschwerdeführer, der den Polizeibeamten klar gesehen habe, habe durch die anschliessende Flucht unter wiederholter Missachtung der Aufforderung anzuhalten (Missachtung der Matrix als auch erneut wiederholte mündliche Aufforderung), den objektiven Tatbestand erfüllt (vgl. Urteil S. 11 sowie erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten stelle eine straflose Selbstbegünstigung dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt nach Art. 286 StGB zwar straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; Urteile 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1). Gemäss dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die Polizeibeamten zu erkennen gegeben und versucht, den Beschwerdeführer anzuhalten bzw. zu kontrollieren (vgl. vorne E. 6.4.2). Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung der Polizei war damit offensichtlich im Gang. Folglich erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass der von ihm zitierte BGE 124 IV 127 gerade besagt, dass die klare Verweigerung des Vorzeigens des Ausweises, insbesondere das Wegfahren zur Verunmöglichung der Kontrolle, nach Art. 286 StGB bestraft werden müsse (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Amtshandlungen der Polizei zumindest verzögert. Die Vorinstanz geht zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands aus.
6.5.2. Die beiden kantonalen Vorinstanzen erachten es als erstellt, dass der Beschwerdeführer sich bewusst dem Kontrollversuch entzogen habe, um der ihm drohenden Busse zu entgehen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt sei (vgl. Urteil S. 11 sowie erstinstanzliches Urteil S. 14). Dem ist zuzustimmen. Mit seinem Einwand weicht der Beschwerdeführer vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. vorne E. 6.4.3).
6.5.3. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands geprüft und ohne Rechtsverletzung verneint hat. Sie führt aus, die Voraussetzung der Subsidiarität sei vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, im Fall einer Gesundheitsgefährdung aufgrund einer Dehydrierung vor Ort Hilfe zu suchen oder zumindest die Polizeibeamten über seinen Gesundheitszustand zu informieren und ein "Glas" Wasser zu verlangen. Auch begründe er nicht ansatzweise, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr der Dehydrierung nicht auf andere Weise hätte beseitigen können und er mache auch nicht geltend, dass er dies versucht habe. Überdies erscheine das Vorliegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notstandssituation durch Dehydrierung, welche mit jeder weiteren Befragung zunehmend gravierender beschrieben werde, mehr als fraglich (vgl. Urteil S. 12 f.). Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten nicht den Eindruck gemacht, als ob sie ihm medizinische Hilfe organisieren könnten. Er macht aber auch nicht geltend, es versucht zu haben. Vielmehr führt er erneut aus, sie [die Polizisten] seien ihm suspekt vorgekommen und hätten ihn so schlecht behandelt, dass er habe annehmen müssen, sie würden ihm auch kein Glas Wasser geben. Insgesamt gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer Notsituation verneint.
6.5.4. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig spricht.
7.
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verschlechterungsverbots. Einerseits habe die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes rechtswidrig angehoben. Andererseits habe sie unzulässig den prozentualen Anteil der Verbindungsbusse von 10 % auf über 20 % der bedingten Geldstrafe erhöht.
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei aufgrund der damals unklaren Einkommenssituation und gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine finanzielle Zukunft nicht gesichert und er auf Stellensuche sei, von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'000.-- ausgegangen (Urteil S. 15 sowie erstinstanzliches Urteil S. 16). Die von ihr [der Vorinstanz] eingeholten Steuerunterlagen würden nun bestätigen, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeführt, IV- und BVG-Renten sowie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen der D.________ Arbeitslosenkasse (Schreiben vom 31. März 2023) habe er rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 einen versicherten Verdienst von Fr. 5'171.--, was eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 3'619.55 ergebe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung über seinen Zwischenverdienst, könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer regelmässig Einkünfte von etwas mehr als Fr. 65'000.-- zur Verfügung ständen. Folglich könne gemäss diesen nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens bekannt gewordenen neuen Erkenntnissen, deren Beachtung das Verschlechterungsverbot nicht verletze, der Tagessatz unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% (Krankenkasse und Steuern) auf abgerundet Fr. 140.-- festgesetzt werden (vgl. Urteil S. 15 f.).
Weiter führt die Vorinstanz aus, vorliegend sei eine Verbindungsbusse angezeigt, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stelle keine Verletzung des Verschlechterungsverbots dar. Die Busse solle - wie auch die Geldstrafe - das Verschulden des Beschwerdeführers sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt sei als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, dürfe die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. Folglich sei es gerechtfertigt, die Verbindungsbusse auf Fr. 300.-- festzusetzen (Urteil. S. 16 f.).
7.3.
7.3.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3; Urteile 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.3.1; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 5.2.1).
7.3.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Verbindungsbusse soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens ein Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1).
7.4.
7.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Höhe des Tagessatzes von Fr. 50.-- auf Fr. 140.-- verändert habe, verfängt nicht. Die Vorinstanz begründet die Erhöhung richtigerweise unter Beachtung der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche sie aufgrund der Steuerunterlagen, der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie dessen Aussagen festlegt. Die pauschalen Ausführungen bzw. Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtsverletzung darzulegen. Insbesondere macht er auch nicht konkret geltend, dass die Vorinstanz von falschen Gesamteinkünften ausgeht, wenn sie diese auf etwas mehr als Fr. 65'000.-- festlegt. So führt er lediglich aus, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bei der Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst von Fr. 7'377.-- gehabt zu haben, der sich für die aktuelle Rahmenfrist auf nur noch Fr. 5'171.-- reduziere. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen gerade den von ihm genannten (tieferen) versicherten Dienst berücksichtigt (vgl. Urteil S. 15). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, zum Zeitpunkt der Verhandlung am Bezirksgericht habe er aufgrund der Pandemiesituation die baldige Aussteuerung befürchtet, ohne eine neue Rahmenfrist eröffnen zu können, was glücklicherweise nicht eingetreten sei. Er habe nach Beendigung der Pandemie wieder vermehrt im Zwischenverdienst arbeiten und so wieder eine Rahmenfrist eröffnen können. Wäre ihm das nicht gelungen, hätte er tatsächlich mit Fr. 2'000.-- monatlich auskommen müssen. Damit erkennt er im Grunde selber, dass er in besseren finanziellen Verhältnissen lebt, als die erste Instanz zu seinen Gunsten angenommen hat. Auch kann er aus dem Umstand, dass er momentan nicht wisse, wie lange er noch werde arbeiten können (u.a. wegen seiner Elektrosensibilität), nichts für sich ableiten. Die Behauptung, in Zukunft eher weniger Einkommen generieren zu können, ist unbelegt, weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 140.-- festlegt.
7.4.2. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer für die Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--, insgesamt Fr. 500.--, und einer unbedingten Verbindungsbusse von Fr. 50.-- (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 16 f.). Die Vorinstanz erachtet die von der ersten Instanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 50.-- in ihrer Summe als mild, weshalb sie unter keinem Titel herabgesetzt werden könne. Andererseits hält sie fest, dass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen sei, da nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe (vgl. Urteil S. 14). Sie verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.--, insgesamt Fr. 1'400.--, sowie zu einer unbedingten Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 300.--, wobei sie davon ausgeht, dass bereits die erste Instanz die 10 Tagessätze zu Fr. 50.-- zusammen mit der Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 50.-- in ihrer Summe als schuldangemessen betrachtet habe. Mit diesem Vorgehen erhöht die Vorinstanz den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe und verletzt das Verschlechterungsverbot. In Bezug auf die Verbindungsbusse zeigt sich, dass das angefochtene Urteil im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil einschneidender ausfällt, indem die Verbindungsbusse der ersten Instanz ca. 9 % (Fr. 50.-- / Fr. 550.--) der schuldangemessenen Sanktion ausmacht, während sich jene der Vorinstanz auf ca. 17.6 % (Fr. 300.-- / Fr. 1'700.--) der schuldangemessenen Sanktion beläuft. Die Höhe der ausgefällten Verbindungsbusse verletzt mithin Bundesrecht.
Ebenfalls lässt sich eine Verletzung von Bundesrecht erkennen, vergleicht man die von der Erstinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe mit jener der Vorinstanz, welche für den Fall der Nichtbezahlung der Busse angeordnet wird (vgl. Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.3.2). Die erste Instanz spricht für die Busse (bestehend aus Verbindungsbusse von Fr. 50.-- sowie Übertretungsbusse von Fr. 100.--) eine Ersatzfreiheitstrafe von einem Tag aus. Die Vorinstanz erhöht diese in unzulässiger Weise auf drei Tage (bei einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 30.--). Auch damit verstösst sie gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zulasten des Kantons Aargau zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschetti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold