8C_147/2025 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_147/2025
Urteil vom 26. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2025 (KV.2024.00013).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 31. Januar 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024, worin der auf kantonalem Recht beruhende individuelle Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 auf definitiv Fr. 129.60 und die Rückerstattungsschuld wegen provisorisch zuviel ausgerichtetem Betrag auf Fr. 2'100.60 festgelegt wurden.
3.
I nwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere reicht es nicht aus, pauschal auf das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu verweisen und bescheidene finanzielle Verhältnisse zu behaupten.
4.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Eingabe vom 11. März 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel