8C_221/2024 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_221/2024
Urteil vom 27. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Stern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2024 (AL.2023.00064).
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A.A.________, Mutter der Söhne B.A.________, geboren im November 2003, und C.A.________, geboren im August 2013, meldete sich am 26. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und stellte am 21. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019. In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Am 7. Februar 2020 legte A.A.________ eine Bestätigung für ihren Sohn B.A.________ vor, wonach dieser in der Zeit vom 19. August 2019 bis 9. Juli 2020 die Schule D.________ besuchte. Gestützt darauf zahlte die Kasse bis Juli 2020 neben den Kinderzulagen für den jüngeren Sohn Ausbildungszulagen für B.A.________ aus. Per 10. März 2022 wurde A.A.________ infolge Aussteuerung beim RAV abgemeldet.
Am 5. September 2022 forderte A.A.________ die Kasse auf, ihr für die Dauer von August 2020 bis Ende Februar 2022 Ausbildungszulagen zum Arbeitslosentaggeld für ihren Sohn B.A.________ in der Höhe von Fr. 4'750.- nachzuzahlen. Mit Verfügung vom 21. September 2022 verneinte die Kasse einen Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag für die Zeit von August 2020 bis Februar 2022, da dieser nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht worden und damit erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. März 2023).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 5. März 2024).
C.
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihr die Ausbildungszulagen für B.A.________ von Fr. 250.- pro Monat für die Zeitspanne von August 2020 bis und mit Ende Februar 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 4'750.- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf dem jeweils per Ende des jeweiligen Monats fälligen Betrag von Fr. 250.- nachzuzahlen. Zudem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung für das "Verfügungs-, Einsprache-, Beschwerdeverfahren" gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung, insbesondere zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung betreffend "Verfügungs-, Einsprache-, Beschwerdeverfahren" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei A.A.________ "zu befragen, wie sie reagiert hätte, wenn sie genügend aufgeklärt worden wäre".
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. März 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung eines Zuschlags zum Arbeitslosentaggeld für die Zeit von August 2020 bis Februar 2022 verneinte.
3.
Im angefochtenen Urteil werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die monatlichen Taggeldabrechnungen zu prüfen und - gestützt auf die Regelung in Art. 20 Abs. 3 AVIG - innert 90 Tagen den Anspruch auf den Zuschlag für den älteren Sohn gelten zu machen, nachdem gemäss den Abrechnungen zu den Kontrollperioden ab August 2020 keine solche Vergütung mehr erfolgt war. Der Lehrvertrag des Sohnes sei der Beschwerdeführerin seit April 2020 vorgelegen, sie sei aber bis zur Einreichung desselben am 9. Juni 2022 gänzlich untätig geblieben. Die Formulare "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" und "Angaben der versicherten Person" seien klar und eindeutig formuliert. Daraus gehe unmissverständlich hervor, dass für die Gewährung der Zuschläge entsprechende Belege einzureichen seien. Die Beschwerdegegnerin habe keine weitergehende Beratungs- und Hinweispflicht gehabt. Für die Zeit vom 1. August 2020 bis 28. Februar 2022 sei der Anspruch auf den Ausbildungszuschlag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG somit verwirkt. Eine Fristwiederherstellung sei mangels eines ausgewiesenen entschuldbaren Grundes ausgeschlossen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2023 sei daher nicht zu beanstanden.
4.2. Die letztinstanzlich hiergegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin ändern nichts an der vom kantonalen Gericht bestätigten Leistungsablehnung. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass die Frage 7a im Formular "Angaben der versicherten Person" ("Hat sich Ihre Unterhaltspflicht oder diejenige ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres/Ihrer eingetragenen Partners/Partnerin gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder Kindern in Ausbildung verändert? [Falls ja, bitte Geburtsschein, Lehrvertrag, Bestätigung der Ausbildungsstätte und/oder Abschlussdiplom beilegen]") missverständlich abgefasst ist. Denn durch den nach Abschluss der Schule erfolgten Antritt einer Lehre hatte die Ausbildungssituation des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin, nicht aber die Unterhaltspflicht geändert. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage im Formular vom August 2020 also korrekterweise, hätte aber dennoch einen Beleg für die vom Sohn angetretene Lehre einreichen müssen, nachdem sein Schulbesuch am 9. Juli 2020 beendet war. Die unpräzise Abfassung der Frage im Formular ist hier allerdings nicht ergebnisrelevant. Denn mit Blick auf die vom kantonalen Gericht eingehend dargestellten Umstände konnte von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erwartet werden, dass sie die Beschwerdegegnerin unaufgefordert über den Antritt der Lehre am 10. August 2020 informiert bzw. den Lehrvertrag des Sohnes eingereicht hätte. Schon nach ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im November 2019 musste sie nämlich - auf entsprechende Aufforderung hin - am 7. Februar 2020 die Schulbestätigung nachliefern, um in den Genuss des Zuschlags zur Arbeitslosenentschädigung zu gelangen. Seitdem musste ihr also bewusst sein, dass der Zuschlag für ihren älteren Sohn von einem Ausbildungsnachweis abhängig war, und sie hatte auch fraglos Kenntnis davon, dass die nachgereichte Schulbestätigung auf die Zeit vom 19. August 2019 bis 9. Juli 2020 befristet war, weshalb sie von sich aus für eine rechtzeitige Einreichung des Lehrvertrags vom 12. April 2020 hätte besorgt sein müssen. Eine zusätzliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten war somit von vornherein nicht notwendig. Demnach geht ihre Berufung auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, auf den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) fehl.
Die Rüge, wonach der Nachforderungsanspruch nicht erloschen sei, da die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelange, verfängt ebenfalls nicht. Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt, und nicht um eine Familienzulage im Sinne des FamZG (Urteile 8C_219/2016 vom 12. September 2016 E. 4.1; 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2372, Rz. 351). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass die versicherte Person ihren Anspruch auf einen solchen Zuschlag innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG geltend zu machen hat (Urteile 8C_716/2010 vom 3. Oktober 2011 E. 2; 8C_950/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.1, je mit Hinweis). Folglich ist ohne Weiteres mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die Ausbildungszuschläge für die Kontrollperioden August 2020 bis Februar 2022 im Zeitpunkt des Eingangs des Lehrvertrags bei der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 allesamt verwirkt waren.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz