4A_466/2024 18.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_466/2024
Urteil vom 18. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ B.V.,
2. B.________,
3. C.________ GmbH,
4. D.________,
5. E.________ GbR,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________ GmbH,
11. K.________,
12. L.________ GmbH & Co. KG,
13. M.________ GmbH,
14. N.________ GmbH,
15. O.________,
16. P.________ GmbH,
17. Q.________,
18. R.________,
19. S.________,
20. T.________,
21. A1.________,
22. B1.________ GmbH,
23. C1.________,
alle vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Roger Staub und Manuel Bigler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D1.________ AG,
2. E1.________,
3. F1.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Stefan Schröter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urheberrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024 (HG 20 117).
Sachverhalt:
A.
Die Klägerschaft setzt sich zusammen aus verschiedenen (natürlichen und juristischen) Personen (Kläger, Beschwerdeführer), die in der Schweiz, Deutschland oder den Niederlanden ansässig sind. Sie vertreiben Musikinstrumente, die in der betreffenden Szene als "Hang" (Berndeutscher Begriff für "Hand") oder "Handpan" bekannt sind.
E1.________ und F1.________ (Beklagte 2 und 3, Beschwerdegegner 2 und 3) haben gemeinsam die unterschiedlichen Versionen des "Hang" bzw. die zehn streitgegenständlichen Objekte geschaffen. Bei der D1.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) handelt es sich um die - von den Beklagten 2 und 3 geführte - Gesellschaft, über welche die streitgegenständlichen Objekte vertrieben werden.
B.
B.a. Mit Klagen vom 27. Oktober 2020, vom 4. Dezember 2020 und vom 31. Dezember 2020 reichten die Rechtsvertreter der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Bern drei separate Klagen ein, die jeweils von einem Teil der Kläger erhoben wurden. Sie beantragten dem Handelsgericht die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Objekte, die mit dem Oberbegriff "Hang" zusammengefasst werden können und in verschiedenen Prototypen und Varianten bestehen, in der Schweiz, in Deutschland und in den Niederlanden keinen Urheberrechtsschutz geniessen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter begehren sie die Feststellung, dass die Herstellung, das Anbieten, die Veräusserung, die Verbreitung und das Wahrnehmbarmachen ihrer Musikinstrumente keine Urheberrechtsverletzungen in den erwähnten drei Rechtsordnungen begründen und den Beklagten aus solchen Handlungen keine Ansprüche ihnen gegenüber zustehen (Rechtsbegehren Ziff. 2 f.).
Die Rechtsbegehren der Klagen sind identisch, was die Feststellung der fehlenden Urheberrechtsfähigkeit des "Hang" inkl. dessen Prototypen und Varianten betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Rechtsbegehren Ziff. 1 der (zweiten) Klage vom 4. Dezember 2020 und der (dritten) Klage vom 31. Dezember 2020 unterscheiden sich nur dahingehend vom Rechtsbegehren Ziff. 1 der (ersten) Klage vom 27. Oktober 2020, als eine negative Feststellung (nur) nach Schweizer Recht und nach deutschem Recht, nicht aber auch nach niederländischem Recht verlangt wird. Die eventualiter zu Ziff. 1 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 aller drei Klagen unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die Feststellung der fehlenden Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der von den Klägern vertriebenen und in den genannten Rechtsbegehren einzeln abgebildeten Musikinstrumente bzw. "Handpans". Das Handelsgericht vereinigte die drei Verfahren auf Antrag der Parteien. Zudem beschränkte es das Verfahren im Einverständnis der Parteien auf die Frage des Urheberrechtsschutzes der in der Klageschrift vom 27. Oktober 2020 im Rechtsbegehren Ziff. 1 abgebildeten Prototypen und verschiedenen Versionen des "Hang" in der Schweiz, in Deutschland und in den Niederlanden.
Mit Blick auf die Verfahrensvereinigung und -beschränkung ging das Handelsgericht - unter Berücksichtigung der erwähnten Abweichung hinsichtlich der massgebenden Rechtsordnung (niederländisches Recht, lit. c von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 27. Oktober 2020) - vereinfachend vom Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 27. Oktober 2020 aus. Dieses lautet wie folgt:
"Es sei festzustellen, dass (a) in der Schweiz, (b) in Deutschland und (c) in den Niederlanden kein Urheberrechtsschutz besteht an Blechklanginstrumenten mit den Gestaltungsmerkmalen (i) linsenförmige Grundform, bestehend aus zwei synklastischen Kugelsegmenten, (ii) zentrale Kuppel, (iii) gegenüberliegendes Resonanzloch und (iv) kreisförmig auf dem oberen Kugelsegment angeordnete Tonfelder gemäss nachfolgender Skizze:
namentlich in den folgenden tatsächlichen Ausgestaltungen:
i. Prototypen des "Hang" [...]:
[lit. a-e: Abbildungen verschiedener Prototypen des "Hang"]
ii. "Hang" [...]:
[lit. a-e: Abbildung verschiedener Versionen des "Hang"]"
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei.
Am 21. und 22. September 2023 fand die Hauptverhandlung im beschränkten Verfahren statt.
B.b. Am 2. Juli 2024 fällte das Handelsgericht des Kantons Bern das folgende Urteil:
"1. Auf die Klage wird, soweit die Kläger 11, 13, 14, 15, 16 und 17betreffend, nicht eingetreten.
2. Die diesbezüglichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Klägern 11, 13, 14, 15, 16 und 17unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von den Klägern 10-17 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz verbleibt in der Gerichtskasse.
3. Die Kläger 11, 13, 14, 15, 16 und 17werden verpflichtet, den Beklagten unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 9'429.15 (Honorar inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Auf die Klage wird, soweit Rechtsbegehren Ziff. 1 i) a), b) und c) [Prototyp 1, 2 und 3] betreffend, nicht eingetreten.
5. Auf die Klage wird, soweit das Schweizer Urheberrecht betreffend, in Bezug auf die Kläger 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 nicht eingetreten.
6. Auf die Klage wird, soweit das deutsche Urheberrecht betreffend, in Bezug auf die Kläger 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 nicht eingetreten.
7. Auf die Klage wird, soweit das niederländische Urheberrecht betreffend, in Bezug auf die Kläger 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 nicht eingetreten.
8. Auf die Klage wird, soweit die Kläger 1 und 2betreffend, auf Rechtsbegehren Ziff. 1 ii) b), c), d) und e) [«Low Hang», «Zweite Generation des Hang», «Integrales Hang», «Freies Integrales Hang»] nicht eingetreten.
9. Auf die Klage wird, soweit die Kläger 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25betreffend, auf Rechtsbegehren Ziff. 1 i) d) und e) [Prototyp 4 und 5] nicht eingetreten.
10. Im Übrigen wird die Klage, soweit Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend, abgewiesen. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Klage (n) wird das Verfahren weitergeführt.
11. Die Gerichts- und Parteikosten entfallend auf Ziff. 4-10 werden zur Hauptsache geschlagen."
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024 aufzuheben und es sei Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. Am 27. Dezember 2024 reichten die Beschwerdegegner dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, zu der sich die Beschwerdeführer nicht mehr äusserten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide; Art. 90 BGG), ferner gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bei gegebenen Voraussetzungen gegen Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG).
1.2. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor (BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1).
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren je auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, ohne dass die Gefahr besteht, dass die noch ausstehende Entscheidung über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.: zuletzt etwa Urteile 4A_501/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.3; 4A_194/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.2; 4A_122/2023 vom 22. März 2023 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als Haupt- und Eventualbegehren verknüpften Anträgen generell die notwendige Unabhängigkeit für eine Qualifikation als Teilentscheid abzusprechen. Eine selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens ist demnach nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar (BGE 146 III 254 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Für eine enge und eindeutige Fassung des Teilentscheids sprechen Rechtssicherheitsgründe: Es muss für den Rechtssuchenden klar sein, ob es sich um einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt. Denn ersteren muss er unmittelbar anfechten, während letzterer auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 146 III 254 E. 2.2.3). Ein Teilentscheid wird daher nur in eindeutigen Fällen angenommen, in denen klar ist, dass sowohl die beurteilten als auch die noch zu beurteilenden Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können (Urteil 4A_501/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.4 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 86 E-BGG]).
1.3. Vorliegend handelt es sich um einen Teilentscheid, soweit die Vorinstanz auf die Klage der Beschwerdeführer 11 sowie 13-17 vollumfänglich nicht eingetreten ist und die entsprechenden Kostenfolgen geregelt hat (Dispositiv-Ziff. 1-3). Für die genannten Parteien schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ab; gegen Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids ist daher nach Art. 91 lit. b BGG die Beschwerde zulässig.
Soweit die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen und in Bezug auf Klagebegehren Ziff. 2 und 3 die Weiterführung des Verfahrens angeordnet hat (Dispositiv-Ziff. 10), fehlt es hingegen am Kriterium, dass die Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Bei den Klagebegehren Ziff. 1 einerseits und Ziff. 2 und 3 andererseits handelt es sich um als Haupt- und Eventualbegehren verknüpfte Anträge, denen die notwendige Unabhängigkeit für eine Qualifikation als Teilentscheid abzusprechen ist. Bei der in Dispositiv-Ziff. 10 selbständig eröffneten Abweisung des klägerischen Hauptbegehrens Ziff. 1 handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um einen Zwischenentscheid, der nur nach Art. 93 BGG anfechtbar ist.
Entsprechendes gilt, soweit die Vorinstanz auf einzelne Teile von Rechtsbegehren Ziff. 1 - entweder insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Beschwerdeführer - nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 4, 8 und 9).
Als Teilentscheid anfechtbar ist der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber, soweit die Vorinstanz nicht bloss auf Rechtsbegehren Ziff. 1 oder einzelne Teile davon, sondern in Bezug auf einzelne Beschwerdeführer auf die Klage - soweit das Schweizer (Dispositiv-Ziff. 5), das deutsche (Dispositiv-Ziff. 6) oder das niederländische Urheberrecht betreffend (Dispositiv-Ziff. 7) - insgesamt nicht eingetreten ist. Für die betreffenden Parteien (Art. 91 lit. b BGG) ist das Verfahren in Bezug auf die erwähnte (n) Rechtsordnung (en) abgeschlossen, indem dieser Teil der Klage nicht nur hinsichtlich des Haupt-, sondern auch der Eventualbegehren behandelt wurde (Art. 91 lit. a BGG). Gegen Dispositiv-Ziff. 5-7 ist die Beschwerde daher zulässig.
Nach dem Gesagten liegt betreffend Dispositiv-Ziff. 1-3 sowie Ziff. 5-7 ein Teilentscheid vor, gegen den nach Art. 91 BGG die Beschwerde zulässig ist. Im Übrigen (Dispositiv-Ziff 4 sowie Ziff. 8-11) handelt es sich beim angefochtenen Entscheid hingegen um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.
1.4.
1.4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).
1.4.2. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gehen zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid insgesamt um einen Teilentscheid. Obwohl bereits die Vorinstanz (im Rahmen des Kostenentscheids) darauf hingewiesen hatte, dass teilweise ein Zwischenentscheid vorliegt, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Insbesondere legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern zur Beurteilung der Eventualbegehren besonders aufwändige Beweismassnahmen erforderlich wären. Obwohl mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist damit nicht erstellt, dass die Beurteilung der Eventualbegehren einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfordern würde.
Soweit dem angefochtenen Entscheid ein Zwischenentscheid zugrunde liegt (Dispositiv-Ziff. 4 sowie Ziff. 8-11), erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer über weite Strecken. Sie gehen mitunter auch im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz eingehend geprüften Eintretensvoraussetzungen - insbesondere dem erforderlichen Feststellungsinteresse - nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legen nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Vielmehr unterbreiten sie dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und unter Berufung auf die kantonalen Akten ihre eigene Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. So stellen sie etwa den Inhalt der Internetseite "www.....ch" wie auch das prozessuale Verhalten der Beschwerdegegner unter Hinweis auf verschiedene kantonale Aktenstücke aus eigener Sicht dar und stellen den vorinstanzlichen Feststellungen gestützt darauf ihre eigene Ansicht gegenüber, wonach alle Beschwerdeführer damit rechnen müssten, dass sie "als Nächstes in das Fadenkreuz der Beschwerdegegner gelangen [könnten]".
Die Vorbringen in der Beschwerde zum Feststellungsinteresse der einzelnen Beschwerdeführer sind rein appellatorisch. Anstatt eine konkrete Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen, unterbreiten sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens lediglich ihre eigene Sicht der Dinge. Anhand ihrer Vorbringen ist damit nicht mehr erkennbar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn der Beurteilung die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Ausführungen haben daher unbeachtet zu bleiben.
3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht bzw. nur teilweise auf die Klage eingetreten.
3.1. Die Vorinstanz prüfte für die verschiedenen Beschwerdeführer, ob die prozessuale Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses nach Art. 59 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 88 ZPO gegeben ist. Sie liess das Argument nicht gelten, ein Feststellungsinteresse werde für alle Beschwerdeführer bereits dadurch begründet, dass die Beschwerdegegner auf ihrer Internetseite "www.....ch" unter dem Titel "Urheberrecht: Fragen und Antworten" öffentlich dartun, das "Hang" sei urheberrechtlich geschützt und sie würden gegen Händler gerichtlich vorgehen, die sich weigerten, den Vertrieb von Kopien einzustellen. Auch den ins Feld geführten Umstand, dass die Beschwerdegegner ausdrücklich auf die bereits erwirkten einstweiligen Verfügungen in Deutschland hingewiesen und ausführt hätten, sie seien überzeugt, dass das "Hang" auch in anderen Ländern geschützt sei und dass sie ihren Kampf gegen Fälschungen zunächst auf Europa konzentrieren würden, erachtete die Vorinstanz im Hinblick auf das Feststellungsinteresse nicht ohne Weiteres für alle Beschwerdeführer sowie alle massgebenden Rechtsordnungen als hinreichend. Sie prüfte daher für jeden Beschwerdeführer einzeln, ob die prozessuale Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 88 ZPO erfüllt ist.
3.2. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO und Art. 61 URG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat (vgl. zur Beurteilung des Feststellungsinteresses als Prozessvoraussetzung im internationalen Verhältnis BGE 144 III 175 E. 4). Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 140 III 251 E. 5.1; 136 III 102; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb aufgrund des allgemeinen Hinweises auf der Internetseite der Beschwerdegegner unter der Rubrik "Urheberrecht: Fragen und Antworten" nicht ohne Weiteres für jeden Beschwerdeführer und für jede Rechtsordnung von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden kann, das eine negative Feststellungsklage rechtfertigen würde. Sie hat dabei zutreffend ausgeführt, dass die Äusserungen auf der Webseite "www.....ch" für sich alleine kein generelles Feststellungsinteresse für sämtliche Beschwerdeführer begründen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich aus dem allgemeinen Hinweis auf der Internetseite der Beschwerdegegner auch kein hinreichender Nachweis einer potentiellen Konfliktlage ableiten, die jeden der Beschwerdeführer zur negativen Feststellungsklage berechtigen würde. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 88 ZPO "einzelne Umstände isoliert geprüft und andere relevante Umstände gänzlich ausser Acht [gelassen]". Sie hat die erwähnten Äusserungen vielmehr im Zusammenhang mit den erfolgten Abmahnungsschreiben der Beschwerdegegner samt beigefügten Unterlassungserklärungen geprüft.
Die Beschwerdeführer zeigen keine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 88 ZPO auf, indem sie in der Folge in allgemeiner Weise vorbringen, massgebend müsse eine "Gesamtwürdigung der Umstände und der sich daraus für die Beschwerdeführer ergebenden Bedrohungslage sein" und dem Bundesgericht gestützt darauf in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge zu den Umständen unterbreiten, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergeben soll. Ins Leere stösst damit auch der Vorwurf der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO), der sich lediglich gegen die selbständige Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid richtet, wonach die Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet hätten, die Äusserungen auf der Internetseite der Beschwerdegegner tatsächlich zur Kenntnis genommen zu haben.
3.4. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz sodann zu Unrecht vor, sie habe das Feststellungsinteresse gestützt auf die erfolgten Abmahnungen nicht nur für die Wohnsitz- bzw. Sitzstaaten der Abgemahnten bejahen müssen, sondern auch für weitere Staaten, in denen sie Musikinstrumente vertrieben. Die Vorinstanz hat eingehend und in Bezug auf jeden einzelnen Beschwerdeführer geprüft, ob angesichts der konkreten Umstände - so insbesondere des jeweiligen Abmahnungsschreibens - mit rechtlichen Schritten der Beschwerdegegner zu rechnen war und demnach eine rechtliche Unsicherheit vorlag, die ein Feststellungsinteresse begründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich aus dem blossen Umstand, dass die den einzelnen Abmahnungsschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen territorial unspezifisch abgefasst waren, nicht auf ein Rechtsschutzinteresse für jedes Territorium schliessen. Vielmehr hat die Vorinstanz die zwischen den jeweiligen Parteien erfolgten Erklärungen jeweils folgerichtig in einem weiteren Kontext geprüft und dabei insbesondere den konkreten Inhalt jedes Abmahnungsschreibens im Einzelnen gewürdigt. Darin ist keine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen zu erblicken.
Im Übrigen hatte die Patentinhaberin in dem von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Urteil (BGE 129 III 295 E. 2.4) - im Unterschied zum hier strittigen Fall - von der Klägerin die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt, wonach sie auf Geschäfte mit ihrem angeblich patentverletzenden Produkt in sämtlichen Ländern verzichte, in denen die Rechtsinhaberin Patentschutz beanspruchen kann. Aus diesem Entscheid lässt sich kein Feststellungsinteresse zugunsten der Beschwerdeführer ableiten.
Ebenso wenig lässt sich eine Missachtung der massgebenden Grundsätze zur Beurteilung des Feststellungsinteresses mit dem Einwand begründen, die Beschwerdegegner hätten "bereits gegen verschiedenste Handpan-Anbieter Verfahren vor Gerichten in verschiedensten europäischen Ländern angestrengt". Inwiefern sich daraus betreffend der einzelnen Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage ergeben soll, leuchtet nicht ein.
3.5. Der Vorinstanz ist schliesslich auch nicht entgangen, dass das Urheberrecht kein Registerrecht darstellt und es sich bei den Beschwerdeführern teilweise um kleine Betriebe handelt. Weder die ins Feld geführte Unmöglichkeit, den Rechtsbestand eines strittigen Schutzrechts mittels einer einzigen Klage mit erga omnes -Wirkung zu zerstören, noch die angeblich eingeschränkten Ressourcen einzelner Beschwerdeführer vermögen jedoch ein hinreichendes Feststellungsinteresse zu begründen.
In der Tat kann sich betreffend den Bestand und den Schutzumfang von Urheberrechten, insbesondere an Werken der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), mangels Register eine grössere Unsicherheit ergeben als bei Marken-, Design- und Patentrechten, für welche Registereinträge bestehen. Das kann aber nicht dazu führen, dass ohne weiteres stets ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Nichtbestands eines Urheberrechts bzw. an der Feststellung, dass das eigene Produkt dasjenige eines anderen urheberrechtlich nicht verletzt, anzunehmen wäre. Ansonsten müsste praktisch voraussetzungslos ein Feststellungsinteresse bejaht werden, was Art. 88 ZPO widerspricht. Die Unsicherheit und die damit einhergehende Behinderung der eigenen Geschäftstätigkeit muss sich in einem Mass verdichtet haben, dass effektiv mit einer Verletzungsklage und Gewinnabschöpfung zu rechnen ist. Das ist vorliegend nicht dargetan.
3.6. Die Beschwerdeführer rügen im gleichen Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der gerichtlichen Begründungspflicht. Sie vermögen jedoch nicht aufzuzeigen, dass sie ihren Standpunkt nicht hätten in das Verfahren einbringen können bzw. inwiefern ihnen die vorinstanzliche Urteilsbegründung verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten (dazu BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 III 30 E. 3.1). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.
Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 4 und 8-11 des angefochtenen Entscheids richtet, erweist sie sich als unzulässig. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen) mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann