9C_147/2025 31.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_147/2025
Urteil vom 31. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 (63/2023/28).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG bestätigt hat,
in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 3. Februar 2025 (Poststempel),
in die nachträgliche Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass die Beschwerde vom 3. Februar 2025 innerhalb der gleichentags abgelaufenen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 ff. BGG), weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch vom 6. März 2025 samt der erneuten Einreichung der (identischen) Beschwerde obsolet ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4.3),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 15'209.15 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, bei der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 I 104 E. 1.5),
dass die Eingabe vom 3. Februar 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer weder ein verfassungsmässiges Recht explizit anruft, noch substanziiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil ein solches verletzen sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 117) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann