7B_225/2025 01.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_225/2025
Urteil vom 1. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2025 (50/2024/14).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Am 14. Juni 2024 liess A.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung gegen dieses Urteil erklären.
A.b. Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte die vorsitzende Oberrichterin Eva Bengtsson die Sicherheitshaft von A.________. Am 27. September 2024 wurden die Parteien unter Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung (Oberrichterin Bengtsson, Ersatzrichterin Sonja Hammer, Ersatzrichter Martin Dubach und Gerichtsschreiberin B.________ sowie Akzessist C.________) zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 vorgeladen. Mit Urteil vom selben Datum wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt in der Sache.
A.c. Derweil, am 16. Oktober 2024, hatte die Rechtsvertreterin von A.________ beim Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Bengtsson gestellt. Sie begründete dieses mit der Mitwirkung von Oberrichterin Bengtsson in einem im Jahr 2022 abgeschlossenen Verfahren, in dem mit D.________ ein (möglicher) Mittäter von A.________ rechtskräftig verurteilt worden sei.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 war das Obergericht auf das Ausstandsgesuch mit der Begründung nicht eingetreten, es sei verspätet gestellt worden, und weiter, mit dem Zuwarten habe A.________ sein Recht in Bezug auf den vorliegenden Ausstandsgrund verwirkt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 teilweise gut, wobei es den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.
B.
B.a. Am 23. Dezember 2024 gelangte A.________ an das Obergericht mit einem Gesuch um Aufhebung und Wiederholung "sämtlicher Amtshandlungen" unter Mitwirkung von Oberrichterin Bengtsson und einem Ausstandsgesuch gegen die Ersatzrichter Sonja Hammer und Martin Dubach sowie Obergerichtsschreiberin B.________. Zusätzlich stellte er ein Haftentlassungsgesuch.
Mit Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 16. Januar 2025 wandte er sich erneut an das Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist, und forderte das Obergericht auf, unverzüglich über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.b.
B.b.a. Zwischenzeitlich hatte das Obergericht mit Entscheid vom 24. Januar 2025 das Ausstandsgesuch teilweise gutgeheissen und Oberrichterin Bengtsson im Berufungsverfahren in den Ausstand versetzt. Es hatte das Berufungsurteil vom 1. November 2024, die Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 sowie den Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens in Sachen D.________ aufgehoben. Im Übrigen war es auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Zudem hatte es A.________ eine Frist angesetzt, um die Aufhebung allfälliger weiterer genau bezeichneter Amtshandlungen zu verlangen. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 verlangte A.________ unter anderem die Aufhebung und/oder Wiederholung der Verfügung betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 10. September 2024. Zudem ersuchte er erneut um Haftentlassung.
B.b.b. In Nachachtung des Ausstandsentscheids hatte am 27. Januar 2025 im Berufungsverfahren ein Wechsel der Verfahrensleitung stattgefunden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 hatte das Obergericht die Parteien über die neue Verfahrensleitung und die neu zuständige Gerichtsschreiberin informiert. Gleichzeitig hatte es der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, sich zum Haftentlassungsgesuch zu äussern.
B.b.c. Am 30. Januar 2025 hatte das Obergericht A.________ und der Staatsanwaltschaft eine Frist eröffnet, um zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig hatte es die Parteien darüber informiert, dass im selben Entscheid sowohl über die beantragte Haftentlassung als auch über eine allfällige Fortsetzung der Sicherheitshaft befunden werde.
B.c. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Haftentlassungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1); es verlängerte die Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts bzw. bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei "die Rechtsverzögerung festzustellen", es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben sich vernehmen lassen, wobei letzteres die Abweisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat eine Replik eingereicht.
Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus beziehungsweise über die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besonderen Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 1 StPO namentlich die Fluchtgefahr (lit. a). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Ausführungen zum allgemeinen und besonderen Haftgrund. Er macht hauptsächlich geltend, es fehle an einem Hafttitel und einer mündlichen Haftverhandlung, nachdem die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als aufgehoben zu gelten habe. Darüber hinaus sei das Beschleunigungsgebot verletzt und die Haft nicht (mehr) verhältnismässig.
4.
4.1. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hatte das Kantonsgericht Schaffhausen die bestehende Sicherheitshaft des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13. März 2024 bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion beziehungsweise bis zum Entscheid des Berufungsgerichts, längstens bis 13. September 2024, verlängert. Mit anschliessender Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte die damalige Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, Oberrichterin Bengtsson, die Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts beziehungsweise bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, längstens bis 15. März 2025. Zwar wurde Oberrichterin Bengtsson hernach mit Entscheid vom 24. Januar 2025 im Berufungsverfahren in den Ausstand versetzt. Über den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 10. September 2024 aufzuheben und/oder zu wiederholen, hat das Ausstandsgericht zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung indes noch nicht befunden.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich vom 13. September 2024 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2025 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben: Selbst wenn der Haftentscheid vom 10. September 2024 nachträglich aufgehoben würde, bewirkte dies entgegen dem Beschwerdeführer nicht, dass die Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung verlängerten Sicherheitshaft in Frage gestellt würde. Aus dem Umstand allein, dass Oberrichterin Bengtsson im Berufungsverfahren in den Ausstand versetzt wurde, lässt sich auch nicht erkennen, dass die vormalige Verfahrensleitung nicht gewillt gewesen wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2.1 f.; je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall um die Fortdauer von Sicherheitshaft nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung des Beschwerdeführers geht. Im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren haben die zuständigen kantonalen Haftgerichte die materiellen Haftgründe mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Bei dieser Sachlage drängte sich, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend entschieden hat, jedenfalls keine Haftentlassung auf.
Nach dem Gesagten kann entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht von einer "Neuanordnung" der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 232 StPO ausgegangen werden, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätte. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass keine anderen Haftgründe angerufen werden als diejenigen, die bereits den bisherigen Haftentscheiden zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer wird auch nicht wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten sind, erstmals in Haft versetzt. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, geht an der Sache vorbei.
4.2. Die Vorinstanz erwägt im Weiteren, (auch) in zeitlicher Hinsicht sei die Verhältnismässigkeit der Haft weiterhin gegeben. Bezüglich der mutmasslichen Dauer der allenfalls zu verbüssenden Strafe sei vom kantonsgerichtlichen Urteil auszugehen. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Haftverfahren bisher nicht dargelegt, inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft erscheine beziehungsweise inwiefern eine entsprechende Korrektur von Schuldspruch beziehungsweise Sanktion im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Eine solche sei bei summarischer Durchsicht des Urteils auch nicht augenscheinlich. Aufgrund der verbleibenden Reststrafe liege daher offensichtlich keine Überhaft vor. Entgegen dem Beschwerdeführer rücke die Haftdauer auch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung. Soweit seine Verteidigerin ihre persönliche Prognose zur Verfahrensdauer aufgrund der allenfalls zu wiederholenden Amtshandlungen und der Berufungsverhandlung berücksichtigt haben möge, könne ihr nicht gefolgt werden. Es könne und dürfe von allen Beteiligten erwartet werden, dass das Berufungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Dringlichkeit behandelt werde. Es gebe keinen hinreichenden Grund, für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung von einer zu erwartenden Strafe von rund 36 Monaten Freiheitsstrafe abzuweichen.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er behauptet insbesondere, es sei davon auszugehen, dass "erneut frühestens irgendwann im Oktober oder November 2025 mit der Wiederholungs-Berufungsverhandlung" gerechnet werden könne. Dann wäre er bereits seit 28 Monaten in strafprozessualer Haft, somit würde die Haft in grosse Nähe zur bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafe rücken. Mit dieser Kritik ist der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht zu hören. Ihm steht es frei, zu diesem Zweck ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 233 StPO).
4.3. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, dringt er ebenso wenig durch:
4.3.1. Art. 233 StPO verlangt, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet. Die Frist ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (zum Ganzen: Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt, nachdem zwischen Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vom 23. Dezember 2024 und Einleitung des Schriftenwechsels durch das Obergericht rund ein Monat verstrichen war. Aus der hier angefochtenen Verfügung und den kantonalen Akten geht nunmehr hervor, dass die Replik des Beschwerdeführers auf die anschliessende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Haftentlassungsgesuch am 11. Februar 2025 um 19.19 Uhr bei der Vorinstanz einging. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und der Haftentscheid erging schliesslich am 20. Februar 2025. Auch wenn dadurch die Frist gemäss Art. 233 StPO nicht eingehalten wurde, führt dies im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv erneut festzustellen wäre. Unverändert bleibt auch, dass die Verfahrensverzögerung im gegenständlichen Haftprüfungsverfahren nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen (siehe bereits Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.2).
4.3.2. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht hinlänglich dar, inwiefern der Umstand, dass die Berufungsverhandlung und das Berufungsurteil vom 1. November 2024 aufgehoben worden sind, nachträglich eine Verletzung des grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 StPO) begründen würde. Wenn er behauptet, seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. März 2024 und damit seit bald einem Jahr hätten keine verwertbaren Verfahrenshandlungen mehr stattgefunden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler