7B_63/2025 05.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_63/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fabienne Wiget, Staatsanwältin der 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
vom 16. Dezember 2024 (BEK 2024 181).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte A.________ eine Beschwerde sowie ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin ein. Diese beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch begründet. Stattdessen äussert die Beschwerdeführerin in ungebührlicher Art und Weise ihren Unmut über die Vorinstanz (u.a. "psychologische Misshandlungen", "Schadenersatz als Klopapier verwenden", "blablabla" etc.) und die fallführende Staatsanwältin ("Machtmissbrauch", "als Rache", etc.). Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründunganforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für Begehren, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem - ohnehin nicht belegten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier