6B_1335/2023 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1335/2023
Urteil vom 20. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juli 2023
(460 23 47).
Erwägungen:
1.
Mit Anklageschrift vom 7. April 2022 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ versuchte Schreckung der Bevölkerung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ev. versuchte Nötigung vor. Dieser soll am 16. März 2021, um 5:06 Uhr von seinem damaligen Wohnort an der U.________strasse 95 in V.________/BL unter Benutzung seines Mobiltelefons folgende Nachricht mit dem Absender "B.________" (Mailadresse C.________) via Kontaktformular an die Kantonspolizei Basel-Stadt verschickt haben:
" Betreff : Ultimatum Dreirosenanlage
Anliegen: Sie haben Zeit bis am 30. April 2021, die Probleme auf der Dreirosenanlage endgültig zu lösen. Sollten nach diesem Datum immer noch Dealer, Sans Papier und Gewalttaten die Dreirosenanlage beherrschen, warten wir im Auftrag von Anwohnern einen Kommando Einsatz. Wir kommen im stillen, räumen auf und gehen wieder, mit fatalen unmissverständlichen Folgen für die Verursacher. Es geht schnell, der Einsatz dauert nicht einmal 30 Minuten, die Lösung wird nachhaltig und abschreckend sein. Einsatzkräfte die während unserem Einsatz eingreifen werden eliminiert."
2.
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach A.________ am 23. Januar 2023 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Schreckung der Bevölkerung sprach es A.________ frei. Das Strafgerichtspräsidium auferlegte A.________ die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 23'362.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--.
3.
Am 11. Juli 2023 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2023 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es rechnete, in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________, neben drei Tagen erstandener Untersuchungshaft die vom 24. April 2021 bis zum 4. Juni 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 26 Tagen an die Geldstrafe an und reduzierte die diesem aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens auf Fr. 8'135.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'100.-- auferlegte es ihm zu 3/4.
4.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf einen Gerichtskostenvorschuss sei zu verzichten und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Einstellung des Verfahrens resp. den Verzicht auf Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile.
5.
Das Bundesgericht wies den Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss mangels hinreichender Begründung ab. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben enthielten, unter anderem, die Beschwerde ergänzende Ausführungen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind samt ihren Beilagen unbeachtlich.
6.
6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174E. 2.2; 143 I 344E. 3; 143 V 19E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465E. 5.5.1; 148 V 174E. 2.2; 143 V 19E. 1.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174E. 2.2).
6.2. Der Beschwerdeführer reicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zahlreiche Urkunden ein, ohne zu behaupten, dass diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären oder darzulegen, inwieweit der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gibt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Urkunden sind daher als unzulässige Noven nicht zu beachten. Ebenso sind die in den nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachten Tatsachen unbeachtlich.
7.
7.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115E. 2; vgl. BGE 134 II 244E. 2.1-2.3).
7.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
7.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
7.4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154E. 1.1; 138 V 74E. 3; 124 IV 86E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der "In dubio pro reo"-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BG E144 IV 345E. 2.2.3.1 f.; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen).
7.5. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.5; je mit Hinweisen).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt die Unverwertbarkeit von Beweisen. So weist er auf das Fehlen eines Datenschutzdisclaimers auf der Webseite der Polizei Kanton Basel-Stadt zur Tatzeit hin und rügt eine fehlende Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse des Versenders der Nachricht vom 16. März 2021.
8.2. Der Beschwerdeführer hat dieselbe Rüge im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Diese hat ausführlich und überzeugend begründet, weshalb die mittels Kontaktformular auf der Homepage der Polizei Basel-Stadt hinterlassenen Daten verwendet werden durften und es sich bei der Identifikation des Nutzers der bekannten IP-Adresse um eine Bestandesdatenerhebung handelte, welche keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurfte (angefochtenes Urteil E. II.3.5). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht in einer den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise auseinander und vermag daher keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Auf seine diesbezügliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
9.
9.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf zahlreiche Indizien. So erachtete sie es als erstellt, dass der Beschwerdeführer rund 75 Minuten vor dem Absetzen der Drohnachricht über sein Mobiltelefon mit der tatrelevanten Webseite der Kantonspolizei Basel-Stadt verbunden war und von dort verschiedene Dokumente heruntergeladen habe. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Nähe der Dreirosenanlage arbeite und er am 4. März 2021 eine telefonische Meldung an die Kantonspolizei Basel-Stadt erstattet habe, wonach man ihm unter der Dreirosenbrücke habe Drogen verkaufen wollen. Zudem habe sich aus den edierten Logdateien ergeben, dass die Drohnachricht von einem typengleichen Mobiltelefon versandt worden sei. Sodann habe die Datenübermittlung der IP-Adresse xxx zugeordnet werden können. Gestützt auf zwei Anfragen beim Überwachungsdienst des EJPD seien sowohl der Internet-Provider als auch der Abonnent dieser Adresse ermittelt worden. Dabei sei man auf den Haushalt des Beschwerdeführers gestossen. Der Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers keine weiteren Tathinweise gefunden worden seien, entlaste diesen nicht, sei doch der gesamte Verlauf vor dem 3. April 2021 gelöscht worden (angefochtenes Urteil E. II.3.3).
9.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag keine Willkür zu begründen, zumal er sich nicht substanziiert mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt und der Beweiswürdigung der Vorinstanz stattdessen seine eigene entgegensetzt. Selbst wenn es ihm gelingen würde, hinsichtlich einzelner Indizien Willkür zu begründen, so wäre damit noch nicht belegt, dass der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Beweisschluss der Vorinstanz im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer weist etwa erneut darauf hin, weshalb der Beweis nicht erbracht sei, dass die besagte IP-Adresse zur Tatzeit von ihm genutzt worden sei. Mit den in der Beschwerde diesbezüglich angeführten Argumenten hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, womit sich die diesbezüglichen erneuten Vorbringen als appellatorisch erweisen. An diesem Ergebnis ändert auch der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf angeblich unsichere Webseiten des Kantons Basel Stadt nichts, zumal nicht ersichtlich ist, was er damit belegen will. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag er damit jedenfalls nicht zu begründen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer seinen von der Vorinstanz erwähnten Bezug zur Dreirosenanlage kritisiert. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich - ohne in Willkür zu verfallen - einerseits auf objektive Beweismittel, andererseits aber auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst ab. So stellt der Beschwerdeführer etwa nicht in Abrede, am 4. März 2021 eine telefonische Meldung an die Kantonspolizei Basel-Stadt erstattet zu haben, wonach ihm unter der Dreirosenbrücke Drogen angeboten worden seien und seine Partnerin in der Nähe arbeitet. Nicht von Belang ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es keinen Sinn ergäbe, vor der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung noch auf derselben Webseite Demonstrationsbewilligungen zu konsultieren. Der Beschwerdeführer versucht damit wiederum vergeblich den Beweiswert einzelner Indizien zu relativieren, ohne darzulegen, weshalb der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz unhaltbar sein soll.
9.3. Ebenso nicht einzutreten ist auf die in der Beschwerde unter dem Titel "weitere Analysen Begründung Urteil Kantonsgericht" vorgebrachten Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil. Der Beschwerdeführer kommentiert dabei die vorinstanzliche Urteilsbegründung frei und kritisiert einzelne Passagen der Urteilsbegründung, ohne hinsichtlich der Gesamtheit der vorinstanzlichen Schlüsse und bezogen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung konkret Willkür oder eine Verletzung von Bundesrecht in nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausreichender Form zu rügen.
9.4. Auch vermag der Beschwerdeführer keine Willkür oder Verletzung von Bundesrecht darzutun, indem er in Frage stellt, ob die in der Anklageschrift erwähnte Nachricht bei der Polizei tatsächlich so eingegangen ist. Was sodann die ausführlichen Hinweise des Beschwerdeführers auf Indizien und Motivationen von Personen und Behörden, ihm zu schaden oder ihm etwas anzuhängen, anbelangt, hat die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die theoretische Hypothese einer Dritttäterschaft als unwahrscheinlich und nicht geeignet, Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorzurufen, erachtete (angefochtenes Urteil E. II.3.4). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander.
10.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die ihm vorgehaltene Nachricht vom 16. März 2021 an die Polizei ergebe keinen Sinn resp. diese sei vielleicht ironisch gemeint, kritisiert er die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage (BGE 150 IV 292 E. 1.5; 149 IV 170 E. 1.1.4; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er vorbringt, der Inhalt der Nachricht sei nicht geeignet, deren Empfänger im Sinne von Art. 285 StGB unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Vorbringen die Ernsthaftigkeit der Nachricht unter Bezugnahme auf die Bedeutung des Wortes "eliminieren" in Frage. In vorliegender Konstellation kann an der Bedeutung des Wortes "eliminieren" keinerlei Zweifel bestehen und die Vorinstanz ging ohne Verletzung von Art. 285 StGB davon aus, dass die Nachricht geeignet war, die Polizei unter Druck zu setzen und zu einer Amtshandlung zu nötigen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die Polizei gemäss seinen Informationen sowieso nichts unternehme. Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, insoweit er sich auf rechtfertigende Notwehr (Art. 17 StGB) oder entschuldbaren Notstand (Art. 18 StGB) beruft. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, mit Verweis auf die erste Instanz, dass sich die Behörden im vorliegenden Verfahren mit einer Vielzahl von Eingaben des Beschwerdeführers hätten auseinandersetzen müssen und keine längere behördliche Untätigkeit zu erkennen sei. Es sei daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Die erste Instanz konstatierte zwar eine verhältnismässig lange Verfahrensdauer von 21 Monaten, sah diese jedoch darin begründet, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden, den Psychiater und das Strafgericht regelrecht mit Eingaben eingedeckt habe (zum Teil bis zu drei E-Mails an einem Tag). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen.
11.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; je mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3).
11.3. Vorliegend dauerte das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung rund ein Jahr. Diese Dauer ist vor dem Hintergrund, dass u.a. eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte, nicht zu beanstanden. Am 23. Januar 2023, mithin rund 9 1/2 Monate nach Anklageerhebung, erging das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsurteil datiert vom 11. Juli 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 zugestellt. Die gesamte Verfahrensdauer erweist sich angesichts der geringen Komplexität des Sachverhaltes zwar als lang, indes berücksichtigte die Vorinstanz dabei zurecht auch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt mit regelmässigen Eingaben, auf welche die Strafbehörden jeweils eingehen mussten, zur Verlängerung der Verfahrensdauer beitrug. Zwar benötigte die Vorinstanz für die Begründung ihres Urteils knapp vier Monate, womit die diesbezügliche Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen (Art. 84 Abs. 4 StPO) nicht eingehalten wurde. Dabei handelt es sich jedoch um Ordnungsfristen, deren Überschreitung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz dargelegten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht resp. verfassungsmässige Rechte (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hätte, indem sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte.
11.4. Insoweit der Beschwerdeführer abgesehen von der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Höhe der ausgesprochenen Strafe sowie die Tagessatzhöhe rügt, nimmt er insbesondere auf Tatsachen Bezug, die sich nach dem vorinstanzlichen Urteil ereignet haben sollen und damit unbeachtlich sind (vgl. oben E. 6.1). Auch auf die übrigen Vorbringen in diesem Zusammenhang ist zufolge Nichtbeachtung der gesetzlichen Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
11.5. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer schliesslich die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung der Ersatzmassnahme. Diesbezüglich erschöpfen sich seine Vorbringen jedoch in einer pauschalen Kritik, welche sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Auch darauf ist nicht einzutreten.
12.
Seinen Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für durch das Strafverfahren erlittene Nachteile begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend. Er erhebt diesbezüglich auch keine konkreten Rügen betreffend die vorinstanzlichen Erwägungen. Stattdessen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer pauschalen Kritik an der Begründung der ersten Instanz, welche sowohl eine Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO als auch Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit seiner Festnahme abgewiesen hat. Auf seinen diesbezüglichen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Kostenverteilung und bringt vor, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er erstinstanzlich zur Hälfte freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz hat indes nachvollziehbar begründet, weshalb die erste Instanz hinsichtlich des Freispruchs vom Vorhalt der versuchten Schreckung der Bevölkerung keine Kostenausscheidung vornehmen musste (angefochtenes Urteil E. III.1). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine diesbezüglich Rüge nicht einzutreten ist. Ebenso kann auf die pauschale Kritik an der Höhe der Verfahrenskosten nicht eingetreten werden.
13.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi