1C_100/2025 18.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_100/2025
Urteil vom 18. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Februar 2025 (VB.2025.00056).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 27. September 2024 verbot die Kantonspolizei Zürich A.________ in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351), während vierzehn Tagen in irgendeiner Form Kontakt mit B.________ aufzunehmen. Am 3. Oktober 2024 ersuchte diese das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin das Kontaktverbot vorläufig, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien, bis zum 11. Januar 2025.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 trat die Zwangsmassnahmenrichterin auf die Einsprache nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 20. November 2024 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurück. In der Folge räumte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ eine Frist zur Verbesserung der Einsprache ein und lud ihn zur Anhörung vor, zu der er nicht erschien. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin das Kontaktverbot (erneut) bis zum 11. Januar 2025.
2.
Gegen das Urteil der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024 sowie gegen die in der Zwischenzeit ergangene Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025, mit der gegen ihn erneut ein Kontaktverbot zu B.________ angeordnet wurde, gelangte A.________ wieder an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese, soweit die Verfügung der Kantonspolizei vom 24. Januar 2025 betreffend, zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht). Die Gerichtskosten von Fr. 605.-- auferlegte es dem Verfahrensausgang entsprechend A.________.
3.
Mit per E-Mail und auf dem Postweg übermittelter Eingabe vom 17. Februar 2025 erhebt A.________ (u.a.) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt namentlich, die Verfügung aufzuheben und die damit festgesetzten Gerichtskosten dem Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Der Beschwerde beigelegt ist u.a. ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Februar 2025, mit dem das von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2025 erneut angeordnete Kontaktverbot zu B.________ bis zum 7. Mai 2025 verlängert wurde. Am 18. und 28. Februar 2025 reicht A.________ dem Bundesgericht zwei weitere E-Mails ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Beschwerde mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Beschwerde gegen das Urteil der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024 zum einen damit begründet, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, ihr die im PDF-Format eingereichte und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerde innert der ihm angesetzten Frist über eine anerkannte Zustellplattform erneut zukommen zu lassen, nicht nachgekommen. Zum anderen hat sie im Sinne einer zweiten, selbständigen Begründung ausgeführt, die bei ihr eingereichte Beschwerde sei ungenügend begründet, wobei unter den gegebenen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit letzterer Begründung nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begründung der Vorinstanz für das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 sowie ihre Begründung für die im angefochtenen Entscheid erfolgte Kostenauflage. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid Anträge stellt oder Ausführungen macht, die nicht die Frage der Zulässigkeit des Nichteintretens oder der Kostenauflage betreffen, geht er weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur