2C_445/2024 28.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_445/2024
Urteil vom 28. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
handelnd durch seine Eltern
A.________, und B.________,
4. D.________,
handelnd durch ihre Eltern
A.________, und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2024 (VWBES.2023.211).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1989) ist Staatsangehörige des Kosovo. Sie reiste am 1. Mai 2004 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz. Hier erhielt sie zunächst eine Aufenthalts-, hernach eine Niederlassungsbewilligung. B.________ heiratete 2008 A.________ (geb. 1986). Er ist ebenfalls Staatsangehöriger des Kosovo. Ende 2009 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Februar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. 2011 kam der gemeinsame Sohn, 2016 die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
A.b. Am 16. Januar 2015 und 15. Mai 2017 wurden die Ehegatten aufgrund der ehelichen Schulden beide ausländerrechtlich ermahnt. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde 2017 unter mehreren Bedingungen, namentlich Schuldenabbau und Vermeidung weiterer Schulden, verlängert. Die Familie bezog vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 102'686.60.
A.c. Am 15. Oktober 2020 beantragte B.________ die Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung. Per 6. August 2021 lagen 80 Verlustscheine im Umfang von Fr. 185'779.40 gegen A.________ vor; gegen B.________ waren es 21 Verlustscheine über den Totalbetrag von Fr. 91'711.15.
A.d. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde die Niederlassungsbewilligung von B.________ infolge Nichterfüllung der Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Gleichzeitig wurde A.________ namentlich aufgrund seiner Schulden verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Die beiden Aufenthaltsbewilligungen wurden unter den Bedingungen erteilt bzw. verlängert, dass die Ehegatten ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten, keine neuen Schulden mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, nicht (mehr) straffällig werden und B.________ umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a. Am 3. November 2022 beantragten die Eheleute die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Zu diesem Zeitpunkt war A.________ mit vier Betreibungen in Höhe von Fr. 36'991.30 sowie 99 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 230'762.35 und B.________ mit einer Betreibung in der Höhe von Fr. 17'285.35 sowie 21 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 91'711.15 im Betreibungsregister U.________ verzeichnet, wobei eine betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 17'285.35 bei beiden Ehegatten dieselbe war. B.________ war nicht erwerbstätig.
B.b. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und wies A.________ und B.________ und ihre Kinder aus der Schweiz weg. Per 3. Mai 2023 war A.________ mit sechs Betreibungen in Höhe von Fr. 26'733.50 sowie 102 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 238'785.20 und B.________ mit zwei Betreibungen in Höhe von Fr. 29'465.20 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 93'150.95 im Betreibungsregister U.________ verzeichnet.
B.c. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2023 erhoben die Eheleute Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Januar 2024 existierten gegen A.________ 108 Verlustscheine im Umfang von Fr. 265'543.75. Zudem wurden zwischen 3. August 2022 und 15. Dezember 2023 neun neue Forderungen im Umfang von über Fr. 28'000.-- in Betreibung gesetzt. Im gleichen Zeitpunkt bestanden 22 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 93'150.95 gegen B.________. Ferner wurde eine neue Forderung im Umfang von rund Fr. 4'300.-- in Betreibung gesetzt. B.________ nahm per 1. September 2023 eine unbefristete Anstellung im Vollzeitpensum auf.
Mit Urteil vom 23. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab und wies die Familie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2024 gelangen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) und D.________ (Beschwerdeführerin 4) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2024 und die Anweisung an das Migrationsamt, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 19. September 2024 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Migrationsamt beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführer leben seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Damit können sie sich in vertretbarer Weise auf einen direkt aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) abgeleiteten völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2 f.; 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die Beschwerdeführer vorbringen und begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Verschuldung vor. Indem sie jedoch lediglich vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe gesundheitliche Probleme gehabt, die zu den Schulden geführt hätten, schildern sie bloss ihre eigene Sicht der Dinge und setzen diese der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen. Solch appellatorische Kritik genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht (vorstehend E. 2.1). Da die Beschwerdeführer keine Willkür geltend machen und erst recht nicht nachweisen, wird die Sachverhaltsrüge nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht geht somit vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Das Lohnblatt Juli 2024 und das Arztzeugnis September 2024 sind beide nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Sie bleiben daher als echte Noven unberücksichtigt.
3.
Gegenstand des Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer. Sie rügen, es liege weder ein Widerrufsgrund vor noch erweise sich die Aufenthaltsbeendigung insbesondere für die in der Schweiz geborenen Kinder als verhältnismässig.
4.
4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG; Art. 77f VZAE).
4.2. Das Migrationsamt knüpfte die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 15. November 2021 an folgende Bedingungen: kein Sozialhilfebezug, keine Straffälligkeit, keine neuen Schulden, Abbau bestehender Schulden, umgehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 (vorstehend Bst. A.d). Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführer hätten zwar keine Sozialhilfe bezogen und seien nicht straffällig geworden. Allerdings hätten sie neue Schulden angehäuft, keine Bemühungen zum Schuldenabbau gezeigt und die Beschwerdeführerin 2 habe erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eine Stelle angetreten. Aus diesen Gründen sah die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt an (angefochtener Entscheid E. 6.8).
4.3. Die vorinstanzliche Einschätzung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Als das Migrationsamt am 15. November 2021 die Aufenthaltsbewilligungen mit Bedingungen verlängerte, verzeichnete der Beschwerdeführer 1 Verlustscheine in Höhe von Fr. 185'779.40 und die Beschwerdeführerin 2 von Fr. 91'711.15 (vorstehend Bst. A.d). Ein Jahr später, als die Aufenthaltsbewilligungen abliefen und die Beschwerdeführer um Verlängerung ersuchten, hatten sich die Schulden des Beschwerdeführers 1 um Fr. 35'000.-- erhöht, dazu kamen vier neue Betreibungen in Höhe von Fr. 37'000.--, wovon eine auch auf die Beschwerdeführerin 2 lautete (vorstehend Bst. B.a). Ein halbes Jahr später kamen bei beiden sowohl neue Betreibungen als auch ungedeckte Verlustscheine hinzu - die Verlustscheinsumme belief sich auf Fr. 238'785.20 bzw. Fr. 93'150.95 -, woraufhin die Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert wurden (vorstehend Bst. B.b). In der Zeit, in der den Beschwerdeführern der Aufenthalt nur unter der Bedingung gewährt wurde, keine neuen Schulden anzuhäufen, haben sie zusammen eine Neuverschuldung allein an ungedeckten Verlustscheinen von rund Fr. 54'500.-- erwirtschaftet, dazu kommen neue Betreibungen von etwa Fr. 50'000.--. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren.
4.4. Die Beschwerdeführer bringen keinen entschuldbaren Grund für die Neuverschuldung vor. Der Beschwerdeführer 1 ist keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht erstellt und überdies nicht plausibel. Im Jahr 2022 erhielt er Arbeitslosentaggelder, was eine Vermittlungsfähigkeit, mithin eine Arbeitsfähigkeit, voraussetzt. Ausserdem ist die IV-Stelle am 22. September 2022 nicht auf seine IV-Anmeldung eingetreten. Schliesslich reichte er selbst diverse Arbeitsverträge ins Recht, darunter auch einen im Vollzeitpensum. Seit 2014 verfügte der Beschwerdeführer 1 nicht über eine stabile Erwerbssituation. Er war mehrheitlich erwerbslos; wenn er arbeitete, dann nur in einem Teilpensum. Unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens reichte er zwar in hoher Kadenz Arbeitsverträge bei verschiedenen Arbeitgebern ein. Allerdings behielt er keine Anstellung für längere Zeit. Dies legt den Schluss nahe, dass er entweder wiederholt in der Probezeit bzw. nach kurzer Anstellungsdauer gekündigt wurde oder die Stelle gar nicht angetreten oder nach kurzer Zeit wieder verlassen hat (angefochtener Entscheid E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin 2 ist bis September 2023 ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl die Kinderbetreuung dieser schon lange nicht mehr entgegenstand (angefochtener Entscheid E. 6.2). Andere Gründe für ihre Erwerbsuntätigkeit bringt sie nicht vor.
Indem die Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, obwohl es ihnen möglich und zumutbar war, und stattdessen weiterhin Schulden anhäuften, haben sie die in der Verfügung vom 15. November 2021 gestellte Bedingung der Schuldenfreiheit offensichtlich nicht erfüllt. Ein solches Verhalten stellt zudem eine mutwillige Verschuldung dar, welche den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl. Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2).
4.5. Mit ihrem Verhalten konnten sie auch keine Schulden abbauen, wie es weitere Bedingung gewesen wäre. Dass sie in dieser Hinsicht irgendwelche Bemühungen unternommen hätten, ist nicht ersichtlich.
4.6. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Verhalten zudem die ihr gestellte Bedingung, sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt. Zwar hat sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit angetreten. Allerdings wäre sie verpflichtet gewesen, die Bedingung innerhalb der dafür vorgesehen Frist, mithin bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im November 2022, zu erfüllen, und nicht erst ein Jahr später. Dass sie die Bedingung vor der Fällung des angefochtenen Urteils erfüllt hat, steht dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht entgegen (Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5.3).
4.7. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die ihnen gestellten Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht (rechtzeitig) erfüllt haben. Nach dem Dargelegten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.
5.
5.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
5.2. Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass die am 15. November 2021 verfügten Bedingungen, keine neuen Schulden anzuhäufen, bestehende Schulden abzubauen und seitens der Beschwerdeführerin 2 eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, darauf abzielen, dass die Familie ihre finanziellen Verpflichtungen in Zukunft nachhaltig erfüllt und ihren Lebensunterhalt nicht zu Lasten von Dritten finanziert. Die Schuldenlast der Beschwerdeführer war mit rund Fr. 277'500.-- im Zeitpunkt der verfügten Bedingung schon beträchtlich und hat sich im Laufe des Verfahrens noch erhöht. In dieser Zeit haben die Beschwerdeführer ihre Erwerbsfähigkeit wenn überhaupt nur teilweise ausgeschöpft, obwohl weder die Kinderbetreuung noch gesundheitliche Einschränkungen einer vollen Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten. Selbst die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 hat nicht dazu geführt, dass keine neuen Schulden dazukamen (vgl. Bst. B.c). Dies zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, die nicht auf eine positive Zukunftsprognose schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführer vor der verfügten Bedingung schon mehrfach ermahnt und verwarnt worden sind (vgl. Bst. A.b). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verschuldung ist erheblich.
5.3. Dem steht das private Interesse der Beschwerdeführer gegenüber. Angesichts ihrer langen Anwesenheitsdauer - 15 und 20 Jahre bzw. seit ihrer Geburt - ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Eine Ausreise aus der Schweiz würde die Beschwerdeführer, insbesondere die Kinder, die hier geboren und aufgewachsen sind, zweifellos hart treffen. Allerdings korreliert die lange Anwesenheitsdauer nicht mit der Integration der Beschwerdeführer 1 und 2. Die Eheleute haben wirtschaftlich nicht Fuss fassen können, waren auf Sozialhilfe angewiesen und haben kontinuierlich Schulden angehäuft, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, anstatt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mahnungen und Verwarnungen haben sie nicht beeindruckt, Chancen, sich besser zu integrieren, haben sie nicht genutzt. Dass die beiden Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wären, machen sie nicht geltend. Ihre Integration muss deshalb trotz der langen Anwesenheit als mangelhaft bezeichnet werden.
5.4. Die Rückkehr in den Kosovo ist den Beschwerdeführern 1 und 2 sodann ohne Weiteres zumutbar. Sie bestreiten nicht, dass sie den Kontakt zu ihrem Heimatland während des Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten haben, sie mehrere Male aus familiären Gründen in ihre Heimat zurückgereist sind und die Landessprache beherrschen. Zudem sind sie im Kosovo aufgewachsen und haben dort bis zu ihrem 23. bzw. 15. Lebensjahr gelebt, weshalb sie mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Umständen vertraut sind.
5.5. Nachdem beide Elternteile aus dem Kosovo stammen und die Kinder - die Beschwerdeführer 3 und 4 - die Heimat ihrer Eltern aus Ferienaufenthalten kennen (angefochtener Entscheid E. 7.3), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihnen in diesem Rahmen auch die Kultur vermittelt haben, sodass sie mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut sind und sich dort integrieren können. Insbesondere die 8-jährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Den 13-jährigen Sohn dürfte die Ausreise zwar härter treffen. Allerdings rechtfertigen allein dessen Alter und die nötige Integration im Heimatland angesichts des öffentlichen Interesses die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht. In Anbetracht der Umstände ist es daher mit Konventionsrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz auch die Ausreise der Beschwerdeführer 3 und 4 als zumutbar erachtet.
5.6. Im Lichte des Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Nachdem die Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzen konnten und die Beschwerdeschrift kaum den Begründungsanforderungen genügte, musste die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos gelten. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei die Eltern die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Kinder tragen (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 11.2). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha