8C_150/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_150/2025
Urteil vom 27. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Februar 2025 (5V 24 370).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 13. Februar 2025 auf die am 12. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, ungeachtet dessen, von wem der angefochtene Einspracheentscheid stamme, beurteile sich gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes danach, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde und dies sei vorliegend Ascona, womit die Angelegenheit durch das Versicherungsgericht des Kantons Tessin und nicht durch jenes vom Kanton Luzern zu beurteilen sei. Die Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an das Tribunale cantonale delle assicurazione des Kantons Tessin zu überweisen.
3.
Inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und eine Gleichbehandlung in der ganzen Schweiz zu fordern, reicht nicht aus. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen die Tragweite des vor Vorinstanz angefochtenen Einspracheentscheids zu verkennen. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin darin die bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur AHV per 31. Juli 2024 ein. Indessen begründete sie dies allein damit, dass sie sich ab diesem Datum für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als nicht mehr zuständig erachtete, da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers schon seit geraumer Zeit im Kanton Tessin befinde. Gemäss Art. 21 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen der Kanton zuständig, in welchem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Einspracheentscheid verweigert dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich Ergänzungsleistungen, sondern definiert die Zuständigkeit der hierfür zuständigen Behörde neu.
4.
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel