4A_145/2025 31.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_145/2025
Urteil vom 31. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, Postfach, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2025 (VV.2024.193/Z).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 27. September 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 71'598.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. Juni 2022 zurückzuzahlen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_5/2024 vom 9. April 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2024 das Verwaltungsgericht um Revision seines Entscheides vom 27. September 2023. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025 aufzuheben und ihr für dessen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe im massgeblichen Zeitraum mit einem höheren Pensum gearbeitet als das zu revidierende Urteil annehme. Damit berufe sie sich auf den Revisionsgrund der nachträglich entdeckten neuen Tatsachen (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin sei indessen bereits im ursprünglichen Verfahren im Besitze ihrer Lohnabrechnungen gewesen und habe deshalb ihr Arbeitspensum gekannt. Folglich hätte sie ihr Pensum schon damals substanziiert darlegen und beweisen müssen. Revisionsweise könne sie diese Behauptungen nicht nachholen. Da ihr Revisionsgesuch aussichtslos erscheine, habe sie gemäss Art. 117 lit. b ZPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, was an dieser vorinstanzlichen Prozesschancenbeurteilung falsch sein sollte. Stattdessen beschränkt sie sich auf nicht einschlägige Ausführungen zu materiellrechtlichen Fragen, wie zum Versicherungsvertrag, der Höhe ihres damaligen Lohnes und der Taggeldberechnung. Damit setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenügend auseinander.
3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner