1C_462/2024 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_462/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Dr. iur. Thomas Aud état, c/o Obergericht (ehemals: Verwaltungsgericht) des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,
2. Dr. iur. Ramona Pedretti,
c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,
3. Lic. iur. Brigitte Brun,
c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerschaft,
Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
Gemeinde Zizers,
Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers.
Gegenstand
Ausstandsgesuch im Hauptverfahren R 24 51,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 10. Juli 2024 (U 24 43).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 machten A.A.________ und B.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Ausstandsgründe gegen Dr. iur. Thomas Audétat, Dr. iur. Ramona Pedretti und lic. iur. Brigitte Brun geltend. Als Begründung führten sie im Wesentlichen aus, den genannten Mitgliedern des (damaligen) Verwaltungsgerichts (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) sei Betrug, aktive und passive Bestechung, Korruption, rechtswidrige Absprachen, Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Sie erachteten damit den Ausstandsgrund der besonderen Feindschaft der Richterpersonen ihnen gegenüber als erfüllt und beantragten die Einsetzung einer im Losverfahren ernannten und neutralen Richterschaft, welche sämtliche ihrer Fälle ab dem Jahr 2019 zu überprüfen habe. A.A.________ und B.A.________ verglichen das Verwaltungsgericht mit den Mafiaorganisationen "Ndrangheta" und "Camorra" und kündigten an, die genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts vor ein "Sondertribunal" zu stellen.
Die Instruktionsrichterin teilte A.A.________ und B.A.________ mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 mit, ihre Eingabe genüge aufgrund mehrerer unziemlicher bzw. ungebührlicher Formulierungen nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GR; BR 370.100). Sie forderte diese auf, das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 24. Juni 2024 zu verbessern, mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde darauf nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beantragten A.A.________ und B.A.________ den Rückzug des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 wegen Nichtigkeit und die korrekte Durchführung des Verfahrens. Eventualiter sei eine rechtsgenügend begründete, anfechtbare Verfügung auszustellen. Für die spätere Beurteilung sei eine PUK-Kommission, gegebenenfalls ein ausserkantonales Juristenteam, beide gewählt im Losverfahren, einzusetzen. In ihrer Eingabe brachten A.A.________ und B.A.________ erneut vor, es sei bewiesen, dass die genannten Richterpersonen aufgrund der korrupten, rechtsbeugenden, betrügerischen Handlungen seit Jahren befangen seien. In diesem Zusammenhang warfen sie der erwähnten Richterschaft mehrere Straftaten vor. Diese sollen in betrügerischer Absicht unterlassen haben, in den Ausstand zu treten, und dadurch gezielt Vergehen und Verbrechen begangen haben. Die Einreichung eines Ausstandsgesuchs sei vorliegend keine Voraussetzung. Sie seien keine "Bittsteller" und hätten es demnach nicht nötig, ein Gesuch zu stellen. Sie hätten das Anrecht auf die Garantie eines unbefangenen Richters gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Des Weiteren führten A.A.________ und B.A.________ aus, das Verwaltungsgericht Graubünden übertreffe die "nationalsozialistische Willkür" bei weitem.
B.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 trat der Einzelrichter wegen unziemlicher Form der Eingabe bzw. mangels Nachbesserung innert Frist nicht auf das Ausstandsgesuch ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. August 2024 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil, auf eine Vernehmlassung. Dr. iur. Thomas Audétat und lic. iur. Brigitte Brun beantragen die Abweisung der Beschwerde. Dr. iur. Ramona Pedretti verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der (Nichteintretens-) Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2024. Es handelt sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG). Ihm liegt ein Revisionsverfahren in einer planungsrechtlichen Sache (Totalrevision Ortsplanung Zizers vom 27. November 2011), mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer sind als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, auf deren Ausstandsbegehren nicht eingetreten worden ist, zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.2. Vor Bundesgericht ist nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführer eingetreten ist. Auf ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingegangen werden. Dies ist z.B. der Fall, soweit sich die Beschwerdeführer materiell zu den geltend gemachten Ausstandsgründen und zur angeblichen Begründetheit der strafrechtlichen Vorwürfe äussern. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 38 VRG/GR verkannt und damit zu Unrecht nicht auf die Eingaben der Beschwerdeführer eingetreten ist. Da es sich bei dieser Bestimmung um kantonales Recht handelt, ist die Kognition des Bundesgerichts vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.1; 1C_23/2024 vom 25. April 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, sie hätten nicht innert Frist auf die verfahrensleitende Verfügung vom 11. Juni 2024 reagiert.
2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG/GR sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 VRG/GR). Genügt die Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG/GR).
2.2. Die Instruktionsrichterin hat den Beschwerdeführern mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 mitgeteilt, ihre Eingabe genüge aufgrund der unziemlichen bzw. ungebührlichen Form nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG/GR. Sie hat die Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung bis zum 24. Juni 2024 aufgefordert.
2.2.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sich in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 über weite Strecken unnötig abschätzig über die drei abgelehnten Richterpersonen geäussert haben ("Dieses «Gericht» übertrifft die NS-Willkür Justiz bei weitem", "Um zu verhindern, dass die drei Richter/innen [...] die Beschwerdeführer in skrupelloser Boshaftigkeit betrügerisch schädigen und weitere Straftaten planen/begehen, respektive sogar fremdgefährdend sind, [...]", "[...] bei sämtlichen Urteilen Aktive/Passive Bestechung, Korruption, rechtswidrige Absprachen [...]", "Selbst die italienischen Mafiaorganisationen Ndrangheta und Camorra sind, frei von Ironie, mehr rechtsstaatlich als das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden", "Die Richter/innen sind derart befangen und korrupt, dass wenn ihnen Pinocchio-Nasen wachsen könnten, diese so lang wären, dass sie mit der Nase die Urteile tippen, Autofahren und asiatisch Essen gleichzeitig könnten"). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 wegen den unziemlichen bzw. ungebührlichen Äusserungen zur Verbesserung unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) an die Beschwerdeführer zurückgewiesen hat. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich kantonales Rechts (Art. 38 Abs. 3 VRG/GR) willkürlich angewendet haben sollte, wird von ihnen nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
2.2.2. Weiter hält es auch vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz angenommen hat, die Beschwerdeführer hätten ihre ungebührlichen Äusserungen in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2024 nicht korrigiert, sondern diese grösstenteils wiederholt.
Entgegen den Beschwerdeführern ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, diese hätten auf die verfahrensleitende Verfügung überhaupt nicht reagiert. Vielmehr ist sie zum Schluss gekommen, dass mit dem von den Beschwerdeführern am 17. Juni 2024 eingereichten Schreiben keine Eingabe erfolgt sei, mit welcher der Aufforderung der Instruktionsrichterin, die unziemlichen bzw. ungebührlichen Formulierungen zu entfernen, entsprochen worden wäre. Sie hätten darin lediglich ihre pauschalen und nicht näher nachgewiesenen Vorwürfe gegen die Richterschaft wiederholt.
Soweit die Beschwerdeführer entgegnen, sie hätten keineswegs lediglich die Vorwürfe ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 wiederholt, sondern einen Rückzug der verfahrensleitenden Verfügung zugunsten einer Korrektur oder alternativ eine anfechtbare Zwischenverfügung verlangt, dringen sie nicht durch. Dass die ungebührlichen Ausdrücke nicht korrigiert worden sind, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Vielmehr halten sie in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2024 daran fest, dass das Verwaltungsgericht Graubünden die "nationalsozialistische Willkür" bei weitem übertreffe und machen weitere ungebührliche Ausführungen ("Dem Verwaltungsgericht GR ging es seit dem Jahr 2019 [...] immer darum, ihre Amtsposition für ihr schikanöses, sadistisches Verhalten (Freude am Leid anderer) auszunutzen", "Keine italienische Mafiaorganisation oder irgendein muslimischer «Terrorist» [hat] so viel Schaden und Leid angerichtet. [...] Dies ist sogar eine messbare Tatsache", "Das Böse [in der Justiz] muss mit aller Härte bekämpft werden"). Mit den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2024 erfolgte keineswegs eine Korrektur; die Beschwerdeführer scheinen im Gegenteil generell zu bestreiten, dass ihre Formulierungen in der Eingabe vom 6. Juni 2024 einen ungebührlichen Inhalt aufweisen sollen. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um "erwiesene Tatsachenbehauptungen".
Mangels Verbesserung durch die Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz darauf verzichten, deren Ausführungen und Anträge (Rückzug der verfahrensleitenden Verfügung und Erlass einer anfechtbaren Verfügung) in der Eingabe vom 17. Juni 2024 zu behandeln. Entgegen den Beschwerdeführern musste sie sich auch nicht dazu äussern, ob die Bezichtigungen gegenüber den Richterpersonen in der Sache gerechtfertigt waren oder nicht. Massgebend war mit der Vorinstanz einzig, ob die Beschwerdeführer die ungebührlichen Ausdrücke korrigiert haben oder nicht.
2.3. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführer nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht eingetreten ist. Nicht ausschlaggebend ist, ob die Eingabe als förmliches Ausstandsgesuch oder als Ersuchen um gerichtliche Anordnung des Ausstands gegen die drei Richterinnen bzw. Richter von Amtes wegen aufzufassen ist. Die Vorinstanz geht von pauschalen und nicht näher nachgewiesenen Vorwürfen gegen die Richterschaft aus, womit sie zu verstehen gibt, die Ausstandsgründe (besondere Feindschaft) seien aus ihrer Sicht nicht derart offensichtlich, dass die Richterinnen und Richter von sich aus hätten in den Ausstand treten müssen (vgl. BGE 150 I 68 E. 4.1). Dies ist jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rügen (Sachverhalts- und Gehörsverletzung, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, Rechtsmissbrauch) erweisen sich als unbegründet.
2.4. Von vornherein zu kurz greift der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten ihre "Ausstandsmitteilung" nicht - wie die Vorinstanz offensichtlich zu Unrecht annehme - im Hauptverfahren R 24 51, sondern für sämtliche (laufenden) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht. Im Bundesrecht ergibt sich bereits aus der Qualifikation des Entscheids über den Ausstand als selbständigen Vor- und Zwischenentscheid (Art. 92 BGG), dass dieser akzessorisch zu einem Hauptverfahren ist. Solche Vor- und Zwischenentscheide können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3). Ein umfassendes Ausstandsgesuch für alle laufenden und künftigen Verfahren wäre nicht zulässig. Dass sich aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht etwas anderes ergeben würde, machen die Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies ersichtlich. Wenn die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer somit als Ausstandsgesuch im Verfahren R 24 51 entgegengenommen hat, ist dies jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen ist nicht weiter einzugehen. Als unbegründet erweisen sich auch die diesbezüglichen Gehörsrügen.
Soweit die Beschwerdeführer befürchten, das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch habe zur Folge, dass die Beschwerde in der Hauptsache (Hauptverfahren R 24 51) allein aus diesem Grund abgeschrieben werde, kann ihnen nicht gefolgt werden. Entsprechendes kann - entgegen den Beschwerdeführern - auch nicht aus dem Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Juli 2024 abgeleitet werden, in welchem diese im Wesentlichen den Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regierung des Kantons Graubünden, der Gemeinde Zizers und dem Obergericht des Kantons Graubünden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dillier