5D_18/2025 28.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_18/2025
Urteil vom 28. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach.
Gegenstand
Kosten Erbschaftsverwaltung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2025 (LF250011-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 10. Januar 2023 eröffnete das Bezirksgericht Bülach letztwillige Verfügungen der Erblasserin und stellte dem Beschwerdeführer als eingesetztem Erben die Ausstellung eines Erbenscheins in Aussicht, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben bestritten werde.
Nachdem ein gesetzlicher Erbe Einsprache erhoben hatte, ordnete das Bezirksgericht mit Urteil vom 31. Januar 2023 die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an und beauftragte damit das Notariat Wallisellen. Mit Urteil vom 23. April 2024 hielt es fest, dass die Erbschaftsverwaltung abzuschliessen sei und die Aktiven (mit Abrechnung) dem Beschwerdeführer auszuhändigen seien.
Am 20. November 2024 ersuchte das Notariat um Genehmigung der Kosten für die Erbschaftsverwaltung in der Höhe von Fr. 3'827.15. Gleichzeitig reichte es eine Leistungsübersicht und ein Protokoll ein. Der Beschwerdeführer, welchem Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, liess sich nicht vernehmen. Darauf stellte das Bezirksgericht mit Urteil vom 7. Januar 2025 fest, der dem Notariat erteilte Auftrag sei erledigt; sodann genehmigte es die Gebühren der Erbschaftsverwaltung durch das Notariat in Höhe von Fr. 3'827.15 und bezog diese auf Kosten des Nachlasses vom Beschwerdeführer.
Auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Februar 2025 mangels eines bezifferten Begehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 20. März 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es seien ihm Fr. 238'350.-- zu überweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Kostenfestsetzung für eine Erbschaftsverwaltung. Weil der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG). Mit dieser können nur Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG).
Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Erbschaftsverwaltung habe ein Jahr zu lange gedauert; indes stelle er keinen bezifferten Antrag und er lege auch nicht dar, inwiefern die vom Notariat erbrachten Leistungen unnötig oder einzelne Kostenpositionen zu hoch gewesen wären, so dass sie nicht in diesem Umfang hätten genehmigt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren (einzig) vor, er habe seine Erbschaft von Fr. 681'000.-- in Gold anlegen wollen; Gold habe 2024 eine Wertsteigerung von 35 % erfahren und entsprechend habe er durch die zu lange Erbschaftsverwaltung einen Schaden von Fr. 238'350.-- erlitten.
Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss eine Staatshaftung geltend. Dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, der sich auf die Frage beschränkt, ob er im obergerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Anfechtung der Kostenfestsetzung durch das Bezirksgericht ein beziffertes Rechtsbegehren gestellt und ob er sein Rechtsmittel hinreichend begründet hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz und im Übrigen mangelt es auch an expliziten oder wenigstens impliziten Verfassungsrügen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli